Bei der Entgeltumwandlung fließt ein Teil des Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge.
Was viele jedoch übersehen: Damit sinkt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt – und genau daran orientiert sich die Höhe des gesetzlichen Krankengelds, das nach sechs Wochen Krankheit die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ablöst.
Wer umwandelt, kann im Krankheitsfall spürbar weniger Geld bekommen. Rechtsgrundlage ist § 47 SGB V, der das Krankengeld als Anteil des „beitragspflichtigen“ regelmäßigen Arbeitsentgelts definiert.
Grund der Minderung
Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns, gedeckelt auf maximal 90 Prozent des Nettoentgelts. Da die Entgeltumwandlung den beitragspflichtigen Bruttolohn reduziert, fällt auch das Krankengeld niedriger aus.
Das ist kein Randaspekt, sondern systembedingt: Was nicht der Beitragsberechnung unterliegt, zählt für die Krankengeldformel nicht mit. Krankenkassen erläutern diese Logik konsistent, die rechtliche Klammer bildet § 47 SGB V.
Wie die Kasse rechnet – und was bei „unregelmäßig“ gilt
Für die Berechnung bescheinigt der Arbeitgeber der Krankenkasse das Entgelt vor Umwandlung sowie die in den letzten zwölf Monaten umgewandelten Beträge. Bei unregelmäßiger Entgeltumwandlung – etwa wenn nur zeitweise umgewandelt wird oder Gehaltsbestandteile wie Dienstrad-Leasing schwanken – wird ein Zwölfmonatsdurchschnitt taggenau vom Regelentgelt abgezogen.
Das Ergebnis ist eine niedrigere Bemessungsgrundlage und damit weniger Krankengeld. Fachkommentare und Praxishinweise bestätigen dieses Vorgehen.
Deckelungen: Wann sich die Kürzung besonders bemerkbar macht
Neben der 90-Prozent-Netto-Grenze gilt eine absolute Obergrenze je Kalendertag. Für 2025 liegt der Höchstbetrag bei 128,63 Euro pro Tag. Wer mit seinem beitragspflichtigen Lohn ohnehin nahe an diese Kappung heranreicht, spürt jede zusätzliche Minderung der Bemessungsgrundlage besonders.
Umgekehrt gilt: Liegt das beitragspflichtige Einkommen trotz Umwandlung klar oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, kann der Effekt im Einzelfall verpuffen, weil Beträge oberhalb der Grenze ohnehin nicht berücksichtigt werden.
Diese Bewertung folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 47 SGB V („soweit es der Beitragsberechnung unterliegt“) und den öffentlich ausgewiesenen Rechengrößen der Kassen.
Zeitlicher Ablauf: Lohnfortzahlung versus Krankengeld
In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das vertragliche Entgelt weiter. Ab dem 43. Krankheitstag beginnt das Krankengeld – und erst dann greift die beschriebene Minderung aufgrund der Entgeltumwandlung voll auf die Leistungshöhe durch. Ratgeberseiten der Kassen und Verbraucherpublikationen stellen diesen Übergang klar dar.
Nettoeffekt: Weniger im Portemonnaie und Folgewirkungen
Zum spürbaren Minus beim Netto-Krankengeld kommt, dass von der Entgeltersatzleistung noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Weil das Krankengeld auf der bereits gesunkenen Bemessungsgrundlage aufsetzt, verringert sich die tatsächliche Auszahlung zusätzlich. Das führt je nach Höhe der Umwandlung zu merklichen Versorgungslücken.
Rechtsprechung: Linie der Sozialgerichte
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hält an der engen Anknüpfung an das beitragspflichtige Entgelt fest: Regel- und Nettoentgelt sind aus demselben Entgeltbegriff abzuleiten; eine Sonderbehandlung umgewandelter Beträge findet ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht statt. Das stärkt die Praxis der Kassen, umgewandeltes Entgelt bei der Krankengeldberechnung außen vor zu lassen.
Praxisnahe Konsequenzen im Überblick – ohne Schönfärberei
Für Beschäftigte bedeutet das: Jede Entgeltumwandlung reduziert grundsätzlich die Basis für das Krankengeld. Das gilt besonders, wenn regelmäßig und in nennenswerter Höhe umgewandelt wird, wenn man nahe an die Tageshöchstbeträge heranreicht oder wenn schwankende Umwandlungen (z. B. Job-Bike-Leasing, variable Boni) den Zwölfmonatsdurchschnitt drücken. Verbraucherorganisationen weisen seit Jahren darauf hin, dass die Sozialabgabenfreiheit der Umwandlung systematisch zu geringeren Lohnersatzleistungen – ausdrücklich auch beim Krankengeld – führt.
Was Betroffene beachten sollten
Wer Entgelt umwandelt, sollte die mögliche Krankengeld-Lücke realistisch einplanen. Denkbar sind – je nach persönlicher Lage – ein geringerer Umwandlungsanteil, ein höherer Arbeitgeberzuschuss oder ein gezielter privater Krankentagegeld-Baustein, der ab dem 43. Tag einspringt. Orientierung zu Höhe, Grenzen und Rechenwegen bieten die Informationsseiten sowie Rechner der gesetzlichen Kassen.
Fazit: Entgeltumwandlung ist kein „free lunch“. Sie senkt das beitragspflichtige Gehalt – und damit automatisch das Krankengeld. Wer die betriebliche Altersvorsorge nutzt, sollte diese Wechselwirkung kennen und ihre finanziellen Folgen für längere Krankheitsphasen in die eigene Absicherung einkalkulieren.