Kinderzuschlag trotz Nachzahlung des Wohngeldes mรถglich
Statt mit Hartz IV aufstocken, kann bei niedrigen Einkรผnften auch ein Kinderzuschlag und Wohngeld bezogen werden. Das tat in diesem Fall die klagende Familie. Da das Wohngeld nachgezahlt wurde, verweigerte die Familienkasse den Kinderzuschlag. Dagegen klagte sich die Familie bis zum Bundessozialgericht durch.
Die obersten Sozialrichter urteilten, dass wegen eine Nachzahlung des Wohngeldes nicht einfach der beantragte Kinderzuschlag verweigert werden dรผrfe BSG,ย AZ: B 4 KG 1/19 R).
Im verhandelten Fall lebt der Klรคger zusammen mit seiner Frau und fรผnf Kindern zusammen. Fรผr die Kinder bekommt die Familie Kindergeld. Beide Eheleute arbeiten eingeschrรคnkt. Neben dem Kindergeld bezieht die Familie Wohngeld. Einen Antrag fรผr den Kinderzuschlag lehnte die Familienkasse ab, weil das im April fรผr Mรคrz nachgezahlte Wohngeld in Hรถhe von 180 Euro nicht als Einkommen im April zu berรผcksichtigen sei.
Statt Hartz IV beantragte die Familien Wohngeld und Kinderzuschlag
Einen Antrag auf aufstockende Hartz IV Leistungen hatte die Familie nicht gestellt. Stattdessen stellten sie einen Antrag auf den Kinderzuschlag, der alternativ dann greift, wenn das Einkommen zu gering ist, aber ein Hartz IV Bezug vermieden werden solle. Die Hรถhe des Kinderzuschlags hรคngt vom Einkommen und Vermรถgen der Antragsteller ab. Zur Zeit werden maximal 185 EUR je Kind zusรคtzlich zum Wohngeld und Kindergeld gezahlt.
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Wegen sechs Euro Unterschreitung sollte die Familie Hartz IV beantragen
Doch die Familienkasse weigerte sich den Kinderzuschlag zu zahlen. Das nachgezahlte Wohngeld in Hรถhe von 180 Euro sei nicht als Einkommen zu werten. Das fรผhrte nunmehr dazu, dass das Mindesteinkommen von 900 EUR um gerade einmal sechs Euro nicht erreicht wurde.
Stattdessen sollte die Familie nunmehr aufstockende Hartz IV Leistungen beantragen, da kein Anrecht auf Kindergeld bestรผnde, so die Position der Familienkasse.
Wohngeldnachzahlung ein berรผcksichtigendes Einkommen
Doch das Bundessozialgericht stellte in seinem aktuellen Urteil fest, dass eine Wohngeldnachzahlung ein berรผcksichtigendes Einkommen darstellt. Dieses mรผsse im Monat des Zuflusses berรผcksichtigt werden. Demnach ist die Familie berechtigt einen Kinderzuschlag zu erhalten.
Bei einem Gesamtbedarf der Familie von 2702 Euro und dem zu berรผcksichtigenden Einkommen von insgesamt rund 1996 Euro kรถnne durch den maximalen Kinderzuschlag von 700 Euro entgegen ยง 6a Abs Nr 4 BKGG Hilfebedรผrftigkeit nach dem nicht vermieden werden, es wรผrden rund 6 Euro fehlen (2702 – 1996 = 706). “Fรผr nachgezahltes Wohngeld ist im Unterschied zu nachgezahltem Kinderzuschlag keine Ausnahme von der Berรผcksichtigung im Zuflussmonat zu machen”, so das Gericht.