Schwerbehinderung: Wegweisendes Urteil – Merkzeichen endet nach Therapie

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Ein Grad der Behinderung wird nur selten unbefristet festgestellt. Genauer: Die Feststellung des GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; regelmäßig befristet ist der Schwerbehindertenausweis (§ 152 Abs. 5 SGB IX). Eine Nachprüfung kann bei „wesentlicher Änderung“ jederzeit erfolgen (§ 48 SGB X). Bei Ursachen für die Behinderung, die grundsätzlich heilbar sind, ist die Feststellung fast immer befristet.

Bei Krebserkrankungen gilt die sogenannte Heilungsbewährung. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre (tumorabhängig), Nach einer bestimmten Zeitspanne erfolgt eine Nachprüfung, um den Grad der Behinderung und die Merkzeichen erneut festzustellen.

In einem konkreten Fall bestätigte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Entziehung des Merkzeichens H für Hilflosigkeit einer Krebspatientin. (L 7 SB 60/10)

Entfernung des linken Auges wegen eines Tumors

Die Betroffene hatte im Alter von drei Jahren einen Grad der Behinderung von 80 festgestellt bekommen. Die gesetzliche Vertreterin hatte zudem das Merkzeichen G für eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr beantragt, und ebenso das Merkzeichen B für eine ständige Begleitung sowie das Merkzeichen H für Hilflosigkeit. Begründet war dies mit einer bösartigen Netzhautgeschwulst, wegen der dem Mädchen das linke Auge hatte entfernt werden müssen.

Lediglich Merkzeichen H ist gerechtfertigt

Der zuständige Versorgungsarzt sah außer einem Grad der Behinderung von 80 lediglich das Merkzeichen H gerechtfertigt, typischerweise für die Dauer der intensiven onkologischen Behandlung (z. B. Chemotherapie) und nicht für die gesamte Heilungsbewährung, und auch dieses nur für die Dauer der Chemotherapie der Krebserkrankung.

Der Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes informierte über den Grad der Behinderung von 80 sowie das Merkzeichen H, allerdings ohne das Merkzeichen zu begründen.

Widerspruch und Forderung nach einem Behindertenparkplatz

Die gesetzliche Vertreterin legte Widerspruch ein und forderte die Anerkennung der Merkzeichen B und G sowie einen Grad der Behinderung von 100. Außerdem habe die Betroffene Anspruch auf einen Behindertenparkplatz. Den letzten Punkt wertete die zuständige Behörde als neuen Antrag auf Feststellung des Merkzeichens aG für außergewöhnlich gehbehindert und lehnte diesen mit einem neuen Bescheid ab.

Hinweis: Parkerleichterungen (blauer EU-Parkausweis) setzen regelmäßig das Merkzeichen aG oder Bl voraus; G/B genügen nicht.

Entziehung des Merkzeichens nach der Chemotherapie

Nach der Chemotherapie sah die zuständige Behörde die Unterlagen des behandelnden Universitätsklinikums ein. Demnach war die Chemotherapie erfolgreich verlaufen, die Augenprothese säße gut, und es gebe keine neuen Anzeichen für Tumore. Der Vertragsarzt der Behörde hielt die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr für erfüllt.

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Heilungsbewährung ist noch nicht abgeschlossen

Der gesetzlichen Vertreterin der Betroffenen erklärte die Behörde, dass das Merkzeichen H entzogen würde, weil die Chemotherapie beendet sei. Die Klägerin lehnte dies ab und argumentierte, die Heilungsbewährung sei noch nicht abgeschlossen. Das Gericht stellte klar: Die Heilungsbewährung rechtfertigt nicht automatisch das Merkzeichen H; maßgeblich ist der fortbestehende Hilfebedarf bei den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) benannten Verrichtungen.

Per Bescheid entzog die Behörde das Merkzeichen H. Rechtsgrundlage: Änderung wegen wesentlicher Verbesserung (§ 48 SGB X).

Klägerin verlangt Gutachten von Augenarzt

Die Klägerin legte Widerspruch ein, erklärte die Voraussetzungen für das Merkzeichen seien nach wie vor gegeben und verlangte eine Überprüfung durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Onkologie. Die zuständige Behörde hob hingegen den letzten Bescheid auf und erklärte, die Voraussetzungen für das Merkzeichen B und H seien nicht mehr gegeben.

Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen sind normal

Die gesetzliche Vertreterin klagte vor dem Sozialgericht Magdeburg, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie bemängelte, dass den Bescheiden der Behörde eine Erklärung fehlte, warum das Merkzeichen H nur während der Chemotherapie gelte und nicht während der gesamten Erkrankung.

Die Bezugnahme auf „übliche“ Zuerkennungen (GdB 100 samt H/B) bei anderen Kindern ist für die Entscheidung unerheblich; maßgeblich bleibt die Einzelfallprüfung nach VMG. Andere Versorgungsämter würden vergleichbar betroffenen Kindern regelmäßig einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen H und B zuerkennen.

Wesentliche Veränderungen

Die Richter wiesen die Klage ab. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H würden nicht mehr vorliegen, da die Chemotherapie beendet sei. Die fehlende Begründung im anfänglichen Bescheid sei rechtlich folgenlos. Der formelle Mangel wurde nachgeholt; eine fehlende Begründung kann geheilt werden (§ 41 SGB X).

Denn die Behörde hätte die fehlende Begründung nachgeholt, nämlich die Zuerkennung des Merkzeichens wegen der durchgeführten Chemotherapie. Die Behörde hätte das Merkmal aktuell nicht mehr feststellen können, und damit würde es zu Recht entzogen.

Der gesonderte Hilfebedarf der Betroffenen beschränke sich auf bestimmte Hygieneerfordernisse, entspreche jedoch nicht den für das Merkzeichen H beschriebenen alltäglichen Verrichtungen in dem dort geltenden Umfang. Für G oder aG lagen ebenfalls nicht die notwendigen Voraussetzungen vor; die Ablehnung des Parksonderrechts war daher konsequent.