Auch bei Bezug von Leistungen zum Unterhalt fรผr seine Pflegekinder hat ein hilfebdรผrftiger Alleinerziehender Anspruch auf den Mehrbedarf fรผr Alleinerziehende.
Das Bundessozialgericht (Az. B 14/7b AS 8/07 R) in Kassel urteilte: Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist auch bei Pflege und Erziehung von Kindern zu berรผcksichtigen, mit denen der Begรผnstigte keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Abweichend von ยง 7 Abs 3 Nr 4 SGB II kommt es bei Prรผfung des ยง 21 Abs 3 Nr 1 SGB II nur auf das Zusammenleben mit Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft an (zu den Anforderungen an die Aufnahme von Kindern in einen gemeinsamen Haushalt zuletzt BSG SozR 3-2600 ยง 48 Nr 6 = juris RdNr 11 mwN), so dass etwa das Zusammenleben von einem Groรelternteil allein mit seinen Enkelkindern bei dem Erziehenden den Anspruch auf einen Mehrbedarf begrรผnden kann (Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, ยง 21 RdNr 28; Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, ยง 21 RdNr 28). Der Berรผcksichtigung des Mehrbedarfs steht schlieรlich die Gewรคhrung von Leistungen nach ยง 39 SGB VIII nicht entgegen. Dem Gesetz lรคsst sich kein Anhalt dafรผr entnehmen, dass die Gewรคhrung eines Erziehungsbeitrages nach ยง 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung schon dem Grunde nach entfallen lรคsst (aA offenbar Breitkreuz in Beck scher Online-Kommentar, SGB II, Stand erste Dezember 2008, ยง 21 RdNr 8; Lรถns/Herold-Tews, SGB II, ยง 21 RdNr 14).
Das fรผr im Haushalt lebende Pflegekinder gezahlte Kindergeld ist als Einkommen zu berรผcksichtigen, soweit es nicht bei der Berechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird ( BSG, Urteil vom 29. Mรคrz 2007 (SozR 4-4200 ยง 11 Nr 3 RdNr 22) .
Nutzen Hilfebedรผrftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhรคngig von Alter oder Nutzungsintensitรคt anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhรคngig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 15. April 2008 โ B 14/7b AS 58/06 R โ RdNr 33 mwN). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lรคsst in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensitรคt der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen fรผr diese Wohnung nicht zu.
Auch im Rahmen des ยง 22 SGB II kann in Sonderfรคllen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 ยง 20 Nr 3, jeweils RdNr 28). Einen solchen Ausnahmefall begrรผndet aber nicht, dass Kinder auf Grundlage des ยง 33 SGB VIII zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Hilfebedรผrftigen aufgenommen sind und der fรผr sie bei den Leistungen nach dem SGB VIII berรผcksichtigte Unterkunftsbedarf hinter ihrem nach Kopfzahl ermittelten Anteil an den Wohnungskosten zurรผckbleibt, wie der Klรคger meint (vgl zur Haushaltsgemeinschaft mit einem Ausbildungsfรถrderung beziehenden Kind BSG Urteil vom 27 Februar 2008 โ B 14/11b AS 55/06 R โ RdNr 19).