Mit der Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023 wurden neue Regelungen für den Hinzuverdienst festgelegt. Leistungsempfänger können unter bestimmten Bedingungen zusätzliches Einkommen behalten. Diese Freibeträge unterliegen einer Staffelung, die sowohl von der Höhe des Einkommens als auch von der individuellen Lebenssituation abhängt.
Anrechnungsfreie Beträge und Staffelung
Zusatzverdienstgrenze | Einkommen |
Anrechnungsfreie Einkünfte
|
I | 100 Euro | 100 Prozent |
II | 100 bis 538 Euro | 20 Prozent |
III | 538 bis 1.000 Euro | 30 Prozent |
IV | 1.000 bis 1.200 Euro | 10 Prozent |
Sonderfall Alleinerziehende | 1.000 bis 1.500 Euro | 10 Prozent |
Diese Regelungen bedeuten, dass der Hinzuverdienst schrittweise auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet wird, sodass ein Teil des Zusatzeinkommens erhalten bleibt.
Berechnung des anrechnungsfreien Einkommens
Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel:
Eine Person hat ein monatliches Erwerbseinkommen von 700 Euro.
Grundfreibetrag: 100 Euro
20 % von 420 Euro (100 bis 520 Euro): 84 Euro
30 % von 180 Euro (520 bis 700 Euro): 54 Euro
Anrechnungsfreier Gesamtbetrag: 238 Euro
Das restliche Einkommen von 462 Euro wird auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet.
Sonderregelungen für Jugendliche und Auszubildende
Für Schüler, Auszubildende und Studierende unter 25 Jahren gibt es spezielle Regelungen, die ihnen ermöglichen, Einkünfte aus Minijobs bis zu 520 Euro monatlich vollständig anrechnungsfrei zu behalten. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn sie sich in einer dualen Ausbildung befinden oder eine Bildungsmaßnahme absolvieren, die durch BAföG gefördert wird.
Ansonsten sind Einkünfte aus Ferienjobs komplett von der Anrechnung auf das Bürgergeld ausgenommen, was Jugendlichen und jungen Erwachsenen zusätzliche finanzielle Freiheiten während der Ferienzeit bietet.
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen, die beispielsweise durch ehrenamtliche Tätigkeiten entstehen, unterliegen einer differenzierten Betrachtung. Zweckgebundene Entschädigungen bleiben dabei vollständig anrechnungsfrei, was bedeutet, dass sie nicht auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden.
Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen hingegen gilt eine Grenze von 250 Euro monatlich, bis zu der diese Beträge ebenfalls nicht angerechnet werden. Man kann also bis zu 3.000 Euro hinzuverdienen, ohne dass man etwas abgeben muss.
Berechnung des Bedarfs und Anrechnung von Einkommen
Der individuelle Bedarf eines Leistungsempfängers wird durch das anrechenbare Einkommen beeinflusst. Dabei werden vom Bruttoeinkommen vorab bestimmte Kosten abgezogen:
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
- Werbungskosten und Aufwendungen zur Sicherung der Einnahmen
- Beiträge zur geförderten Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
Beispiel: Bedarfsgemeinschaft
Eine vierköpfige Familie mit einem Gesamteinkommen von 1.400 Euro hat einen Regelbedarf von 1.759 Euro. Nach Abzug der Freibeträge wird das anrechenbare Einkommen auf 1.032 Euro reduziert. Das Jobcenter übernimmt die Differenz von 727 Euro.
Minijobs und deren Anrechnung
Bei einem Minijob mit einem Einkommen von 520 Euro bleiben 100 Euro anrechnungsfrei. Weitere 84 Euro (20 %) werden ebenfalls nicht angerechnet, sodass insgesamt 184 Euro erhalten bleiben. Der Restbetrag wird vom Bürgergeld abgezogen.
Auszahlungstermine und weitere Hinweise
Die Auszahlungstermine des Bürgergeldes erfolgen monatlich im Voraus. Zusätzliche Hinweise zu individuellen Berechnungen bietet der Bürgergeld-Rechner.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.