Ausländische Renten in Deutschland – Das gilt bei der Steuer

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Viele Menschen in Deutschland beziehen Renten aus dem Ausland oder haben in Zukunft einen Anspruch darauf. Solche Renten können in Deutschland steuerpflichtig sein, und dies ist mit den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Seit 2011 gilt für Renten von ausländischen Versicherungen in Deutschland zudem beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Globalisierung und Renten

Die Zahl der Rentner, die in Deutschland leben und Renten aus dem Ausland beziehen, nimmt zu. Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten Jahre in anderen Staaten der Europäischen Union oder im Ausland außerhalb der EU.

Unterschiedliche Regeln bei der Rente

Wenn Sie die Voraussetzungen im jeweiligen Land erfüllen wie das Rentenalter oder die Versicherungszeit, dann zahlt Ihnen der jeweilige EU-Staat eine Rente aus. Die konkreten Vorschriften, um eine Rente zu beanspruchen, unterscheiden sich in den einzelnen Staaten der EU.

Das Welteinkommensprinzip

In Deutschland gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip, und das bedeutet, dass ausländische Renten in Deutschland grundsätzlich unter die Steuerpflicht fallen. Es gibt jedoch mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungseinkommen (DBA), die andere Regelungen enthalten.

Rente am Wohnort versteuern

So sehen viele DBA vor, dass Sie eine ausländische Rente im Staat Ihres Wohnortes versteuern. Dann sind Sie mit einer Rente aus dem Ausland in Deutschland steuerpflichtig, aber nicht in dem Staat, aus dem Sie die Rente beziehen.

Falls Sie trotzdem in dem anderen Staat bereits Steuern auf die Rente bezahlt haben, müssen Sie diese dort zurückfordern – nicht in Deutschland.

Rente im Quellenstaat versteuern

Andere DBA verlangen hingegen, die Rente im sogenannten Quellen- oder Kassenstaat versteuern, also in dem Staat, aus dem die Rente stammt. Dann zahlen Sie grundsätzlich dort Steuern, aber nicht in Deutschland.

Diese grundsätzliche Regelung hat jedoch einen Haken, und das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Sie sind dann zwar grundsätzlich mit Ihrer ausländischen Rente in Deutschland steuerfrei.

Keine Rentensteuer, aber Anrechnung beim Steuersatz

Doch die Rente wird bei Ihrem Steuersatz als Einkommen bewertet. Zwar zahlen Sie hierzulande keine Steuern auf die Rente selbst, doch das Renteneinkommen kann dazu führen, dass Sie insgesamt mehr Steuern zahlen müssen, weil Sie in eine andere Steuerklasse fallen.

Eine eigene Anlage bei der Steuererklärung

Seit fünf Jahren gibt es bei der Steuererklärung eine eigene Anlage R-AUS. Hier tragen Sie ausländische Renten und andere ausländische Versicherungs- und Versorgungsleistungen ein.

Was passiert bei doppelter Steuerpflicht?

In Deutschland ist eine doppelte Versteuerung verboten. Es kann aber sein, dass Ihre Rente sowohl im Quellenstaat wie im Staat Ihres Wohnortes steuerpflichtig ist und Sie deshalb doppelt Steuern zahlen müssen. Ist dies der Fall, dann rechnet Deutschland Ihnen die nachgewiesene ausländische Steuer an, um so eine Doppelbesteuerung zu verhindern.

Jedes Abkommen hat eigene Regelungen

Allgemein Ratschläge würden in die Irre führen. Jedes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und anderen Staaten hat eigene Regelungen. Wenn Sie zum Beispiel in Deutschland leben und eine Rente aus Frankreich beziehen, müssen Sie sich genau durchlesen, was in Ihrem Fall zwischen diesen beiden Ländern gilt. Sie müssen die Besteuerung Ihrer Rente also auf jeden Fall individuell prüfen.