Durch Heirat kein Betreuungsunterhalt

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BGH: Dennoch kein Schadenersatz wegen anwaltlicher Falschberatung

16.04.2016

Muss wegen der Heirat einer erwerbslosen Frau ihr Ex-Partner keinen Betreuungsunterhalt mehr zahlen, ist damit für sie grundsätzlich noch kein richtiger „Schaden“ entstanden. Ein diesbezüglich falsch beratender Rechtsanwalt muss der Mutter daher keinen Schadenersatz leisten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 15. April 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: XII ZR 148/14). Denn statt des entgangenen Betreuungsunterhalts bekomme die Frau nun ja Unterhalt von ihrem Ehemann.

Die Klägerin hatte von ihrem Ex-Partner Betreuungsunterhalt erhalten, damit sie sich um die gemeinsame, im Oktober 2010 geborene nichteheliche Tochter kümmern kann. Im Mai 2011 teilte sie ihrem Anwalt mit, dass sie in einer neuen Partnerschaft lebe und eine Heirat und weitere Kinder plane.

Sie wolle aber auf den Betreuungsunterhalt von ihrem Ex-Partner für die ersten drei Lebensjahre der Tochter nicht verzichten. Sie regte an, dass sie sich mit dem Vater auf eine Hochrechnung ihres Unterhalts für die drei Jahre einigt. Falls ihre Heirat dazu führen sollte, dass der Betreuungsunterhalt ihres Ex wegfällt, wolle sie für den Zeitraum der Unterhaltspflicht lieber in „wilder Ehe“ leben.

Der Anwalt teilte der Frau mit, dass sie auch nach einer Heirat weiter Betreuungsunterhalt von ihrem Ex-Partner für mindestens die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes beanspruchen könne.

Doch diese Auskunft war falsch. Nachdem die Frau im August 2011 einen kaufmännischen Angestellten mit einem Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 7.200 Euro geheiratet hatte, zahlte der Ex-Partner für sie keinen Unterhalt mehr.

Für die Falschberatung forderte sie für den entgangenen Betreuungsunterhalt ab Zeitpunkt ihrer Eheschließung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes insgesamt 31.173 Euro Schadenersatz von dem Rechtsanwalt. Hätte er sie über den Wegfall des Betreuungsunterhaltes informiert, hätte sie die Ehe noch nicht geschlossen.

Vor dem BGH hatte sie mit ihrer Klage auf Schadenersatz jedoch keinen Erfolg. Der Betreuungsunterhalt ihres Ex-Mannes sei zwar aufgrund der Falschberatung weggefallen, gleichzeitig habe die Klägerin aber nun Anspruch auf Familienunterhalt von ihrem Ehemann. Ein richtiger Schaden sei damit nicht entstanden, da ihr Unterhalt nun von ihrem Ehemann gedeckt werde.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen umfasse der Anspruch auf Schadenersatz „alle Nachteile, die der Geschädigte verglichen mit dem hypothetischen schadensfreien Verlauf erlitten hat“, so der BGH in seinem Urteil vom 16. März 2016. Dabei dürften schädliche und nützliche Folgen des schädigenden Verhaltens nicht voneinander getrennt werden. Die mit dem Schaden verbundenen Vorteile seien grundsätzlich auf den Schaden anzurechnen.

Offen ließ der BGH, ob Schadenersatz zu leisten wäre, wenn der Ehemann der Frau für sie keinen Familienunterhalt leisten kann. Hier verfügte der Ehemann jedoch unstreitig über ausreichende Einkünfte. (fle/mwo/fle)

Bild: Souza/Pixelio.de

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