Ein seit Jahren unter gesetzlicher Betreuung stehender Antragsteller, der Sozialhilfe bezieht, begehrte die Übernahme der Beiträge für ein Fitnessstudio als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets (Budget) oder als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Widersprüche des Klägers wurden vom Sozialhilfeträger abgewiesen mit der Begründung, Beiträge für ein Fitnessstudio sind nach den Regelungen des Sozialhilferechts nicht übernahmefähig.
Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios sind grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzieren
Das Sozialgericht München hat sich in einem bemerkenswerten Urteil ( Urteil vom 30.04.2025 – S 46 SO 72/24 – ) dahin geäußert, dass die Kosten des Besuchs eines Fitnessstudios – grundsätzlich – nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe zu übernehmen sind. Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios sind grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Die Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitation liegen nicht vor
Es handelt sich auch nicht um eine medizinische Rehabilitation nach § 109 SGB IX. Denn ein medizinisches Ziel mit direktem Bezug zur psychischen Erkrankung ist nicht vorhanden (zu dieser Unterscheidung von sozialer Teilhabe nach dem Leistungszweck BSG, Urteil vom 28.08.2018 – B 8 SO 5/17 R – ).
Kosten eines Fitnessstudios sind keine Leistungen zur sozialen Teilhabe
Bei den monatlichen Kosten eines Fitnessstudios handelt es sich – auch nicht um eine Leistung zur Sozialen Teilhabe gemäß §§ 113 ff SGB IX. Diese Leistungen haben den Zweck, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Urlaubsreisen zum Beispiel als Form der Freizeitgestaltung stellen ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis dar.
Sie können allerdings auch Leistungen erfassen, denen als Teilhabeziel das Bedürfnis nach Freizeitgestaltung zu Grunde liegt, zum denkbaren Eingliederungshilfebedarf gehören allerdings nur die im Einzelfall notwendigen behinderungsbedingten Mehraufwendungen für eine angemessene Freizeitgestaltung (BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R – zu den Mehrkosten für eine Begleitperson bei einer Urlaubsreise).
Leistungen der Sozialen Teilhabe betreffen aber – nicht allgemeine Kosten der Lebensführung, die dem Regelbedarf zuzuordnen sind und nicht notwendig behinderungsbedingt sind.
Besuch eines Fitnessstudios muss aus dem Regelsatz finanziert werden
Denn der Besuch eines Fitnessstudios ist als Freizeitbeschäftigung Teil der selbstgewählten allgemeinen Lebensführung, vergleichbar mit Spazierengehen, regelmäßigem Dauerlauf, dem Besuch eines Cafés oder Kinos. Ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, etwa Zusatzkosten für eine besondere behinderungsspezifische Ausstattung des Studios, ist im konkreten Fall nicht gegeben.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten von Tacheles e. V.
1. Die Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind auch nicht unausweichlich im Sinne von § 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII.
2. Die Voraussetzungen für einen höheren Regelsatz sind nicht gegeben. Die Ausgaben in Höhe von monatlich 69,99 Euro für eine Premiummitgliedschaft in einem gehobenen Fitnessstudio sind nicht unabweisbar.
3. Wenn überhaupt ein Fitnessstudio notwendig wäre, dann wäre eine einfache Mitgliedschaft in einem normalen Studio ausreichend. Dann geht es um monatlich 20,- bis 30,- Euro. Diese Beträge liegen nicht oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe, die sich aus den statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben ergeben.