Bürgergeld: Jobcenter verwendet veraltete Unterkunftskosten-Richtlinien

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Die Sozialberatungsstelle Tacheles e.V. hat eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Jobcenter und das Sozialamt Wuppertal wegen rechtswidriger Handhabung der Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII eingereicht. Der Grund: Veraltete Werte bei der Ermittlung der “angemessenen Unterkunftskosten” für Sozialhilfe- und Bürgergeld-Beziehende.

Bislang keine neuen Richtlinien für angemessene Unterkunftskosten

Eigentlich müssten die Werte für die Unterkunftskosten alle zwei Jahre neu festgelegt werden, doch das wird in Wuppertal offenbar nicht umgesetzt.

Stattdessen erhalten Sozialleistungsbeziehende weiterhin Bescheide mit veralteten Werten aus dem Jahr 2021 und “Informationsschreiben”, in denen ihnen mitgeteilt wird, dass ihre Miete nicht mehr in voller Höhe übernommen wird. Um dieser Ungerechtigkeit entgegenzuwirken, hat sich der Verein Tacheles” entschlossen, Fachaufsichtsbeschwerden bei den zuständigen Ministerien einzureichen.

Laut Bundessozialgericht und Gesetz (§ 22c Abs. 2 SGB II) sind die Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen.

Liegen keine schlüssigen Konzepte vor, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Höchstwerte des Wohngeldgesetzes und eines Sicherheitszuschlages von 10 % zu berücksichtigen. Die genannten Regelungen wurden durch mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts bereits bestätigt.

Seit dem sind die Mieten gestiegen

Eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr erfolgt. Allerdings sind die Mieten seitdem zum Teil deutlich gestiegen.

“Deshalb ist die aktuelle Verwaltungspraxis der Wuppertaler Sozialleistungsträger aus unserer Sicht eindeutig rechtswidrig”, mahnt Harald Thomé von Tacheles.

Leistungsberechtigte in Wuppertal, die Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, werden derzeit vom Wuppertaler Sozialamt per “Informationsschreiben” darüber informiert, dass die Übernahme ihrer Unterkunftskosten nur noch während der Karenzzeit in tatsächlicher Höhe erfolgt.

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Sozialamt verschickt Anschreiben

Dabei legt das Sozialamt die alte, rechtswidrige Mietobergrenze aus dem Jahr 2021 zugrunde. In einigen Fällen wurden diese Schreiben sogar verschickt, obwohl die Mietobergrenze nur um 16,35 EUR pro Monat überschritten wurde. In einem anderen Fall betrug die Überschreitung nur 20,60 EUR. Die Unwirtschaftlichkeitsklausel nach § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII wird dabei nicht berücksichtigt.

“Gerade an diesem Vorgehen um die Informationsschreiben wird deutlich, dass die Wuppertaler Sozialverwaltung planmäßig rechtswidrig agiert. Es ist davon auszugehen, dass alle Leistungsbeziehenden mit Unterkunftskosten oberhalb der alten Mietobergrenze mit solchen „Informationsschreiben“ angegangen werden”, kritisiert die Sozialberatungsstelle.

Wenn Leistungsberechtigte in Wuppertal aufgrund des rechtswidrigen Handelns des Sozialamtes keine Zustimmung zur Anmietung einer “angemessenen” Wohnung erhalten und keine Möglichkeit haben, die Kaution und die Umzugskosten aufzubringen, droht ihnen ein erheblicher Schaden.

Dieser Schaden kann auch nicht durch eine nachträgliche Anpassung der Mietobergrenze behoben werden, kritisert der Wuppertaler Verein. Leistungsberechtigte könnten ihre Chance auf eine angemessene Wohnung verlieren, wenn sie nicht in der Lage sind, die notwendigen Kosten zu tragen.

Anfragen wurden bislang ignoriert

Die Sozialberatungsstelle hat die Wuppertaler Sozialverwaltung mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Es wurde auch angefragt, wie viele Menschen davon betroffen sind und wie die Verwaltung Abhilfe schaffen will.

Bis heute hat “Tacheles” jedoch keine Antwort erhalten. Aus diesem Grund hat der Verein nun eine Fachaufsichtsbeschwerde bei den drei zuständigen Ministerien eingereicht und diese aufgefordert, hier kurzfristig per Weisung tätig zu werden.

Die einzelnen Fachaufsichtsbeschwerden sind hier nachzulesen.