Wenn Sie eine Behinderung haben, bekommen Sie nicht automatisch mehr ALG II. Auch für Menschen mit einer Behinderung gilt der normale Eckregelsatz von 424 €. Anders sieht sie Sache aus, wenn Sie an bestimmten Maßnahmen teilnehmen. Hier erfahren Sie, wann Sie berechtigt sind und wie Sie sich Ihren Mehrbedarf sichern.
Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit einer Behinderung
Inhaltsverzeichnis
Für erwerbsfähige Personen mit einer Behinderung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf einen Mehrbedarf – also auf Geld zusätzlich zur normalen ALG II-Leistung. Sie bekommen jedoch einen Mehrbedarf, wenn:
- Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX teilnehmen
- Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII erhalten
- sonstige Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehen
Nur wenn Sie eine dieser Bedingungen erfüllen, besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Wenn Sie allerdings an einer solchen Maßnahme teilnehmen, bekommen Sie einen vergleichsweise hohen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzes. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zur Regelleistung gewährt.
Kein Extrageld ohne Bewilligungsbescheid
Um den Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte zu erhalten, müssen Sie einen aktuellen Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers beim Jobcenter vorlegen! Legen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid nicht vor, wird auch kein Mehrbedarf gewährt. Denn Sie müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Es reicht nicht aus, wenn Sie grundsätzlich die Voraussetzungen dafür erfüllen, oder wenn Sie nur Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX bekommen haben.
Mehrbedarfe bei Ausbildung bei Behinderung
Sind Sie Auszubildende und Ihre Ausbildung ist nach BAFöG oder nach den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderfähig, greifen besondere Regeln. Sie haben dann keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 7 Abs. 5 SGB II. Wer Sozialgeld bekommt und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 1 SGB II bekommen kann – in der Regel sind das Kinder, die noch zur Schule gehen – kann den Mehrbedarf auch für eine schulische Ausbildung oder eine Ausbildung an einer Hochschule beziehen, wenn die Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten.
Auch wenn die Maßnahme selbst schon zu Ende ist, können Sie noch Mehrbedarf bekommen. Das zusätzliche Geld kann weiter fließen, wenn Sie sich in einer angemessenen Übergangszeit, wie etwa der Einarbeitungszeit, befinden. Sie können es bis zu drei Monate weiterhin bekommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Leistung auch rückwirkend gewährt werden.
Höhe des Mehrbedarfs für erwerbsfähige Personen
Alleinlebende erwerbsfähige Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent der maßgebenden Regelleistung (424 €). Das entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 148,40 €. Volljährige erwerbsfähige behinderte Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 35 Prozent der 90-prozentigen maßgebenden Regelleistung (133,56 €). Sonstige erwerbsfähige behinderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 35 Prozent der 80-prozentigen maßgebenden Regelleistung, also 118,72 € pro Monat.
Quellen
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)