Einnahmen aus der Vermietung eines im Eigentum stehenden Stellplatzes der Bürgergeld Empfängerin sind anrechenbares Einkommen, wovon die 30 Euro Versicherungspauschale abzusetzen ist (LSG Hamburg, Urt. v. 10.07.2025 – L 4 AS 294/24 -).
Einnahmen aus Vermietung
Grundsätzlich sind alle Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Einnahmen aus Vermietung. Einnahmen aus der Stellplatzvermietung unterfallen auch keiner der in § 11 a SGB II genannten Ausnahmen.
Dem steht nicht entgegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urt. v. 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R – ), wonach Einnahmen aus der Untervermietung eines vom Leistungsberechtigten als Teil der Unterkunft angemieteten Stellplatzes nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sondern die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten mindern.
Denn abgesehen davon, dass es hier – anders als in dem dem genannten Urteil zugrundeliegenden Fall – nicht um die Untervermietung eines von der Klägerin angemieteten Stellplatzes geht, sondern um die Vermietung eines in ihrem Eigentum stehenden Stellplatzes, würde sich auch bei einer Berücksichtigung der Mieteinnahme nicht als Einkommen, sondern als Minderung der Unterkunftskosten kein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergeben.
Im Gegenteil stünde die Klägerin dann im Ergebnis sogar schlechter, da in diesem Fall kein Freibetrag gelten und die Mieteinnahmen in voller Höhe mindernd wirken würden, der Anspruch sich in den Monaten mit Einkommen also nicht nur um 195 Euro, sondern um die vollen 225 Euro reduzieren würde.
Bürgergeld Bezieherin vertritt die Auffassung, sie habe die Einnahmen aus der Stellplatzvermietung für Reparaturen ihrer Wohnung vorgesehen
Der 4. Senat des LSG Hamburg folgt nicht dieser Auffassung, denn wie eine Einnahme verwendet wird, ändert nichts an ihrem Charakter als Einkommen.
Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen zwar die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen, ein Zusammenhang zwischen Kosten für notwendige Reparaturen der Eigentumswohnung und der Vermietung des Stellplatzes ist – aber nicht erkennbar.
Einnahmen aus Vermietung kein Erwerbseinkommen
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht ferner dargelegt, dass die Absetzung eines Freibetrags von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 SGB II hier nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um – Erwerbseinkommen – handelt.
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Bescheid prüfenAnmerkung von Detlef Brock
1. Einnahmen aus Vermietung unterfallen auch keiner der in § 11 a SGB II genannten Ausnahmen ( vgl. BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R – ).
Extratipp vom Sozialrechtsexperten
Zur Übernahme der Grundbesitzabgaben eines im Eigentum stehenden Gargenstellplatzes der Bürgergeld Empfängerin durch das Jobcenter
Für Wohneigentum bei Bürgergeld Bezug gelten bei der Kostenübernahme die selben Maßstäbe wie für Mieter, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Das schließt grundsätzlich auch Grundbesitzabgaben mit ein.
Bei Garagen oder Stellplätzen ist entscheidend, ob die Wohnung oder das Haus ohne die Garage bzw. den Stellplatz hätte angemietet oder erworben werden können oder ob die Garage/der Stellplatz rechtlich und tatsächlich separat gekündigt oder verkauft werden kann (fehlende Abtrennbarkeit).
Liegt eine solche untrennbare Einheit vor, sind die Garagenkosten als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, sofern die Gesamtkosten der Unterkunft angemessen sind. Eine Verpflichtung zur Untervermietung der Garage besteht in diesem Fall nicht.
Grundbesitzabgaben eines im Eigentum stehenden Gargenstellplatzes der Bürgergeld Empfängerin sind im Falle einer fehlenden Abtrennbarkeit übernahmefähig vom Jobcenter, soweit insgesamt die abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht überschritten werden!
Entscheidend ist i.S.e. „Alles-oder-nichts“, ob es dem Leistungsberechtigten möglich ist, seinen Wohnraumbedarf zu decken, ohne zugleich zur Zahlung von Kosten für die Garage/einen Stellplatz verpflichtet zu sein ( LSG NRW – L 12 AS 18/22 NZB – ).
Das ist dann nicht der Fall, wenn die Wohnung nicht ohne Garage/Stellplatz an mietbar ist und dieser auch nicht separat gekündigt werden kann (vgl. BSG Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R -).