Erwerbsminderung bedeutet Berufsunfähigkeit – Urteil stellt den Grundsatz infrage

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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit einem Urteil einen festen Anker der bisherigen Rechtspraxis gelöst. Die Richter entschieden, dass eine festgestellte volle Erwerbsminderung automatisch eine Berufsunfähigkeit nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen begründet. Dies könnte die Leistungsprüfung privater Berufsunfähigkeitsversicherungen grundlegend verändern. (4 Ca 7133/16)

Wann Versicherte als voll erwerbsgemindert gelten

Nach Paragraf 43 SGB VI gelten Versicherte als voll erwerbsgemindert, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

Die Rentenversicherung erkennt außerdem volle Erwerbsminderung an, wenn Behinderte wegen Art oder Schwere ihrer Einschränkung generell nicht am Arbeitsmarkt einsetzbar sind oder schon vor Erfüllung der Wartezeit dauerhaft erwerbsgemindert waren.

Private Berufsunfähigkeit bleibt Vertragsrecht

Im privaten Versicherungsrecht entsteht Berufsunfähigkeit nicht durch ein Gesetz, sondern durch die jeweilige Vertragsklausel. Häufig legen Versicherer fest, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf auf Dauer zu mindestens der Hälfte nicht mehr verrichten kann. Ergänzende Vertragsklauseln definieren zudem, wann diese Berufsunfähigkeit früher eintritt oder wieder entfällt.

Damit hängt der Begriff der Berufsunfähigkeit stets vom individuellen Vertragskonstrukt ab – und unterscheidet sich grundsätzlich von der gesetzlichen Erwerbsminderung.

Der konkrete Fall: Bankangestellte zwischen Erwerbsminderungsrente und abgelehnten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit

Die Klägerin arbeitete als Bankangestellte und war über ihren Arbeitgeber beim Altersversorger für die Finanzwirtschaft (BVV) gegen Berufsunfähigkeit versichert. Nachdem sie fünf Jahre lang durchgehend arbeitsunfähig geblieben war, gewährte ihr die Deutsche Rentenversicherung 2016 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der BVV verweigerte jedoch die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Er behauptete, die vertraglichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Daraufhin zog die Klägerin vor das Arbeitsgericht Berlin.

Das Urteil: Erwerbsminderung begründet Berufsunfähigkeit – ohne erneutes Gutachten

Das Gericht sprach der Klägerin die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu und stützte sich ausschließlich auf die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung. Die Richter argumentierten, dass die volle Erwerbsminderung eine deutlich gravierendere Einschränkung beschreibt als die Berufsunfähigkeit im Vertrag des BVV.

Wer unter üblichen Marktbedingungen nicht einmal mehr drei Stunden am Tag arbeiten kann (Anforderungen für eine volle Erwerbsminderung), verliert nach Auffassung des Gerichts erst recht die Fähigkeit, seinen bisherigen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit zu mehr als der Hälfte auszuüben.

Richter halten kein zusätzliches Gutachten für nötig

Die unbefristete Erwerbsminderungsrente erfüllte zudem die vertraglich geforderte Dauerhaftigkeit der Leistungsminderung. Ein weiteres Gutachten hielt das Gericht für entbehrlich, da die Rentenversicherung das Gutachterverfahren bereits nach anerkannten medizinischen Standards durchgeführt hatte.

Diese Feststellungen begründeten nach Ansicht der Kammer einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit, den die Versicherer nicht widerlegen konnten.  Mit anderen Worten: In der festgestellten Erwerbsminderung war die Berufsunfähigkeit automatisch enthalten.

Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung

Bisher betrachteten Gerichte die Feststellung der Erwerbsminderung lediglich als Indiz, das einen eigenständigen gerichtlichen Gutachterprozess nicht ersetzte. Ein Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit entstand erst, wenn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger die Berufsunfähigkeit bestätigte.

Inhaltlich ist das unlogisch. Denn eine volle Erwerbsminderung bedeutet, dass die Betroffenen insgesamt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden pro Tag tätig sein können. Das gilt für alle Berufe, und damit selbstverständlich auch für die zuvor ausgeübte Beschäftigung.

Das Berliner Urteil geht deutlich in dieser Logik über vorherige Rechtsprechung hinaus. Sie verleiht dem Rentenversicherungsbescheid faktisch Bindungswirkung. F

Für Versicherte würde die neue Praxis spürbare Vorteile bringen. Sie würden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit schneller erhalten, seltener zusätzliche Gutachten benötigen und nicht mehr jahrelang in rechtliche Warteschleifen geraten.

FAQ, Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit

1. Was unterscheidet Erwerbsminderung von Berufsunfähigkeit?
Erwerbsminderung richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit, die Versicherte unter üblichen Marktbedingungen leisten können, während Berufsunfähigkeit ausschließlich die Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf betrifft.

2. Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?
Sie liegt vor, wenn Versicherte unbefristet weniger als drei Stunden täglich arbeiten können und damit keinen Zugang mehr zum allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

3. Wann gilt jemand als berufsunfähig?
Berufsunfähigkeit entsteht, wenn der Betroffene seinen bisherigen Beruf auf Dauer zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Grundlage bleibt stets die vertragliche Definition.

4. Bindet eine Erwerbsminderungsrente automatisch die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit?
Nach herkömmlicher Sicht nein; der Bescheid dient lediglich als Hinweis. Das Arbeitsgericht Berlin stellte jedoch fest, dass volle Erwerbsminderung auch Berufsunfähigkeit begründet – eine Rechtsansicht, deren Bestand noch offen ist.

5. Braucht das Gericht ein eigenes Gutachten?
Traditionell ja, da die Feststellung der Berufsunfähigkeit einer eigenständigen medizinischen Begutachtung unterliegt. Das Berliner Urteil verzichtete allerdings darauf, weil die Begutachtung für die Erwerbsminderungsrente nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichend Entscheidungssicherheit bot.

Fazit

Das Berliner Urteil verschiebt die bisherige juristische Trennlinie zwischen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit deutlich. Es verleiht den Feststellungen der Rentenversicherung eine Bedeutung, die über die etablierte Rechtsprechung hinausgeht.

Sollte sich der Ansatz durchsetzen, verkürzt sich der Weg zu Leistungen wegen Berufsunfähigkeit für viele Versicherte spürbar – und die private Versicherungswirtschaft muss ihre Prüfungslogik neu ordnen.