Bürgergeld: Auch Eltern müssen vom Kindergeld leben

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Recht bekannt ist, dass das Kindergeld auch im Bürgergeld wie zuvor in Hartz IV auf die Leistungen von Kindern angerechnet wird. Die Steigerung dieser Anrechnung aber ist, dass Eltern vom Kindergeld leben müssen, wenn die Kinder es nicht “brauchen”.

Und selbst in vielen Amtsstuben sind die dann zu gewährenden Freibeträge unbekannt.

Inhaltsverzeichnis

Grundlegende rechtliche Konstruktion

Nach §11 Abs 1 S5 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes und wird daher auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Dies gilt aber nur, so lange das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.

Screenshot von §11 Abs1 SGB II, Satz5 ist markiertText von §11 Abs.1 SGB II 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Screenshot von https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
Screenshot von §11 Abs1 SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html

Wenn das Kind seinen Bedarf (Regel-, Mehrbedarf + anteilige Wohnkosten) zB. mit Lohn, Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld, Bafög oder anderen Geldern decken kann, muss der Elternteil, über den das Kindergeld läuft, den überschüssigen Teil für sich verwenden.

Grund dafür ist, dass die Zuordnung zum Kind eine Sonderregelung ist – eigentlich ist Kindergeld ein Elternanspruch und damit Elterneinkommen.

Das wird zB. in §62 EStG in der Formulierung
“Für Kinder (…) hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz…”
deutlich.

Wenn das Kind also seinen Bedarf selbst decken kann, muss der Elternteil sich das Geld als sein Einkommen auf seine Bedarfe anrechenen lassen.  Es heißt dann fachlich “übergehendes Kindergeld”.
Da das Kindergeld vom Kind auf das Elternteil übergeht und bei diesem als Einkommen angerechnet wird, bekommen dann die Elternteile dementsprechend weniger Geld vom Jobcenter.

Bloß keinen € zu viel für Leistungsberechtigte und ihre Kinder…

Freibeträge aufs übergehende Kindergeld

Dieser Übergang ist auf dem Jobcenter bekannt, trotzdem geschehen hier in krasser Häufung Fehler.
Es gibt Freibeträge und die werden häufig nicht gewährt.

Hat der kindergeldbezugsberechtigte Elternteil kein anderes Einkommen, ist vom übergegangene Kindergeld die 30€-Versicherungspauschale, sowie Beiträge zu Pflichtversicherungen (Kfz-Haftpflicht) und Riester-Verträgen abzuziehen und es erst dann anzurechnen.

Dies hat insbesondere Bedeutung für:
– Eltern mit Kind in bezahlter Berufsausbildung oder Studium
– Alleinerziehende, deren Kind mit Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld +Kindergeld seinen Bedarf decken kann

Rechtliche Begründung der Freibeträge

Diese Bereinigung wird von vielen Sachbearbeitern nicht vorgenommen, aber die fachlichen Weisungen zu §11 SGB II sind diesbezüglich klar.
Übergehendes Kindergeld ist dem Kindergeldberechtigen als EINKOMMEN zuzuordnen.

Screenshot aus den Fachlichen Weisungen zu §11 SGB II Randnummer 11.46:Text: (1) Kindergeld (sowohl nach dem BKGG als auch nach dem EStG) für zur BG gehörende Kinder ist dem Kind als Einkommen zuzuord- nen, soweit es für die Sicherung des Lebensunterhalts, mit Aus- nahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Das Kindergeld ist in der tatsächlich gezahlten Höhe dem jeweiligen Kind zuzuordnen. Ein den Bedarf des Kindes (ohne Bedarfe für Bildung und Teilhabe) übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unter- haltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem/der Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen Abrufbar unter:
Screenshot aus den Fachlichen Weisungen zu §11 SGB II Randnummer 11.46
Abrufbar unter:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015901.pdf

Einkommen ist nach den Regeln des §11b SGB II zu bereinigen, diese Bereinigung umfasst neben der Versicherungspauschale eben auch Beiträge zur KfZ-Haftpflicht (§11b Abs3 SGB II) und Riesterbeiträge (§11b Abs4 SGB II).
Auch titulierter Unterhalt kann abgesetzt werden.

Es macht großen Sinn die Bezugsberechtigung des Kindergeld auf einen Elternteil zu übertragen, der kein Einkommen erzielt.
Denn wer schon Einkommen hat, bekommt keine zusätzlichen Freibeträge.

Beispiel

Tom macht eine Ausbildung und erzielt ein Brutto von 1000€. Netto erhält er 800€. Nach Abzug von 280€ Freibetrag rechnet das Jobcenter 520€ auf seinen Bedarf von 630€ an. Es verbleibt ein Restbedarf von 110€, der mit 250€ Kindergeld überdeckt ist.

Vom Kindergeld braucht er folglich 140€ nicht um seinen Bedarf zu decken. Dieses Geld muss seine Mutter als Bezugsberechtigte nun für sich als Einkommen verwenden.
Typischerweise zieht das Amt an dieser Stelle 140€ von ihrem Bedarf ab.

Korrekt werden hier aber die Freibeträge in Abzug gebracht.
140€ übergegangenes Kindergeld
-30€ Versicherungspauschale
-45€ Kfz-Haftpflicht
-5€Riester-Mindestbeitrag
—–
60€ anrechenbares Kindergeld
= 80€ mehr vom Jobcenter.

Formulierungsvorschlag für einen Überprüfungsantrag

Sollte übergehendes Kindergeld nicht bereinigt worden sein hier ein Formulierungsvorschlag um dies korrigieren zu lassen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Überprüfung meines Bescheids bezüglich der Bereinigung des übergehenden Kindergelds um die Versicherungspauschale nach §6 Abs1 Nr.1 Bürgergeld-V, sowie der KfZ-Haftpflicht als Pflichtversicherung nach §11b Abs1 Nr3 SGB II in Verbindung mit §6 Abs1 Nr3 Bürgergeld-V und der Beiträge zur Riester-Rente nach §11b Abs1 Nr4 SGB II.
Auch nach den Urteilen des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. 2.2008 – L25 AS 946/06 und des BSG vom 18.6.2008 – B 14 AS 55/07 R ist eine solche Absetzung vorgesehen.

Ich beantrage auch eine diebezügliche Überprüfung meiner Bescheide seit Januar 2022.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsgrundlagen

§11 Abs1 S5 SGB II – Kindergeld als Kinder- und Elterneinkommen:

§11b Abs1 Nr 3+4 SGB II – Freibeträge aufs übergegangene Kindergeld
Ergänzend Urteile des LSG Berlin- Brandenburg vom 28. 2.2008 – L25 AS 946/06 und des BSG vom 18.6.2008 – B 14 AS 55/07 R

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