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Zwei-Klassen-Recht bei Hartz IV

Neben Zwei-Klassen-Medizin auch Zwei-Klassen-Recht
Hartz IV Bezieher können sich nicht anwaltlich vertreten lassen! Argen haben dadurch nahezu freie Hand!

Im Fall der Verweigerung der drei Beistände in der ARGE Hohenstein-Ernstthal wurde den Mitgliedern des Vereins Gegenwind e. V. durch das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal die nötige Beratungshilfe verwehrt.

Die ARGE Hohenstein-Ernstthal lehnte in zwei Fällen die Beistandschaft ab, obwohl im § 13 SGB X dazu klare gesetzliche Regelungen getroffen sind. Selbst die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Begründung wurde durch die ARGE verweigert. Hierin sieht der Verein Gegenwind e.V. einen klaren Verstoß gegen Recht und Gesetz durch die ARGE Hohenstein-Ernstthal und legte dagegen auch Widerspruch bei der ARGE ein. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens sollte eine Anhörung stattfinden. Man entschloss sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um der ARGE gegenüber rechtlich ebenbürtig gegenüberzutreten und nicht in deren Fallen zu tappen. Die ARGE beschäftigt in ihrer Widerspruchsabteilung schließlich ebenfalls Juristen.

Das Amtsgericht verweigert nun allerdings die Beratungshilfe. Dabei geht es nicht um die finanzielle Seite, hier gibt es keine Beanstandung. Das Amtsgericht ist der Meinung, dass der Gesetzgeber Beistandschaft nur im Bereich der Jugendämter vorsieht und in diesem Falle deshalb keine Beratungshilfe gewährt werden kann. Dabei hat ein Antragsteller die bearbeitende Rechtspflegerin persönlich auf den § 13 SGB X hingewiesen.

Mit dem entziehen demokratischer Grundrechte, die dann nur noch mittels gut gefülltem Portmonee durchsetzbar sind, kann die ARGE weiter gegen geltendes Recht verstoßen, ohne das sie großartig befürchten muss von Gerichten zurückgepfiffen zu werden und der Hartz IV Empfänger hat eine Möglichkeit weniger, seine Rechte bei der ARGE auch nur annähernd durzusetzen. (PM, Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau, 05.12.09)

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