Sozialhilfe: Kein Anspruch auf Autoreparatur

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Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für sein Kraftfahrzeug (Kosten für Autoreifen und Stoßdämpfer).

Das Sozialgericht Konstanz (AZ: S 3 SO 1122/07) urteilte: Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für sein Kraftfahrzeug. Der Kläger gehört zwar wohl zum Personenkreis des § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII), denn ist durch seine Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Er hat dennoch keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 33 und 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) und § 8 Eingliederungshilfeverordnung in Form der Übernahme von Reparaturkosten für sein Kraftfahrzeug. Nach § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung wird Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt des Eingliederungszwecks vor allem in der Eingliederung in das Arbeitsleben liegt (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43.99 -, BVerwGE 111, 328). Andere Gründe sind damit zwar nicht von vorne herein ausgeschlossen, sie müssen jedoch mindestens vergleichbar gewichtig sein. Letzteres ist nur dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Gründe eine ständige, d. h. tägliche oder fast tägliche Benutzung des Fahrzeuges erfordern und insgesamt einer strengen Beurteilung standhalten. Gleichzusetzen mit einer Eingliederung in das Arbeitsleben ist zum Beispiel der Besuch einer Ausbildungsstätte (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juni 1981 – 4 A 152/80 -, FEVS 31, 454; VG des Saarlandes, Urteil vom 21. September 2000 – 4 K 155/99 –). Zur Beurteilung der Notwendigkeit, ständig ein Fahrzeug zu benutzen, ist auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abzustellen. Ist die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt, zum Beispiel durch die Benutzung von Behindertenfahrdiensten oder die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos, ist der Behinderte nicht notwendig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung nicht bejaht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, a. a. O.)

Die vom Kläger vorgetragenen Gründe, aus denen er ein eigenes Kraftfahrzeug benötigt und deshalb die Übernahme der Reparaturkosten begehrt, sind nach der strengen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, denen sich auch das erkennende Sozialgericht anschließt, nicht als gleichwertig mit der Eingliederung in das Arbeitsleben anzusehen. Der Kläger benötigt das Auto nach seinem eigenen Vortrag für notwendige und wiederkehrende Verrichtungen zur Bewältigung des Alltages einschließlich der Inanspruchnahme regelmäßig notwendiger Arztbesuche in xxxxx. Unabhängig von der Frage, inwieweit der durch die freie Wahl eines Arztes an einem anderen Ort als dem Wohnort entstandene Bedarf sozialhilferechtlich überhaupt berücksichtigt werden kann, muss hier festsgestellt werden, dass diese Fahrten auch durch die Inanspruchnahme eines Taxis oder Krankentransportes sichergestellt werden können. Die Notwendigkeit der Gewährung der Eingliederungshilfe setzt erst dann ein, wenn der Hilfesuchende gemessen an seiner nichtbehinderten Umwelt in seiner Lebensführung so weit absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – V C 32.70 -, BVerwGE 36, 256). Anhaltspunkte für eine so schwere Einschränkung liegen hier jedoch nicht vor. (19.09.2009)

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