Abwrackprämie wird nicht bei Hartz IV angerechnet

Lesedauer < 1 Minute

Die damalige Abwrackprämie darf nicht bei Hartz IV angerechnet werden

(23.07.2010) Die Abwrackprämie darf nicht an den Bezug der Hartz IV-Leistungen angerechnet werden, das urteilte erwartungsgemäß das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Doch helfen wird es den aller Meisten nicht mehr, da es die Abwrackprämie nicht mehr gibt.

Es war ein bewusstes Kalkül der damaligen Bundesregierung, Hartz IV-Bezieher von der Abwrackprämie auszuschließen. Denn obwohl Rechtsexperten des Bundessozialgerichtes schon damals sagten, die Abwrackprämie gilt als zweckbestimmte Einnahme, verweigerte die damalige Koalition aus SPD und CDU die Abwrackprämie für Bezieher des Arbeitslosengeld II. Ein Klageweg war damals beinahe unsinnig, denn bis es zu einem Beschluss kommt, war klar, dass es diese Prämie nicht mehr gibt. Und so urteilte nun erwartungsgemäß auch das Landessozialgericht.

Im konkreten Fall klagte eine 43 Jahre alte ALG II Bezieherin aus Iserlohn. Die Arge wollte die Abwrackprämie an den regulären Hartz IV Regelsatz als "Einkommen" anrechnen. Dagegen wehrte sich die Frau und bekam zunächst vor dem Sozialgericht Dortmund unrecht. Dagegen ging die Klägerin in Berufung und bekam Recht. Nach Ansicht der Landessozialrichter darf die Abwrackprämie in Höhe von 2.500 Euro nicht auf Hartz-IV-Regelsatz angerechnet werden, die diese eine "anrechnungsfreie privilegierte zweckbestimmte Einnahme" ist. Denn die Einnahme stehe auch Hartz IV-Beziehern nicht zur freien Verfügung, sondern diene ausschließlich dem Kauf eines Neu- oder Jahreswagens. Die Prämie wird nur dann ausgezahlt, wenn das alte Auto verschrottet wurde und ein neues Auto gekauft wurde. Der Beschluss des Lanessozialgerichtes in Essen ist rechtskräftig. (sb)

Lesen Sie auch:
Bundessozialrichter für Abwrackprämie bei Hartz IV
Abwrackprämie bei Hartz IV Bezug abgewrackt

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...