Kommen für Eltern auch ausländische Familienleistungen für ihr in Deutschland lebendes Kind infrage, darf deshalb das deutsche Kindergeld nicht sofort gekürzt werden. Denn gibt es von der ausländischen Verbindungsstelle keinerlei Information über einen grundsätzlich möglichen Anspruch über ausländische Familienleistungen, muss die Familienkasse das volle Kindergeld zahlen, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Montag, 27. Oktober 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: 14 K 950/22).
Gegen die Entscheidung hat die Familienkasse inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 28/25 anhängig.
Familienkasse darf nicht vorschnell Kindergeld kürzen
Im Streitfall ging es um eine alleinerziehende deutsche Mutter einer inzwischen zehnjährigen Tochter. Der Vater war als Soldat der britischen Armee in Deutschland stationiert und lebt derzeit in England.
Als die Mutter von der Familienkasse deutsches Kindergeld beantragt hatte, zahlte die Behörde lediglich einen gekürzten Betrag. Sie rechnete das britische Kindergeld („Child benefit“) mindernd an und ging davon aus, dass für den Vater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen besteht. Allerdings hatte die britische Verbindungsstelle auf ein Auskunftsersuchen der Familienkasse über einen möglichen Anspruch auf die Familienleistungen nicht geantwortet.
Finanzgericht Köln: Anspruch auf ausländische Leistung muss klar sein
Damit hat die klagende Mutter Anspruch auf Zahlung des vollen Kindergeldes, urteilten am 23. Mai 2025 die Kölner Finanzrichter. Von der Klägerin könne auch nicht verlangt werden, dass sie weitere Auskunftsersuchen abwartet. Denn dies käme letztlich einer faktischen Kürzung der Familienleistung gleich.
Im Streitfall lägen die Anspruchsvoraussetzungen für das deutsche Kindergeld auch unstreitig vor. Nach EU-Recht müsse die nachrangig zuständige Familienkasse Kindergeld nach den nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden könne,ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe.
Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union würden auch weiterhin noch bestimmte EU-Verordnungen gelten, wie etwa hinsichtlich der Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen, so das Finanzgericht.




