Wer einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) stellt, muss trotz “vereinfachtem Verfahren” oft Wochen und sogar Monate auf die Leistungen warten. Oft bieten für die Zwischenzeit Jobcenter sog. Lebensmittelgutscheine an. Damit müssen sich Antragsteller allerdings nicht zufrieden geben.
Kein Geld zum Überbrücken der Wartezeit?
Haben Sie kein Geld mehr um die Bearbeitungszeit zu überbrücken (bei »Mittellosigkeit«), können Sie per “vorläufigem Bescheid” (§40 Abs.1Nr1aSGB II) einen angemessenen “Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen” (§42 SGB I) beantragen. Sie können dann sofort im Jobcenter Bargeld oder einen Barcheck erhalten.
Abschließende Entscheidung beantragen!
Sobald die Gründe für die Vorläufigkeit nicht (mehr) bestehen, kann man eine abschließende Entscheidung beantragen.
Vorläufige Hartz IV Leistungen beantragen
Spätestens nach Ablauf des Zeitraumes der vorläufigen Bewilligung sollte man, sofern noch nicht geschehen, umgehend alle für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Nachweise beim Jobcenter einreichen und nachweislich schriftlich eine abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB II beantragen, ansonsten drohen erhebliche Nachteile bis hin zum vollkommenen Anspruchsverlust.
Weiteres hierzu auch in unserem Beitrag: Vorläufige Hartz IV Leistungen – Das sollte beachtet werden!
Bescheid überprüfen!
Zu guter Letzt der Hinweis, dass eine hohe Zahl von Bescheiden falsch berechnet sind. Daher ist es immer gut, den Hartz IV Bescheid überprüfen zu lassen. Bei uns geschieht das kostenfrei und unverbindlich.
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