Witwenrente: Darum wird der steuerfreie Betrag neu berechnet

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Ändert sich der Jahresbetrag einer Rente, und handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung? Dann wird der steuerfreie Teil der Rente auf Grundlage der neuen Berechnung neu festgesetzt. Diese Regelung gilt auch bei der Witwenrente.

Keine regelmäßige Anpassung

Eine regelmäßige Anpassung der Rente ist vor allem die jährliche Änderung der gesetzlichen Renten, die jeweils zum ersten Juli des Jahres in Kraft tritt. Bei dieser gibt es keine Neuberechnung. Reguläre Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Das gilt aber nicht bei Änderungen der Rentenhöhe, die nicht regulär stattfinden. Solche irregulären Anpassungen gibt es bei der Witwenrente. Grund für die Änderungen ist hier eine Änderung des jeweiligen Einkommens, denn Einkommen wird an die Witwenrente angerechnet.

Eine Anpassung der jährlichen Witwenrente hat also nichts mit regulären und allgemeinen Änderungen der gesetzlichen Rente zu tun. Das angerechnete Einkommen ist vielmehr immer individuell. Das Bundesfinanzministerium entschied 2013 klar, dass es sich bei Anpassungen des Jahresbetrags einer Witwenrente nicht um eine reguläre Rentenerhöhung handelt (BMF, BStBl 2013 I S. 1087 Rz.232).

Diese Auffassung hat für Betroffene erhebliche Folgen. Die Frage, ob eine Rentenerhöhung regulär oder nicht regulär ist, bedeutet nämlich, mehr oder weniger Geld auf dem Konto zu haben.

Gelten die alten steuerfreien Bezüge?

In welcher Höhe die Witwenrente steuerfrei bleibt, beschäftigte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (4 K 9179/21). Ein Witwer hatte geklagt, der bereits seit der Zeit vor 2005 seine Rente bezog. Sein festgeschriebener Freibetrag lag bei 3.906 Euro (7.811 Euro mal 50 Prozent). 2018 erhielt er 5.642 Euro Witwerrente. Darin war ein Betrag für eine regelmäßige Anpassung von 966,00 Euro enthalten.

Angerechnet wurde das Einkommen des Klägers, deshalb fiel der Betrag geringer aus. Den steuerfreien Teil berechnete das Finanzamt jetzt mit 2.338 Euro, nahm also die 5.642 Euro, zog von diesen 966,00 Euro ab und nahm davon 50 Prozent.

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Der Betroffene meinte jedoch, der steuerfreie Teil seiner Rente betrüge weiterhin 3.906 Euro. Dabei bezog er sich auf eben den Paragrafen 22 a, Satz 7 im Einkommenssteuergesetz. Dieser sagt aus, dass regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente bei einer Neuberechnung keine Rolle spielen.

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Die Klage wird abgewiesen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Witwers nicht an. So hätte der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung explizit als Grund angeführt, den steuerfreien Teil der Rente neu zu berechnen. Dies sei in dem behandelten Fall klar gegeben.

Das Gericht begründete auch, warum eine Neuberechnung des steuerfreien Betrags bei der Witwer- und Witwenrente notwendig sei. Wäre dieser steuerfreie Anteil nämlich ursprünglich in einer Zeit ohne Einkommen berechnet, dann falle er zu hoch aus, wenn der Betroffene später über Einkommen verfüge.

Umgekehrt bekäme zum Beispiel eine Witwe überhaupt keinen steuerfreien Betrag anerkannt, wenn Sie zu Beginn ihrer Rente über ein hohes Einkommen verfügen, dieses sich aber später verringere.

Die Rechtsprechung ist eindeutig

Die Chancen des Klägers, Erfolg zu haben, waren äußerst gering. Die Rechtsprechung ist nämlich eindeutig. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg steht in einer Reihe mit mehreren Urteilen von Finanzgerichten, die zum gleichen Ergebnis kamen (FG Düsseldorf 15 K 1989/13 E; FG Köln 8 K 1489/15; FG München 2 K 494/17; FG Schleswig-Holstein 5 K 126/16.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs als letzter Instanz der Finanzgerichte steht noch aus, und eine Revision ist dort anhängig (Az X R 4/25)