Rentenkürzung durch Witwenrente – Das solltest Du über die Rente wissen

Lesedauer 3 Minuten

In Deutschland beziehen rund 5,5 Millionen eine gesetzliche Witwenrente. Wenn du zu diesen Menschen gehörst und bald deine eigene Altersrente ansteht, fragst du dich sicher, wie sich diese beiden Rentenarten beeinflussen. In diesem Beitrag erfährst du alles Wichtige über die Auswirkungen und die aktuellen Regelungen.

Was ist die Witwenrente?

Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die an den überlebenden Ehepartner nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird.

Es gibt zwei Arten der Witwenrente: die kleine und die große Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt und beträgt 25% der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte. Die große Witwenrente wird unbefristet gezahlt und beträgt 55% der Rente des verstorbenen Partners.

Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente

Kleine Witwenrente: Diese wird für eine Dauer von zwei Jahren gezahlt. Sie beträgt 25% der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte.
Große Witwenrente: Diese wird unbefristet gezahlt und beträgt 55% der Rente des verstorbenen Partners.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Witwenrente?

Alter des Hinterbliebenen wichtig

Für die große Witwenrente muss der Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben.

Mit Kindern Anspruch auf große Witwenrente

Wenn der Hinterbliebene Kinder unter 18 Jahren erzieht, besteht ebenfalls Anspruch auf die große Witwenrente.

Bei Erwerbsminderung Anspruch auf große Witwenrente

Bei voller Erwerbsminderung kann ebenfalls die große Witwenrente bezogen werden.

Für alle anderen Konstellationen kommt nur die kleine Witwenrente in Betracht. Zusätzlich muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, außer der Tod trat durch eine unvorhersehbare Ursache wie einen Unfall ein.

Lesen Sie auch:

Wie wird die Witwenrente berechnet?

Die Witwenrente wird nicht einfach zusätzlich zur eigenen Rente ausgezahlt. Laut der Deutschen Rentenversicherung wird das eigene Einkommen, einschließlich der eigenen Rente, oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40% auf die Witwenrente angerechnet.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Der Freibetrag liegt aktuell bei 992,64 € monatlich. Wenn Kinder vorhanden sind, steigt dieser Freibetrag um 210,56 € pro Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat.

Welche Einkommen werden angerechnet?

Folgende Einkommen werden auf die Witwenrente angerechnet:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinserträge aus eigenem Vermögen
  • Gewinne aus Verkäufen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • Vergleichbare ausländische Einkommen
  • Ausnahmen

Es gibt auch Ausnahmen: Diese Einkommen werden nicht angerechnet, wenn der Versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Beachte das Sterbevierteljahr

Ein wichtiger Hinweis ist das sogenannte Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, wird das eigene Einkommen gar nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Höhe der eigenen Rente und Anrechnung

Die Höhe der eigenen Altersrente, bei der die Witwenrente nicht gekürzt wird, hängt davon ab, wann man in Rente gegangen ist und ob man in den alten oder neuen Bundesländern lebt. Für Rentner, die seit 2011 oder später ihre Altersrente beziehen, gilt:

In den neuen Bundesländern darf die eigene Altersrente bis zu 830 € betragen.
In den alten Bundesländern darf die eigene Altersrente bis zu 896 € betragen.

Diese Zahlen gelten jedoch nur, wenn keine weiteren anrechenbaren Einkünfte hinzukommen.

Wichtiger Hinweis

Verwechsle diese Zahlen nicht mit dem bereits genannten Freibetrag von 992,64 €. Der Freibetrag bezieht sich auf das Einkommen, das nicht angerechnet wird, während die genannten Beträge die maximal zulässige eigene Altersrente angeben, bevor eine Kürzung der Witwenrente erfolgt.

Ja die Witwenrente wird angerechnet

Ja, die eigene Rente wird auf die Witwenrente angerechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird das eigene Einkommen jedoch nicht angerechnet.

Danach wird das eigene Einkommen oberhalb des Freibetrags zu 40% auf die Witwenrente angerechnet. Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55% der Rente des verstorbenen Partners.