Witwenrente: Darum wird der steuerfreie Betrag neu berechnet

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ร„ndert sich der Jahresbetrag einer Rente, und handelt es sich nicht um eine regelmรครŸige Rentenanpassung? Dann wird der steuerfreie Teil der Rente auf Grundlage der neuen Berechnung neu festgesetzt. Diese Regelung gilt auch bei der Witwenrente.

Keine regelmรครŸige Anpassung

Eine regelmรครŸige Anpassung der Rente ist vor allem die jรคhrliche ร„nderung der gesetzlichen Renten, die jeweils zum ersten Juli des Jahres in Kraft tritt. Bei dieser gibt es keine Neuberechnung. Regulรคre Rentenerhรถhungen sind voll steuerpflichtig.

Das gilt aber nicht bei ร„nderungen der Rentenhรถhe, die nicht regulรคr stattfinden. Solche irregulรคren Anpassungen gibt es bei der Witwenrente. Grund fรผr die ร„nderungen ist hier eine ร„nderung des jeweiligen Einkommens, denn Einkommen wird an die Witwenrente angerechnet.

Eine Anpassung der jรคhrlichen Witwenrente hat also nichts mit regulรคren und allgemeinen ร„nderungen der gesetzlichen Rente zu tun. Das angerechnete Einkommen ist vielmehr immer individuell. Das Bundesfinanzministerium entschied 2013 klar, dass es sich bei Anpassungen des Jahresbetrags einer Witwenrente nicht um eine regulรคre Rentenerhรถhung handelt (BMF, BStBl 2013 I S. 1087 Rz.232).

Diese Auffassung hat fรผr Betroffene erhebliche Folgen. Die Frage, ob eine Rentenerhรถhung regulรคr oder nicht regulรคr ist, bedeutet nรคmlich, mehr oder weniger Geld auf dem Konto zu haben.

Gelten die alten steuerfreien Bezรผge?

In welcher Hรถhe die Witwenrente steuerfrei bleibt, beschรคftigte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (4 K 9179/21). Ein Witwer hatte geklagt, der bereits seit der Zeit vor 2005 seine Rente bezog. Sein festgeschriebener Freibetrag lag bei 3.906 Euro (7.811 Euro mal 50 Prozent). 2018 erhielt er 5.642 Euro Witwerrente. Darin war ein Betrag fรผr eine regelmรครŸige Anpassung von 966,00 Euro enthalten.

Angerechnet wurde das Einkommen des Klรคgers, deshalb fiel der Betrag geringer aus. Den steuerfreien Teil berechnete das Finanzamt jetzt mit 2.338 Euro, nahm also die 5.642 Euro, zog von diesen 966,00 Euro ab und nahm davon 50 Prozent.

Der Betroffene meinte jedoch, der steuerfreie Teil seiner Rente betrรผge weiterhin 3.906 Euro. Dabei bezog er sich auf eben den Paragrafen 22 a, Satz 7 im Einkommenssteuergesetz. Dieser sagt aus, dass regelmรครŸige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente bei einer Neuberechnung keine Rolle spielen.

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Die Klage wird abgewiesen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Witwers nicht an. So hรคtte der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung explizit als Grund angefรผhrt, den steuerfreien Teil der Rente neu zu berechnen. Dies sei in dem behandelten Fall klar gegeben.

Das Gericht begrรผndete auch, warum eine Neuberechnung des steuerfreien Betrags bei der Witwer- und Witwenrente notwendig sei. Wรคre dieser steuerfreie Anteil nรคmlich ursprรผnglich in einer Zeit ohne Einkommen berechnet, dann falle er zu hoch aus, wenn der Betroffene spรคter รผber Einkommen verfรผge.

Umgekehrt bekรคme zum Beispiel eine Witwe รผberhaupt keinen steuerfreien Betrag anerkannt, wenn Sie zu Beginn ihrer Rente รผber ein hohes Einkommen verfรผgen, dieses sich aber spรคter verringere.

Die Rechtsprechung ist eindeutig

Die Chancen des Klรคgers, Erfolg zu haben, waren รคuรŸerst gering. Die Rechtsprechung ist nรคmlich eindeutig. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg steht in einer Reihe mit mehreren Urteilen von Finanzgerichten, die zum gleichen Ergebnis kamen (FG Dรผsseldorf 15 K 1989/13 E; FG Kรถln 8 K 1489/15; FG Mรผnchen 2 K 494/17; FG Schleswig-Holstein 5 K 126/16.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs als letzter Instanz der Finanzgerichte steht noch aus, und eine Revision ist dort anhรคngig (Az X R 4/25)