Bürgergeld: Vollmacht per Fax für Widerspruch an Jobcenter reicht nicht

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Beauftragen Bürgergeldbeziehende für einen Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft, muss die Original-Vollmacht vorgelegt werden. Ein an die Behörde gesandtes Telefax reicht nicht als Nachweis für die Bevollmächtigung aus, urteilte am Dienstag, 23. September 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 10/24 R).
Eine Fernkopie könne zwar bei der Übermittlung prozessualer Schriftsätze ausreichend sein und anerkannt werden. Eine Vollmacht sei aber eine Urkunde, die im Widerspruchsverfahren im Original vorgelegt werden muss.

Geld für Weihnachtsgeschenk vom Jobcenter angerechnet

Geklagt hatte ein Grundsicherungsempfänger aus Kassel, der zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Im November und Dezember 2018 erhielt die Lebensgefährtin jeweils 50 Euro als „Geburtstagsmäuse“ und „Weihnachtsmäuse“ geschenkt. Das Jobcenter rechnete die Hälfte davon beim Kläger einkommensmindernd an.

Der Mann wollte dagegen Widerspruch einlegen und beauftragte für das außergerichtliche Verfahren die Bremer rightmart-Rechtsanwaltsgesellschaft. Im Streitfall übersandte das Unternehmen den Widerspruch des Klägers mitsamt der Vollmacht per Fax an das Jobcenter Kassel. Da noch vier weitere Verfahren anhängig waren, sollte die Vollmacht in „sämtlichen Widerspruchsverfahren“ gelten.

Das Jobcenter erkannte das Fax nicht als Bevollmächtigung an. Es müsse die Original-Vollmacht vorgelegt werden. Als die Rechtsanwaltsgesellschaft dem nicht nachkam, wurde nach Aktenlage entschieden und der Widerspruch abgelehnt.

BSG: Bei Urkunde muss Original vorgelegt werden

Vor Gericht wandte die Rechtsanwaltsgesellschaft ein, dass die per Fax zugesandte Vollmacht gültig sei. Nur bei erheblichen Zweifeln an der Vollmacht könne das Original verlangt werden. Grundsätzlich müsse die Behörde Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege hier auch einen Vertrauensvorschuss geben.

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Außerdem könnten die Widerspruchsverfahren mit Übersendung der Vollmacht per Fax beschleunigt werden. Denn bei Vorlage der Original-Vollmacht müssten Betroffene diese erst einmal korrekt unterschreiben und zur Post bringen. Dann müsse die Vollmacht innerhalb des Unternehmens weitergeleitet werden, damit das Original an das Jobcenter verschickt werden kann. Ein beschleunigtes Verfahren sei angesichts des Jobcenter-Mitarbeitermangels auch im Interesse der Behörde.

Das BSG urteilte, dass das Jobcenter rechtmäßig von einer nicht nachgewiesenen Vollmacht ausgegangen war.

Bei einer Vollmacht handele es sich um eine Urkunde, die im Widerspruchsverfahren als Original vorgelegt werden muss. Die Rechtsanwaltsgesellschaft habe diese aber noch nicht einmal verspätet, sondern gar nicht vorgelegt.

Vollmachten in der Vergangenheit waren nicht unterschrieben

Unabhängig von dieser formalen Voraussetzung habe das Jobcenter auch berechtigte Zweifel an der per Fax zugesandten Kopie gehabt. So seien etwa per Fax übermittelte Widersprüche in der Vergangenheit gar nicht unterschrieben worden. fle