Schwerbehinderung: Sehbehinderte haben keinen Anspruch auf Audio-CDs vom Gericht

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Sehbehinderte Menschen können in einem Gerichtsverfahren nicht pauschal und voraussetzungslos verlangen, dass für sie alle Verfahrensdokumente auf Audio-CDs übertragen werden. Ist der Streitstoff übersichtlich, kann der Sehbehinderte darauf verwiesen werden, sich die Unterlagen von seinem Anwalt vorlesen und erläutern zu lassen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az.: L 2 U 313/24 B ER). Dies gelte erst recht in Eilverfahren, da die Erstellung aller Verfahrensdokumente in Audioform sehr zeitaufwendig sei und der Eilbedürftigkeit nicht Rechnung trage, so die Münchener Richter.

Das war vorgefallen

Im konkreten Fall ging es um den Anspruch auf ein Persönliches Budget für behinderte Menschen. Die Beschwerdeführerin wollte diesen im Eilverfahren gerichtlich durchsetzen und hatte ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie aufgrund einer Hornhauterkrankung faktisch blind sei.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte die anwaltlich vertretene Frau, dass ihr sämtliche Verfahrensdokumente der ersten und zweiten Instanz auf Audio-CDs übermittelt und ihr auf diese Weise barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

Beschränkter barrierefreier Zugang für Blinde zu Gerichtsdokumenten

Das LSG wies die Frau ab und berief sich dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts (BSG).

So hatten die Verfassungsrichter bereits mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 entschieden, dass sehbehinderte Menschen unter Umständen zwar Prozessunterlagen in Blindenschrift einfordern könnten (Az.: 1 BvR 856/13). Sie könnten sich dabei auf das im Grundgesetz verankerte Benachteiligungsverbot berufen. Menschen mit Behinderung müssten so gestellt werden, „dass ihnen gleichberechtigte Teilhabe wie Menschen ohne Behinderung ermöglicht wird“.

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Ein Anspruch auf Übermittlung von Prozessunterlagen in Blindenschrift bestehe jedoch nicht, wenn der Rechtsstreit nicht besonders kompliziert sei und der Anwalt die Akten „gleichwertig“ vermitteln könne.

Ähnlich hatte auch das BSG am 18. Juni 2014 entschieden (Az.: B 3 P 2/14 B). Blinde und sehbehinderte Menschen hätten danach einen Anspruch auf „barrierefreie Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren“, wenn ihr Anwalt den Streitstoff nicht gut vermitteln könne. Die Betroffenen hätten in einem solchen Fall ein Wahlrecht, ob sie die Schriftsätze in Blindenschrift, als Hörkassette, in Großdruck oder auch in elektronischer Form erhalten wollen.

LSG München: Prozessunterlagen nicht pauschal als Audio-CD

Diese Grundsätze gelten auch nach der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1. Juli 2014 weiter, stellte das LSG klar. Zwar sei im Gesetz beim Anspruch auf barrierefreie Zugänglichmachung von Schriftsätzen und Dokumenten die Formulierung gestrichen worden, dass dies für das Verfahren „erforderlich“ sein müsse.

Dies bedeute aber nicht, dass sehbehinderte Menschen nun pauschal und voraussetzungslos Verfahrensdokumente auf Audio-CDs verlangen könnten. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen übersichtlichen Rechtsstreit, so dass der Anwalt der Beschwerdeführerin den Streitstoff problemlos erläutern könne. Auf Audio-CDs übertragende Verfahrensdokumente seien nicht erforderlich. Dies würde auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen und der Eilbedürftigkeit nicht gerecht werden.