Bürgergeld: 150 Euro monatlich Weiterbildungsgeld und 1.500 Euro für den Abschluss

Das Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro wird monatlich für Bürgergeld-Bezieher gezahlt, die an einer geförderten, abschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen.

Gemeint sind hier Maßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, dessen reguläre Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt – etwa Umschulungen, berufliche Teilqualifizierungen oder Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung.

Die Regelung ist seit 1. Juli 2023 in Kraft und gilt 2025 unverändert fort. Rechtsgrundlage ist § 87a SGB III; die Bundesagentur für Arbeit (BA) präzisiert die Details in ihren aktuellen fachlichen Weisungen.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf das Weiterbildungsgeld haben arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten, abschlussorientierten Weiterbildung teilnehmen.

Für Beziehende von Bürgergeld (SGB II) gilt darüber hinaus eine wichtige Erweiterung: Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Weiterbildungsgeld, wenn sie – selbst im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – an einer entsprechenden Weiterbildung teilnehmen.

Der Gesetzestext und die Weisungen nennen diese Konstellation ausdrücklich; damit ist das Weiterbildungsgeld sowohl für arbeitslose als auch für aufstockende Bürgergeld-Beziehende geöffnet.

So wird gezahlt: Beginn, Rhythmus, Teilmonate und Fehlzeiten

Ausgezahlt wird das Weiterbildungsgeld grundsätzlich nachträglich im Folgemonat, jeweils zum ersten Kalendertag. Beginnt eine Maßnahme mitten im Monat oder endet sie vor Monatsende, erfolgt eine tageweise anteilige Zahlung mit einem Dreißigstel der Monatspauschale pro Kalendertag.

Der Anspruch entsteht ab dem individuell vorgesehenen Maßnahmebeginn; er besteht sogar dann, wenn sich der tatsächliche Einstieg aus entschuldeten Gründen verzögert. Fehlzeiten mindern das Weiterbildungsgeld nicht automatisch, solange die Teilnahme nicht abgebrochen wird. Bei Teilzeitteilnahme bleibt die Höhe unverändert; eine maximale Bezugsdauer ist nicht vorgegeben.

Endet oder wird die Teilnahme abgebrochen, endet auch der Anspruch. Diese Auszahlungsregeln sind in den BA-Weisungen detailliert festgehalten.

Prüfungsprämien: 1.000 Euro für die Zwischenprüfung, 1.500 Euro für den Abschluss

Zusätzlich zum monatlichen Weiterbildungsgeld sieht § 87a SGB III feste Erfolgsprämien vor. Wer im Rahmen einer geförderten, abschlussorientierten Weiterbildung die Zwischenprüfung (oder den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung) besteht, erhält 1.000 Euro; für die bestandene Abschlussprüfung kommen 1.500 Euro hinzu.

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Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, die Prämien sind Pflichtleistungen. Notwendig ist der Nachweis des Prüfungserfolgs gegenüber Jobcenter bzw. Agentur für Arbeit, danach wird die Zahlung veranlasst. Diese Beträge und das Verfahren sind im Gesetz und in den fachlichen Weisungen konkretisiert und werden von der BA auch in ihren Informationsseiten bestätigt.

Kein Extra-Antrag: Beratung, Bildungsgutschein und Zulassung der Maßnahme

Die Förderung einer abschlussorientierten Weiterbildung setzt eine Beratung vor Maßnahmebeginn sowie die Zulassung von Träger und Maßnahme voraus. Üblicher Weg ist der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Die BA erläutert, dass Anspruchsprüfung und Leistungsgewährung – Weiterbildungsgeld wie Prämien – im Regelfall ohne separaten Antrag erfolgen, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und die Teilnahme nach § 81 SGB III bewilligt ist.

Anrechnung im Bürgergeld und Zweck der Leistung

Das Weiterbildungsgeld wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Nach Angaben der BA wird es – ebenso wie die Erfolgsprämien – nicht auf das Bürgergeld angerechnet, weil es sich um zweckbestimmte Leistungen handelt.

Die BA erläutert, dass zweckbestimmte Einnahmen nach § 11a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind; Länder- und BA-Informationsseiten heben die Anrechnungsfreiheit ausdrücklich hervor. Für individuelle steuerliche Fragen empfiehlt sich im Zweifel die Klärung mit dem Finanzamt, doch für die Bürgergeld-Berechnung ist die Nichtanrechnung maßgeblich.

Abgrenzung zum früheren Bürgergeld-Bonus

Immer wieder werden Weiterbildungsgeld und Erfolgsprämien mit dem früheren Bürgergeld-Bonus verwechselt. Der Bonus von 75 Euro für nicht abschlussbezogene Maßnahmen wurde Ende März 2024 per Zweitem Haushaltsfinanzierungsgesetz für neue Fälle gestrichen. Die hier beschriebenen Leistungen – 150 Euro Weiterbildungsgeld und die Prüfungsprämien – bestehen dagegen fort und sind rechtlich eigenständig.

Sonderfälle und Grenzen der Förderung

Nicht als „berufliche Weiterbildung“ im Sinne des SGB III gelten Zeiten einer nachfolgenden Beschäftigung, die der staatlichen Anerkennung oder Erlaubnis in bestimmten Berufen dient; während solcher Anerkennungsjahre wird kein Weiterbildungsgeld gezahlt.

Außerdem sind beschäftigte Personen im Rechtskreis SGB III von der Zahlung des Weiterbildungsgeldes ausgenommen; die Sonderregel des § 87a Abs. 3 erfasst hingegen beschäftigte Bürgergeld-Beziehende. Die Prüfungsprämien sind als feste Beträge vorgesehen; Prüfungsgebühren werden davon nicht abgezogen.

Fazit

Das Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich und die Prüfungsprämien von 1.000 Euro für die Zwischen- sowie 1.500 Euro für die Abschlussprüfung setzen auf klare Anreize für den Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses – und sie greifen unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt über Bürgergeld oder Arbeitslosengeld gesichert wird.

Für Bürgergeld-Beziehende gilt: Die Leistungen kommen zusätzlich zum Regelbedarf und werden nach derzeitigem Rechtsstand nicht angerechnet.

Wer eine abschlussorientierte Weiterbildung plant, sollte sich vor Beginn beraten lassen, die Förderung nach § 81 SGB III prüfen und die Teilnahme sauber dokumentieren – dann fließen Weiterbildungsgeld und Prämien nach den in Gesetz und Weisungen festgelegten Regeln.