Hartz IV: Zeitweilige Bedarfsgemeinschaft

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Zeitweilige Bedarfsgemeinschaft bei ALG II bei Kindes Umgangsrecht

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, (L 20 B 225/07 AS ER), sind Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße im Falle einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe und ggf. die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils.

Zwischen den Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft streitig, insbesondere die Frage, ob bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, dass sich der Sohn des Antragstellers im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts in der Wohnung des Antragstellers aufhält. Der Antragsteller bewohnt eine 62 qm große Wohnung. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, hält die Wohnung für unangemessen groß und bewilligte daher nach einer Übergangszeit nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Antragsteller trägt vor, unberücksichtigt sei geblieben, dass das Umgangsrecht bezüglich des Sohnes 14-tägig von freitags bis montags, während der Sommerferein drei Wochen, während der Herbstferien eine Woche und an jeweils einem der Doppelfeiertage den Aufenthalt des Sohnes in der Wohnung nach sich ziehe. Im Hinblick auf das Alter des Kindes sei es angemessen, ihm ein kleines Zimmer zur Verfügung zu stellen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist bei Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften zur Bestimmung einer angemesenen Wohnungsgröße insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils zu berücksichtigen. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte kommt der Senat zu dem Ergebnis eine Größe von 50 qm als angemessen anzusehen. Der zeitliche Umfang des Aufenthaltes habe lediglich Besuchscharakter. Von daher könne nicht vom Bedarf für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung erweist sich damit auch unter Berücksichtigung des Umgangsrechts aus Sicht des erkennenden Gerichts als unangemessen. (08.06.2009)

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