Sozialamt stellte Sozialhilfe wegen Kontowechsel ein – Gericht kassierte Sanktion

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Keine Einstellung bewilligter Sozialleistungen nach einem Kontowechsel durch den bei eigenwilligen, rechtswidrigen Vorgehen des Sozialamtes
Keine Versagung der Sozialhilfe wegen Nicht-Vorlage der Kopie der neuen Kontokarte, denn allein ein Kontowechsel berechtigt das Sozialamt nicht zu faktischen Einstellung bewilligter Leistungen der Grundsicherung, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 60 ff. SGB I vorliegen und verfahrensfehlerfrei umgesetzt werden (LSG NRW – L 9 SO 191/17 B ER – rechtskräftig -).

Eine ausschließlich in der Sphäre des Sozialhilfeträgers liegende Problematik, dass ein früherer Sachbearbeiter des Duisburger Sozialamtes unter erheblicher krimineller Energie zahlreiche Sozialhilfezahlungen auf eigene Konten überwiesen habe und die Vorgesetzten nun gehalten seien, im Rahmen des Vieraugenprinzips alle Kontendaten bei der Zahlbarmachung von Sozialhilfe zu überprüften Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten zu statuieren, kann nicht dazu führen, dass existenzsichernden Leistungen zur Folge entzogen werden.

Insoweit dürfte wohl nur eine Optimierung der internen Verwaltungsabläufe ohne rechtliche Sanktionierung der Leistungsberechtigten in Betracht kommen.

Eigenwilliges Vorgehen des Sozialamtes

Es spricht einiges dafür, dass die höchst eigenwillige Vorgehensweise des Sozialamtes , den Antragsteller mit Schreiben unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I bei Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 Abs. 1 SGB I) aufzufordern, die Kopie seiner neuen Kontokundenkarte oder ein Anschreiben seines neuen Kreditinstituts zwecks Überprüfung der Kontodaten einzureichen, rechtswidrig ist, jedenfalls aber nicht zur faktischen Einstellung der ihm bestandskräftig bewilligten Leistungen führen kann.

Mitwirkungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der Vorlage einer Kopie der neuen Kontokarte erweist sich als solche mehr als zweifelhaft

Denn zu den für Leistungen nach dem SGB XII erheblichen Tatsachen gehören insbesondere solche Umstände, die im Zusammenhang mit dem Nachweis der Hilfebedürftigkeit stehen. So kann die Behörde in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorlage von Kontoauszügen als Beweismittel verlangen.

Hier geht es aber nicht um die Leistungsvoraussetzungen an sich, sondern die Leistungsmodalitäten hinsichtlich der Art der Auszahlung.

Ungeachtet der Frage, ob hierauf überhaupt Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten nach § 60 SGB I gegründet werden können, was bereits zweifelhaft ist, regelt § 47 SGB I, der bei Leistungen der Sozialhilfe jedenfalls im Rahmen des nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist, die Modalitäten der Auszahlung von Sozialleistungen.

Danach sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers übermittelt werden.

Gleiches gilt auch für die Mitteilung einer Kontoänderung. Teilt der Gläubiger die Eröffnung eines neuen Kontos mit und wünscht er die Zahlung noch ausstehender Beträge ausschließlich auf das neue Konto, so hat der Schuldner dem im Regelfall Folge zu leisten.

Damit der Leistungsträger seiner Pflicht zur Leistung auf das vom Leistungsempfänger gewünschte Konto nachkommen kann, muss der Berechtigte seinerseits Sorge dafür tragen, dass dieser Wunsch dem leistungsverpflichteten Träger hinreichend deutlich und rechtzeitig vor dem gewünschten oder in Betracht kommen Zahlungstermin bekannt wird.

Betroffene Leistungen und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen .

Diesen Voraussetzungen ist der Antragsteller mit seinem Schreiben an die Sozialbehörde nachgekommen, indem er die neue Bankverbindung unter Angabe des Namens der Bank sowie von IBAN und BIC mitgeteilt und um Abänderung für Januar, spätestens Februar gebeten hat.

Ein Ausnahmetatbestand im Sinne eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes, der den Leistungsträger zur Verweigerung der Überweisung auf das angegebene Konto berechtigen könnte, ist damit – nicht ersichtlich.

Wann wäre die Vorlage einer Kopie der neuen Kontokarte nach Ansicht des Gerichts vor zulegen?

Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel gerade an der Kontoinhaberschaft des Antragstellers bestehen würden.

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Solche Zweifel macht das Sozialamt selbst nicht geltend, – sondern begründet ihre Vorgehensweise damit, dass ein früherer Sachbearbeiter des Duisburger Sozialamtes unter erheblicher krimineller Energie zahlreiche Sozialhilfezahlungen auf eigene Konten überwiesen habe und die Vorgesetzten nun gehalten seien, im Rahmen des Vieraugenprinzips alle Kontendaten bei der Zahlbarmachung von Sozialhilfe zu überprüfen.

Unfassbar die Auffassung des Sozialamtes für das Gericht

Denn auch wenn dies aus Sicht des Sozialhilfeträgers durchaus legitim erscheinen mag, stellt sich doch die Frage, ob eine solche ausschließlich in der Sphäre des Sozialhilfeträgers liegende Problematik dazu führen kann, Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten zu statuieren, die eine Entziehung von existenzsichernden Leistungen zur Folge haben könnten.

Fazit

1. Keine Sanktionierung wegen Kontowechsel.

2. Nur eine Optimierung der internen Verwaltungsabläufe des Sozialhilfeträgers – ohne rechtliche Sanktionierung der Leistungsberechtigten kommt hier in Betracht.

Praxistipp zur Grundsicherung SGB II – Bürgergeld – Kontoinhaberschaft

1. Bestehen Zweifel an der Kontoinhaberschaft des Leistungsempfängers, kann das Jobcenter die Leistungen – ganz versagen – aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit ( § 66 SGB I in Verbindung mit § 9 SGB II ).

2. Hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II und damit grundsicherungsberechtigt nach § 7 SGB II ist unter anderem, wer nicht nach § 12 Abs. 2 SGB II über verwertbares Vermögen verfügt.

3. Legt ein Verwandter auf den Namen seines Kindes oder Enkels ein Sparbuch an, ohne dieses selbst aus der Hand zu geben, so will sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparbuch bis zu seinem Tod vorbehalten.

Das Sparbuch ist ein Inhaberpapier nach § 808 BGB.

Paukenschlag: Sparbuch mit 450.000 Euro kein Vermögen beim Bürgergeld

Damit ist das darin ausgewiesene Guthaben nicht dem hilfebedürftigen Kind bzw. Enkel zuzurechnen.

Somit kann eine Bürgergeld – Familie trotz des Besitzes von 3 dicken Sparbüchern mit einem Vermögen von fast einer halben Million Euro – hilfebedürftig nach dem Bürgergeld sein.

Dieses Vorgehen ist zu 100% mit dem Gesetz vereinbar und ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit fast 20 Jahren.

Lesetipp

Lesen Sie im nächsten Beitrag: Wann bezahlt das Sozialamt im Eilverfahren eine – Sehhilfe – für den Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII