Sozialhilfe: Der Verzicht auf Wohngeld-Antrag kann sich lohnen

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Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich fรผr Sozialhilfe-Bezieher lohnen oder auch nicht. Warum das so ist, erlรคutern wir anhand eines Urteils des Bundessozialgerichts.

Bundessozialgericht: Wahlrecht zwischen Sozialhilfe oder Wohngeld

1. Steht dem Hilfebedรผrftigem ohne Wohngeld ergรคnzende Sozialhilfe zu, dann kann der Betroffene mitunter Vergรผnstigungen fรผr Sozialhilfebezieher – wie gรผnstigere Monatstickets fรผr den รถffentlichen Nahverkehr – nutzen.

2. Das Sozialamt darf fรผr den Erhalt ergรคnzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt.

3. ยง 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.

4. Fรผr die Anwendung des ยง 2 Abs. 1 SGB XII ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob eine bedรผrftige Person gegen Dritte einen durchsetzbaren Anspruch geltend machen kann.

Entscheidend ist, ob ein zu berรผcksichtigendes Einkommen oder Vermรถgen vorhanden ist, oder aber die Leistung von anderen tatsรคchlich erhalten wird, d. h. eine unmittelbare, direkte Mรถglichkeit besteht, den notwendigen Bedarf aus eigenen Krรคften und mit eigenen Mitteln zu decken.

So entschieden vom BSG, Urt. v. 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R –

Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergรผnstigungen beim Wohngeldbezug โ€žmehr in der Tascheโ€œ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen รผbernommen werden).

Daher muss jeweils vorab geprรผft werden, wie hoch das Wohngeld tatsรคchlich ist.

Hierbei sollte man berรผcksichtigen, dass bei Bezug von Sozialhilfe auch die Zuzahlungen fรผr Medikamente entfallen, beim Wohngeld nicht.

Von der GEZ kann man eine Befreiung als Sozialhilfebezieher beantragen, beim Wohngeld wรคre dies nur als sog. Hรคrtefall mรถglich.

Hier zรคhlt auf jeden Fall der Einzelfall!

Auch die Vermรถgensberรผcksichtigung ist nicht auรŸer Acht zu lassen. Bei der Sozialhilfe darf eine Einzelperson bis zu 10.000 Euro geschรผtztes Vermรถgen haben, aber beim Wohngeld kรถnnen es bis zu 60.000 Euro sein, wobei auch hier im Einzelfall, gerade bei Berรผcksichtigung von Krankheit und Behinderung, hรถhere Grenzen denkbar sind

Wohngeld und Rente: Auch Rentner haben Anspruch – Tabelle