VG Berlin: Duldung muss aber noch mindestens ein Jahr gelten
Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis können mit einer sogenannten Ausbildungsduldung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr gilt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 2. Juli 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 8 K 202.18).
Wurde der Asylantrag eines Ausländers rechtskräftig abgelehnt, sind betroffene Personen in Deutschland nur noch „geduldet” und „vollziehbar ausreisepflichtig”. Ausländer müssen dann mit ihrer Abschiebung rechnen.
Der Gesetzgeber hatte jedoch seit August 2015 die sogenannte Ausbildungsduldung eingeführt und die darin enthaltenen Bestimmungen ein Jahr später mit dem Integrationsgesetz neu gefasst. Danach können abgelehnte Asylbewerber für die gesamte Dauer ihrer in Deutschland begonnenen Ausbildung eine Ausbildungsduldung erhalten. In dieser Zeit sind sie vor einer Abschiebung geschützt.
Im konkreten Fall hatte eine albanische Familie geklagt, die nach Ablehnung ihrer Asylanträge seit 2017 in Deutschland nur noch geduldet wird. Der Vater erhielt jedoch eine Ausbildungsduldung, um ihm die qualifizierte Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter und Stuckateur zu ermöglichen.
Im Mai 2018 beantragte er beim zuständigen Bezirksamt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines, um so eine Sozialwohnung suchen zu können.
Die Behörde lehnte dies ab. Für einen Wohnberechtigungsschein müsse ein „dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet” vorliegen. Als geduldete Person sei er aber zur Ausreise verpflichtet.
Mit einer Ausbildungsduldung liegt aber ein „verfestigter Aufenthalt” vor, so dass betroffene Ausländer einen Wohnberechtigungsschein beanspruchen können, entschied das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25. Juni 2019. Voraussetzung hierfür sei, dass die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr gilt.
Ursprünglich sei hier die Versagung des Wohnberechtigungsscheines rechtswidrig gewesen. Als Inhaber einer Ausbildungsduldung gehörten der Vater und seine Familie zu Ausländern mit einem „verfestigten Aufenthaltsstatus”. Mit der Ausbildungsduldung solle sowohl dem Ausbildungsbetrieb als auch dem Ausländer Rechtssicherheit für die Zeit der Ausbildung gegeben werden. Nach erfolgreicher Ausbildung gebe es zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungsduldung zur Arbeitssuche und die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung zu erhalten.
Inzwischen könne der Kläger aber keinen Wohnberechtigungsschein mehr erhalten, weil seine Ausbildungsduldung eine Geltungsdauer von weniger als einem Jahr aufweist, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. fle/mwo
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