Das Jobcenter rechnet Kindergeld beim Bürgergeld als Einkommen an und kürzt entsprechend die ausgezahlte Sozialleistung, Dramatisch kann dies werden, wenn die Familienkasse zu Unrecht gezahltes Kindergeld zurückfordert. Dann bleiben Leistungsberechtigte, die finanziell bereits am Limit sind, auf hohen Kosten sitzen.
Wir zeigen Ihnen, wann es zu einer Rückforderung kommt, und worauf Sie achten sollten, um diese Situation zu verhindern.
Wie kommt er zu einer Rückforderung?
In den meisten Fällen fordert die Familienkasse Kindergeld zurück, wenn dies für volljährige Kinder gezahlt wird, bei denen die Voraussetzungen des Kindergeld-Bezugs nicht mehr gegeben sind und die Familienkasse dies verspätet erfahren hat.
Wird das Kindergeld immer angerechnet?
Ja, das wird es. Es spielt keine Rolle, ob Ihr Kinder minder- oder volljährig ist. Alle Bürgergeld-Bezieher erhalten weniger Leistungen, wenn sie Kindergeld bekommen. Das ist unabhängig davon, ob das jeweilige Kind voll- oder minderjährig ist und hat auch nichts mit der Zahl der Kinder zu tun.
Wann wird das Kindergeld berücksichtigt?
Das Kindergeld wird in dem Monat, in dem es den Leistungsberechtigten zufließt, auf den Bürgergeldbedarf angerechnet. Für das Jobcenter spielt es dabei keine Rolle, ob im Monat des Zuflusses eine Anspruch auf Kindergeld bestand oder nicht.
Bürgergeld-Bezieher bekommen keinen Ausgleich
Das Jobcenter hat also im Monat des Zuflusses keine Leistung für den Betrag des Kindergeldes bezahlt. Auch wenn die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld jetzt zurückfordert, gleich das Jobcenter diesen nicht aus – obwohl die Betroffenen das Kindergeld faktisch nicht erhalten haben.
Ohne Erstattung müssen die Leistungsbezieher die Summe selbst bezahlen.
In den fachlichen Weisungen zu den Paragrafen 11-11b des Sozialgesetzbuches II steht bei „Zu berücksichtigendes Einkommen – Rückzahlung von Einnahmen“ klar und deutlich:
„(6) Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer Einnahme (z. B. Kindergeld, Arbeitslosengeld) erst nach dem Monat des Zuflusses, z. B. durch Aufhebung und Rückforderung einer Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit, verbleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.“
Was können Sie tun?
Rechtlich ist das Jobcenter auf der sicheren Seite. Sie haben also keinen Anspruch darauf, dass die Behörde Ihnen eine Rückforderung des Kindergeldes erstattet. Sie können aber vorbeugen, indem Sie es vermeiden, dass das Jobcenter Kindergeld auszahlt, auf dass Sie keinen Anspruch haben.
Ab dem 18. Geburtstag besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind in schulischer Ausbildung, im Studium oder in einer Berufsausbildung befindet. Dann wird es bis maximal bis zum 25. Geburtstag ausgezahlt.
Auch wenn das Kind arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist besteht Anspruch auf Kindergeld, hier bis höchstens zum 21. Geburtstag.
In der Übergangszeit nach dem Schulabschluss bis zur Aufnahme eines Studium oder einer Ausbildung wird ebenfalls für bis zu drei Monate Kindergeld bezahlt.
Bei Volljährigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Hier sollten Sie darauf achten, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, wenn eine Ausbildung oder ein Studium endet oder das Kind nicht mehr arbeitssuchend ist. Die Familienkasse zahlt ansonsten solange, bis sie von den geänderten Bedingungen erfährt. Wenn die Kenntnis da ist, dann fordert die Kasse eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Gelder.
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Verletzung der Mitwirkungspflicht
Dass die Jobcenter auch bei Rückforderungen der Familienkasse keine Erstattung leisten müssen, begründet sich mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Sie sind also selbst verpflichtet, mitzuwirken, dass Sie keine Gelder zu Unrecht überwiesen bekommen. Die Verantwortung liegt in diesem Fall bei Ihnen und nicht beim Jobcenter.