Kosten für dezentrale Warmwassererzeugung sind nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten
Am 1. Januar 2011 trat eine Reformierung des Hartz IV-Regelbedarfs in Kraft, nach der die Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht mehr im Regelsatz enthalten sind. Seitdem werden sie durch einen (pauschalisierten) Mehrbedarf abgedeckt, der vom Jobcenter nur auf Antrag gewährt wird.
Voraussetzungen
Grundsicherung haben Hartz IV-Bezieher Anspruch auf den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung, sofern ihr Wasser nicht über die Heizung sondern mit einem elektrischen oder gasbetriebenen Durchlauferhitzer in der Wohnung erwärmt wird. Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind dann NICHT in den Kosten für die Unterkunft (Miete und Heizung) nach § 22 SGB enthalten. Folglich müssten sie aus dem Regelsatz, der einen Anteil für Strom und Gas enthält, bestritten werden. Der dafür vorgesehene Betrag berücksichtigt jedoch nicht die Warmwassererzeugung mit Strom oder Gas. An dieser Stelle greift der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung,
Um den Mehrbedarfs zu erhalten, muss ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Diesem müssen bestimmte Nachweise beigefügt werden. So ist eine Bescheinigung des Vermieters darüber vorzulegen, dass die Warmwassererzeugung dezentral (und nicht über die Zentralheizung) in der Wohnung erfolgt. Darüber hinaus muss belegt werden, dass die Kosten nicht über die Nebenkosten an den Vermieter gezahlt werden, sondern direkt mit dem Energieversorger angerechnet werden.
In § 21 (7) SGB II beziehungsweise § 30 (7) SGB XII ist die Höhe des Mehrbedarfs festgelegt. Daraus ergibt sich eine pauschalisierte Kostenübernahme für die Warmwasserbereitung durch das Jobcenter. Im Einzelfall kann jedoch auch der tatsächliche Betrag als Mehrbedarf übernommen werden, sofern dieser nachgewiesen werden kann. Der Hartz IV-Bezieher muss dafür die Kosten anhand von Werten für die Warmwasseraufbereitung genau darlegen, so dass der Verbrauchswert für Strom beziehungsweise Gas beim Durchlauferhitzer oder Boiler gemessen und mitgeteilt werden muss. Angesichts der steigenden Energiekosten kann dieser Aufwand lohnend sein, da die pauschalisierte Kostenübernahme sehr wahrscheinlich geringer ist als die Höhe der tatsächlichen Kosten.
Für Personen, die Grundsicherung im Alter und Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, ist der Mehrbedarf nicht nach dem SGB II geregelt, sondern wird nach § 30 Abs. 7 SGB XII gewährt. Sowohl die Höhe als auch die Voraussetzungen für den Erhalt sind mit denen für Hartz IV-Bezieher nach SGB II identisch.
Höhe des Mehrbedarfs
Die Höhe der Pauschale für die Warmwasserbereitung orientiert sich am Regelbedarf nach § 20 SGB II sowie den dazugehörigen Prozentsätzen gemäß § 21 Abs. 7 SGB II. Diese berücksichtigen sowohl das Alter des Leistungsberechtigten als auch seine Wohn-/Lebenssituation, d.h allein oder in einer Bedarfsgemeinschaft wohnend.
Die hier angegeben Werte gelten für den derzeit gültigen Hartz IV-Regelsatz in Höhe von 382 Euro pro Monat. Wird der Regelsatz erhöht, bedeutet das gleichzeitig auch eine Erhöhung des Mehrbedarfs.
Prozent vom persönlichen Hartz IV Regelatz und Betrag in €
– Alleinstehende und Alleinerziehende 2,3 %
– Partner, wenn beide volljährig sind, jeder 2,3 %
– Haushaltsangehörige ab 18 Jahre2,3 %
– Kinder von 14 bis 17 Jahre 1,4 %
– Kinder von 6 bis 13 Jahre 1,2 %
– Kinder von 0 bis 5 Jahre 0,8 %
Beim Arbeitslosengeld II werden die Beträge auf volle Euro auf- bzw. abgerundet. (ag)
Bild: Rike / pixelio.de
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors