Sozialhilfe: Das Sozialamt muss Bestattungskosten übernehmen

Sozialhilfe: Einer Bürgergeld Empfängerin, welche von ihrem verstorbenen Ehemann getrennt lebte, ist die Übernahme der Bestattungskosten nicht zuzumuten
Einer Bestattungspflichtigen ist die Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehegatten nicht zuzumuten, wenn sie von diesem getrennt gelebt hat und das einzusetzende Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nur geringfügig übersteigt (Anschluss an BSG, Urt v 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R – ).

Mit wegweisendem Urteil vom 26.08.2025 – L 8 SO 31/23 – gibt das LSG Sachsen bekannt, dass zu den ortsüblichen angemessenen Kosten einer Bestattung iSV § 74 SGB XII auch die Aufwendungen zählen, die auf die ordnungsbehördlich verfügte Bestattung des Verstorbenen in einem Urnenwahlgrab entstehen. Erforderlich können Kosten im Sinne des § 74 SGB XII auch sein, wenn sie über den Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung liegen.

Es obliegt den Trägern der Sozialhilfe, gegenüber den Ordnungsbehörden darauf hinzuwirken, dass diese keine Bestattungen zu sozialhilferechtlich unangemessenen Kosten vornehmen.

Besonders hervorheben tut das Gericht, das Sozialämter nicht lediglich fiktive Kosten für die kostengünstigere Beisetzung der Urne in einem Reihengrab ansetzen dürfen

Dem Bestattungspflichtigen dürfen mangels Rechtsgrundlage keine fiktive Kosten lediglich in Höhe eines kostengünstigeren Urnenreihengrabes zugebilligt werden. Denn die mangelnde Motivation der Klägerin, die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes zu veranlassen und der Umstand, dass sie gleichwohl Hinterbliebenenleistungen aus seiner Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland beantragt hat, darf jedenfalls nicht dazu verleiten, der Klägerin fiktive Kosten in Höhe der Differenz der Gebühren eines Urnengemeinschaftsgrabes und eines Urnenreihengrabes anzurechnen – dafür besteht keine Rechtsgrundlage.

Der Sterbevierteljahr-Bonus einer Witwenrente ist keine zweckbestimmte Leistung iSv §§ 11a SGB II, 83 SGB XII

Insbesondere die im Sterbevierteljahr gezahlten höheren Beträge dienen gerade auch zur Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R -).

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und der Sterbevierteljahrbonus dienten vielmehr demselben Zweck, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod des Partners.

Der „Sterbevierteljahrbonus“ diene der Deckung der besonderen Aufwendungen in dieser Übergangsphase, die dem hinterbliebenen Ehegatten bei typisierender Betrachtung infolge des Todesfalls entstehen, z.B. in Form von Bestattungskosten oder den Kosten des Umzugs in eine kleinere Wohnung.

Die Übernahme der Bestattungskosten war hier der Klägerin nicht zuzumuten

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ), dass zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen, die – wie hier – in der langjährigen Trennung der Eheleute liegen können, höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit im Hinblick auf den Einsatz von die Einkommensgrenze nur geringfügig übersteigenden Einkommens begründen (Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R –; Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – ).

Mit dem Getrenntleben sowie der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sind daher weitgehende eherechtliche Folgen eingetreten, die sozialhilferechtlich die Einschätzung erlauben, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten kein Wille mehr dafür bestanden hat, wechselseitig füreinander einzustehen.

Daran knüpft das Sozialrecht an

Zur Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers zählt nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nur ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Die Auslegung des Begriffs des Getrenntlebens richtet sich auch im Rahmen des SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 71/12 R – ).

Der Senat teilt daher die Ansicht der Vorinstanz, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes zu tragen; zumal sie – im März 2018 über keinerlei Vermögenswerte verfügt hat.

Anmerkung vom Verfasser

Bei wirksamer Ausschlagung der verschuldeten Erbschaft ihres verstorbenen Mannes durch die Betreuerin ist es für eine im Pflegeheim wohnende Sozialhilfeempfängerin nicht zumutbar, die Bestattungskosten ihres Mannes zu bezahlen.

Der Leistungsträger muss die angemessenen Kosten der Bestattung für die mittellose Hilfeempfängerin übernehmen ( LSG BW L 2 SO 2100/23).