Rundfunkbeitrag abmelden: Kündigung der GEZ-Gebühr

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Der Rundfunkbeitrag, allgemein bekannt unter GEZ-Gebühr, ist die wichtigste Finanzierungsquelle für die öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland.

Für viele Menschen, insbesondere für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld, stellt dieser Beitrag jedoch eine spürbare finanzielle Belastung dar. In diesem Ratgeber erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen eine Abmeldung vom den Rundfunkbeiträgen möglich ist.

Abmeldung der GEZ-Gebühr: Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste vorweg: Eine vollständige Abmeldung, bzw. Kündigung der Rundfunkbeiträge ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich und erfordert einen zulässigen Grund.

Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen einer zeitweisen Befreiung oder einer kompletten Abmeldung. Der Bezug von Bürgergeld ist beispielsweise kein Grund für eine Abmeldung der GEZ-Gebühr, jedoch ein Grund für eine Befreiung für die Dauer des Bezuges.

Nur unter folgenden Bedingungen können Sie einen Haushalt vollständig von dem Rundfunkbeitrag abmelden:

  • Sie ziehen in den Haushalt einer Person, die bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt.
  • Sie ziehen dauerhaft ins Ausland und lösen den Wohnsitz in Deutschland vollständig auf.
  • Sie ziehen in eine Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung.
  • Sie haben mehrere Wohnungen und gebe eine Wohnung vollständig auf.
  • Der Beitragszahler oder die Beitragszahlerin ist verstorben und es verbleibt keine weitere Person in der Wohnung.
  • Sie ziehen in ein Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft, die als Asylbewerberheim, Hospiz, Kaserne, Internat oder Justizvollzugsanstalt gilt.
  • Sie ziehen in eine Wohnung, für die der Arbeitgeber den Rundfunkbeitrag zahlt.
  • Sie sind ausländischer NATO-Angehöriger, ein Diplomat oder Konsulatsangehöriger oder Sie ziehen in die Wohnung einer Person, die diese Vorrechte genießt.

Was ist der Rundfunkbeitrag?

Der Rundfunkbeitrag in Deutschland stellt eine wesentliche Säule in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Ursprünglich wurde die Gebühr für den Besitz von Rundfunkgeräten oder Fernseher eingeführt. Bis zum Ende des Jahr 2012 war die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für den Einzug der Gebühren zuständig, weshalb sich bis heute der Begriff GEZ-Gebühr für den Rundfunkbeitrag durchgesetzt hat. Am 01. Januar 2013 wurde die GEZ in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt.

Gleichzeitig mit der Namensänderung gab es eine grundlegende Änderung für die Erhebung der Rundfunkbeiträge. Während vor 2013 GEZ-Gebühren nur gezahlt werden musste, wenn eine Person tatsächlich über ein Radio oder ein Fernseher verfügt, muss nun jeder Haushalt in Deutschland einen Rundfunkbeitrag von aktuell 18,36 Euro (Stand Januar 2024) zahlen.

Pro Jahr sind das 220,32 Euro, Das heißt, dass Personen auch Rundfunkbeiträge bezahlen müssen, selbst wenn die Betroffenen kein Radio, kein Fernseher oder kein Computer besitzen oder nie von den Angeboten der öffentlich-rechtlichen Sender Gebrauch machen.

Der Beitrag gilt jeweils für einen gesamten Haushalt. Dabei spielt keine Rolle, wie viele Personen in dem Haushalt wohnen oder ob und in welchem Umfang die Mitglieder des Haushalts das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender nutzen.

Aufgrund dieser Grundvoraussetzung, die in dem sogenannten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegt ist, können Beitragszahlende sich nur unter ganz bestimmten Bedingungen von den GEZ-Gebühren vollständig abmelden.

Der Rundfunkbeitrag ist daher regelmäßig Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Während Kritiker die Pflichtabgabe und deren Höhe in Frage stellen, betonen Befürworter die Wichtigkeit eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine funktionierende Demokratie.

Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?

In Deutschland herrscht eine weitreichende Beitragspflicht zum Rundfunkbeitrag. Diese umfasst nahezu jeden Haushalt und jedes Unternehmen. Die genauen Regelungen sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegt, der zwischen allen 16 Bundesländern geschlossen wurde.

Jeder private Haushalt in Deutschland muss grundsätzlich den Rundfunkbeitrag entrichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind oder ob die öffentlich-rechtlichen Programme tatsächlich genutzt werden. Die Beitragspflicht gilt pro Wohnung, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen.

Auch Unternehmen, Behörden und Institutionen sind zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Die Beitragshöhe richtet sich hier nach der Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Dienstwagen. In Wohnheimen, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Wohnformen gelten spezielle Regelungen. Hier kann die Beitragspflicht von der Anzahl der Bewohner oder der Art der Einrichtung abhängen.

Bestimmte Personengruppen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit werden oder eine Ermäßigung des Beitrags beantragen. Dazu zählen beispielsweise Studierende, die BAföG erhalten, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld, sowie Menschen mit Behinderungen.

Abmelden vom Rundfunkbeitrag

Eine vollständige Abmeldung vom Rundfunkbeitrag kann dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Folge nur unter zwei Bedingungen erfolgen:

  • Umzug
  • Todesfall

GEZ-Abmeldung aufgrund eines Umzugs

Da die Erhebung des Rundfunkbeitrags immer für einen gesamten Haushalt erfolgt, können Sie den Beitrag abmelden, wenn Sie einen Haushalt auflösen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Paar, das vorher in zwei Wohnungen gelebt hat, in eine gemeinsame Wohnung umzieht. Dann müssen die Mitglieder des neu gegründeten Haushalts statt zwei mal Gebühren nur noch einen gemeinsamen Beitrag entrichten.

Wichtig: Eine GEZ-Abmeldung kann nicht rückwirkend erfolgen. Die Abmeldung ist immer erst für den folgenden Monat gültig, in dem die Abmeldung erfolgt. Wer also beispielsweise im März eine Kündigung des Rundfunkbeitrags einreicht, muss erst ab April keine Gebühren mehr zahlen.

GEZ-Abmeldung beim Umzug ins Ausland

Wenn Sie dauerhaft ins Ausland ziehen und Ihren Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgeben, können Sie sich ebenfalls von dem Rundfunkbeitrag abmelden. Für die Abmeldung brauchen Sie in dem Fall einen Nachweis vom Einwohnermeldeamt. Verbleibt jedoch eine Person in der Wohnung aus der der Beitragszahlende auszieht, muss diese beim Rundfunkbeitrag angemeldet werden und die Kosten übernehmen.

Bleiben Sie nur vorübergehend im Ausland, kann Ihr Beitragskonto für die Dauer des Auslandsaufenthalts befristet abgemeldet werden. Dies geht jedoch nur, wenn Sie den Wohnsitz über diesen Zeitraum auflösen oder vollständig untervermieten. Falls Sie Ihre Wohnung für die Dauer eines Auslandsaufenthalts untervermieten, muss der Untermieter die GEZ-Kosten tragen.

Zweitwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen

Falls Sie über eine Zweitwohnung verfügen, können Sie die zweite Wohnung von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen, insofern Sie für den Erstwohnsitz bereits GEZ-Gebühren zahlen. Für die Zweitwohnung können Sie jedoch nur eine Befreiung beantragen und keine komplette Abmeldung.

Rundfunkbeitrag beim Umzug ins Pflegeheim abmelden

Personen, die dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung ziehen und dort vollstationär betreut oder gepflegt werden, können die alte Wohnung von dem Rundfunkbeitrag abmelden.

GEZ-Abmeldung aufgrund eines Todesfalls

Angehörige oder Vermieter können darüber hinaus auch eine Abmeldung des Rundfunkbeitrags beantragen, wenn eine Person verstorben ist und keine weitere Person in der entsprechenden Wohnung verbleibt.

Ungültige Gründe für eine GEZ-Abmeldung

Wie oben bereits erwähnt, ist die Abmeldung des Rundfunkbeitrags nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Der häufigste Grund, warum sich Menschen von den GEZ-Gebühren abmelden möchten, ist, dass sie entweder unzufrieden mit dem Angebot sind oder dieses nicht nutzen. Beides sind jedoch keine zulässigen Begründungen, mit denen eine Abmeldung der Rundfunkbeiträge erzielt werden kann.

Gleiches zählt übrigens auch, wenn Sie beispielsweise aus politischen Gründen grundsätzlich gegen den Rundfunkbeitrag sind.

So melden Sie den Rundfunkbeitrag ab

Eine automatische Abmeldung der Rundfunkbeiträge erfolgt nicht. Sie müssen eine Abmeldung bei dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ beantragen. Der einfachste Weg ist das Online-Formular, welches der Beitragsservice auf der Webseite bereitstellt. Dort können Sie auch die entsprechenden Nachweise hochladen. Alternativ können Sie auch einen Brief an den Beitragsservice schreiben und die Nachweise beifügen.

Rundfunkbeitrag: Unterschied zwischen Abmeldung und Befreiung

Eine Alternative zur Abmeldung der Rundfunkbeiträge stellt für manche Personen die zeitweise Befreiung von den GEZ-Gebühren dar. Bürgergeld- und Sozialhilfe-Beziehende können sind beispielsweise zwar nicht von den Beiträgen abmelden, jedoch von der GEZ-Zahlung befreien lassen. Ein entsprechender Antrag ist jedem Bürgergeld-Bescheid beigefügt.

Ebenfalls befreien lassen können sich Personen, bei denen die Härtefallregelung greift, sowie Studierende, die BAföG erhalten. Auch Renterinnen und Renter, die ihre Rente mit Grundsicherung aufstocken, können eine Befreiung der Beiträge beantragen. Folgende Liste gibt einen Überblick, unter welchen Bedingungen sich Betroffene von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen können:

  • Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (Befreiungsgrund 403 b)
  • Betroffene, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) beziehen (Befreiungsgrund 401)
  • Personen, die auf eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sind (Befreiungsgrund 402)
  • Studierende, die BaföG beziehen sowie Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III erhalten, insofern die Empfangenden nicht bei den Eltern wohnen (Befreiungsgründe 405 a, b, c)
  • Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (Befreiungsgrund 404)
  • Empfangende von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) (Befreiungsgrund 410)
  • Beziehende von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze, Befreiungsgrund 407)
  • Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten (Befreiungsgrund 407)
  • Betroffene, die Leistungen von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) erhalten (Befreiungsgrund 408)
  • Menschen, denen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag anerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) (Befreiungsgrund 408)
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) (Befreiungsgrund 409)

Weiterführende Informationen über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen erhalten Sie in unserem Ratgeber „GEZ Befreiung – Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen“.

Quellen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)