Kinderzuschlag trotz Nachzahlung des Wohngeldes möglich
Statt mit Hartz IV aufstocken, kann bei niedrigen Einkünften auch ein Kinderzuschlag und Wohngeld bezogen werden. Das tat in diesem Fall die klagende Familie. Da das Wohngeld nachgezahlt wurde, verweigerte die Familienkasse den Kinderzuschlag. Dagegen klagte sich die Familie bis zum Bundessozialgericht durch.
Die obersten Sozialrichter urteilten, dass wegen eine Nachzahlung des Wohngeldes nicht einfach der beantragte Kinderzuschlag verweigert werden dürfe BSG, AZ: B 4 KG 1/19 R).
Im verhandelten Fall lebt der Kläger zusammen mit seiner Frau und fünf Kindern zusammen. Für die Kinder bekommt die Familie Kindergeld. Beide Eheleute arbeiten eingeschränkt. Neben dem Kindergeld bezieht die Familie Wohngeld. Einen Antrag für den Kinderzuschlag lehnte die Familienkasse ab, weil das im April für März nachgezahlte Wohngeld in Höhe von 180 Euro nicht als Einkommen im April zu berücksichtigen sei.
Statt Hartz IV beantragte die Familien Wohngeld und Kinderzuschlag
Einen Antrag auf aufstockende Hartz IV Leistungen hatte die Familie nicht gestellt. Stattdessen stellten sie einen Antrag auf den Kinderzuschlag, der alternativ dann greift, wenn das Einkommen zu gering ist, aber ein Hartz IV Bezug vermieden werden solle. Die Höhe des Kinderzuschlags hängt vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller ab. Zur Zeit werden maximal 185 EUR je Kind zusätzlich zum Wohngeld und Kindergeld gezahlt.
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Wegen sechs Euro Unterschreitung sollte die Familie Hartz IV beantragen
Doch die Familienkasse weigerte sich den Kinderzuschlag zu zahlen. Das nachgezahlte Wohngeld in Höhe von 180 Euro sei nicht als Einkommen zu werten. Das führte nunmehr dazu, dass das Mindesteinkommen von 900 EUR um gerade einmal sechs Euro nicht erreicht wurde.
Stattdessen sollte die Familie nunmehr aufstockende Hartz IV Leistungen beantragen, da kein Anrecht auf Kindergeld bestünde, so die Position der Familienkasse.
Wohngeldnachzahlung ein berücksichtigendes Einkommen
Doch das Bundessozialgericht stellte in seinem aktuellen Urteil fest, dass eine Wohngeldnachzahlung ein berücksichtigendes Einkommen darstellt. Dieses müsse im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden. Demnach ist die Familie berechtigt einen Kinderzuschlag zu erhalten.
Bei einem Gesamtbedarf der Familie von 2702 Euro und dem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt rund 1996 Euro könne durch den maximalen Kinderzuschlag von 700 Euro entgegen § 6a Abs Nr 4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach dem nicht vermieden werden, es würden rund 6 Euro fehlen (2702 – 1996 = 706). “Für nachgezahltes Wohngeld ist im Unterschied zu nachgezahltem Kinderzuschlag keine Ausnahme von der Berücksichtigung im Zuflussmonat zu machen”, so das Gericht.
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