Kindergeld bei dualem Studium nur eingeschränkt

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BFH erschwert Anspruch bei dualem Studium nach Berufstätigkeit

02.06.2016

Verlangt ein duales Studium neben dem Abschluss einer Berufsausbildung auch eine anschließende Berufstätigkeit, gibt es nur unter erschwerten Bedingungen Kindergeld. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 1. Juni 2016, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: III R 14/15).

Befinden sich erwachsene, 18 bis 25 Jahre alte Kinder noch in ihrer ersten Berufsausbildung, können die Eltern nach den gesetzlichen Bestimmungen weiter Kindergeld beziehen; auf Einkünfte des Kindes kommt es dabei nicht an. Auch während einer Zweitausbildung kann ein Anspruch noch bestehen. Allerdings darf dann das Kind nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Ausbildungsverhältnis selbst oder ein Minijob zählen dabei nicht mit.

Im entschiedenen Rechtsstreit muss der Vater jedoch auf die Kindergeldweiterzahlung verzichten. Seine volljährige Tochter hatte eine kaufmännische Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen erfolgreich abgeschlossen und danach an einer Klinik gearbeitet. Als sie ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie aufnahm, verweigerte die Familienkasse die Kindergeldzahlung.

Die Tochter befinde sich nun in einer Zweitausbildung. Da sie neben dem Studium noch 30 Stunden pro Woche arbeite, entfalle das Kindergeld.

Der klagende Vater widersprach. Voraussetzung für das duale Studium sei der Abschluss einer Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit. Das anschließende Studium sei daher noch Teil der „Erstausbildung“. Da es sich nicht um eine Zweitausbildung handele, greife die Begrenzung der Erwerbstätigkeit auf 20 Wochenstunden nicht.

In seinem Urteil vom 4. Februar 2016 widersprach der BFH jedoch dieser Auffassung. Zwar könne auch ein duales Studium mit Lehrausbildung und anschließendem Bachelor-Studium als Erstausbildung gelten. Der erste Abschluss müsse dabei aber „integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs“ sein, so die Münchener Richter mit Verweis auf eine BFH-Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Az.: III R 52/13, JurAgentur-Meldung vom 5. November 2014).

Im nun entschiedenen Rechtsstreit gebe es aber nicht mehr den „notwendigen engen Zusammenhang“ zwischen der Lehrausbildung und dem Studium. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt zusätzlich zur Lehrausbildung noch eine – hier einjährige – Berufstätigkeit voraussetzt.

Das Studium sei dann als Zweitausbildung anzusehen, so dass für einen Kindergeldanspruch das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden zusätzlich arbeiten darf. fle/mwo

Bild: playstuff – fotolia

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