Hartz IV & Heizkosten: Bei Kürzung Widerspruch

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Hartz IV & Heizkosten: Bei Kürzung Widerspruch

Die sechsmonatige Schonfrist nach § 22 SGB II gilt auch für Heizkosten. So das Bundessozialgericht in seinem Urteil B 14 AS 54/07 R vom 19 Septmeber 08 – Was heißt das? Wir haben in der Beratung jetzt in verschiedenen Fällen die Situation gehabt: Die Erstattung des Heizkostenabschlags erfolgt nicht mehr in voller Höhe, weil der Landkreis Celle als Leistungsträger der Auffassung ist, die Heizkosten wären nicht "angemessen".

So aber geht es nicht, denn: Grundsätzlich ist die "Angemessenheit" von Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizkosten nicht voneinander zu trennen. Wenn die Miete zu hoch ist, muss der Leistungsträger vor einer Kürzung dazu auffordern, dass die Kosten zu senken sind (gewissermaßen die Aufforderung zum Umzug). Nach dieser Kostensenkungsaufforderung besteht aber im Prinzip die Verpflichtung, sechs weitere Monate die Kosten zu tragen. Diese sechsmonatige Schonfrist gilt auch für die Übernahme "unangemessener" Heizkosten.

Wir sind im übrigen – in Übereinstimmung mit einigen Sozialgerichten – der Auffassung, dass es nicht geht, die kalten Wohnkosten für angemessen zu erklären, dann aber durch die Hintertür bei den Heizkosten zu kürzen. Auch das BSG hat im oben angeführtem Urteil festgehalten, dass die tatsächlichen Kosten für Heizung dann als angemessen gelten müssen, wenn sie im konkreten Fall zusammen mit den übrigen KdU die Summe nicht übersteigt, die der Leistungsträger als angemessene Gesamtkosten für KdU ansieht. Das heißt: Der Einzelfall ist zu prüfen. Denn der Zusammenhang: "billige Miete, hohe Heizkosten" – "teure Miete, niedrige Heizkosten" bestimmt die alltägliche Realität.

Wo gekürzt wird, sollte also in jedem Fall ein Widerspruch eingelegt werden – etwa mit folgendem Text (Muster):

Mit dem letzten Bescheid ist bei den Heizkosten gekürzt worden. Hiergegen lege ich Widerspruch ein. Begründung: Sie haben mich im Vorfeld nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie meine Heizkosten als "unangemessen" ansehen. Dies hätte vor einer Kürzung geschehen müssen und Sie hätten für diesen Fall eine Frist von (bis zu) sechs Monaten einräumen müssen. (BSG B 14 AS 54/07 R vom 19.09.2008). Im übrigen bin ich der Auffassung, dass unter Betrachtung der Gesamtkonstellation aus Miete, Nebenkosten und Heizkosten auch die Heizkosten als angemessen zu betrachten sind. Ich beantrage einen neuen Bescheid, in dem mir die Heizkosten in voller Höhe (abzüglich der unstrittigen Warmwasserbereitung) erstattet werden.

Jüngst ist der Landkreis Celle beim Sozialgericht Lüneburg übrigens wieder mit seinem so genannten Heizkostenberechnungsprogramm abgeblitzt und das Gericht hat bei Heizkosten von – im konkreten Fall – 1,64 EUR pro qm kein unwirtschaftliches Verhalten sehen können:

"Die Darlegungen afgrund des >Heizkostenprogramms< [des Landkreises] sind für das Gericht nicht nachvollziehbar und können allenfalls einen Anhaltspunkt begründen, im Einzelfall konkrete Ermittlungen aufzunehmen. Das Gericht kann bei Heizkosten von 1,64 je m2; auch keinerlei […] unwirtschaftliches Heizverhalten erkennen." (S 30 AS 2088/08 ER vom 6 April 2009) Diese Entscheidung signalisiert auch, dass es nach wie vor sinnvoll ist, sich bei nicht nachvollziehbaren Kürzungen zu wehren. (Erwerbslosen Ini Celle, 22.05.2009)

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