Hartz IV Zwangsverrentung rechtmäßig

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Bundessozialgericht: Jobcenter darf Zwangsverrentung von Hartz IV-Beziehern durchsetzen
Hartz IV-Bezieher, die keine Aussicht auf einen Job mehr haben, fordert das Jobcenter häufig auf, vorzeitig in Rente zu gehen. Das bedeutet für die Betroffenen jedoch Einbußen bei ihrer Altersrente. Sozialverbände und Gewerkschaften hatten sich deswegen für die Abschaffung der Zwangsverrentung ausgesprochen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel fällte am Mittwoch dazu ein Grundsatzurteil (Aktenzeichen: B 14 AS 1/15 R). Demnach ist die Zwangsverrentung von Hartz IV-Beziehern rechtmäßig – auch wenn damit Abschläge bei der Altersrente verbunden sind.

Zwangsverrentung von Hartz IV-Beziehern ist rechtmäßig
Nach dem BSG-Urteil darf das Jobcenter die vorzeitige Verrentung ab dem 63. Lebensjahr von Leistungsbeziehern fordern, sofern diese keine Jobaussichten mehr haben. Für die Betroffenen bedeutet der verfrühte Renteneintritt häufig deutliche Einbußen bei der Altersrente – ein Schock für viele Hartz IV-Bezieher.

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Duisburg gegen die Entscheidung seines zuständigen Jobcenters geklagt, nach der er gegen seinen Willen vorzeitig mit 63 statt mit 65 Jahren in Rente geschickt werden sollte. Seine abschlagsfreie Altersrente in Höhe von rund 924 Euro verringert sich dadurch um etwa 77 Euro pro Monat. Das BSG-Urteil hat nun die Rechtsprechung der Vorinstanzen bestätigt. Die vorzeitige Verrentung ist demnach zumutbar und rechtmäßig.

Jobcenter muss im Einzelfall prüfen, ob Zwangsverrentung zumutbar ist
„Ausnahmen sind anerkannt bei besonderen Härten für den Betroffenen. Zum Beispiel, wenn in nächster Zukunft eine Altersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Nach dem Urteil des BSG müssen die Jobcenter bei einer Ermessungsentscheidung auch Einzelfallgesichtspunkte berücksichtigen”, betonte Gerichtssprecherin Nicola Behrend gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“. So muss beispielsweise geprüft werden, ob ein vorgezogener Renteneintritt unmittelbar zur Folge hat, dass der Betroffene auf ergänzenden Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.

Laut Rentenrecht kann zwar mit Vollendung des 63. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente beansprucht werden, jedoch wird diese meist um 0,3 Prozent für jeden Kalendermonat gekürzt. Erst bei Erreichen der variierenden Regelaltersrente werden normalerweise keine Abschläge fällig. (ag)

Bild: Andrea Lehmkuhl – fotolia

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