Menschen mit Schwerbehinderung, die in der Gehfรคhigkeit eingeschrรคnkt sind, kรถnnen Nachteilsausgleiche erhalten. Dazu gehรถrt der orangene Parkausweis, der es ihnen erlaubt, auch an Stellen zu parken, die fรผr Menschen ohne Behinderung verboten sind.
Die Kriterien, um diesen Parkausweis zu erhalten, sind jedoch hart. Dies zeigt ein Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (8 A 2020/20).
Kein Parkausweis trotz Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B
Selbst ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B hielt das Gericht fรผr nicht ausreichend, um den orangenen Parkausweis zu bekommen. Dabei lag sogar eine Orientierungslosigkeit wegen einer geistigen Behinderung vor.
Betroffener will Gleichstellung von Orientierungslosigkeit mit kรถrperlicher Behinderung
Der Rechtsanwalt Peter Knรถppel schildert die Situation: โEin schwerbehinderter Mann beantragte bei der zustรคndigen Straรenverkehrsbehรถrde eine Parkerleichterung gemรคร ยง 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (orangener Parkausweis).
Er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen โGโ (erhebliche Gehbehinderung) und โBโ (Begleitperson erforderlich). Der Klรคger hatte zwar keine kรถrperliche Gehbehinderung, es lag jedoch eine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit bei ihm vor.โ
Die zustรคndige Behรถrde lehnte den Antrag ab, und der Betroffene klagte gegen diese Entscheidung. Er begrรผndete dies damit, dass seine Orientierungslosigkeit eine vergleichbare Einschrรคnkung darstelle wie eine Gehbehinderung.
Die Gehfรคhigkeit muss konkret eingeschrรคnkt sein
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage zurรผck. Der Betroffene habe keinen Anspruch auf einen orangenen Parkausweis, weil er trotz Merkzeichen G nicht den dafรผr erforderlichen Kriterien entspreche.
So sei die entscheidende Voraussetzung fรผr diesen Nachteilsausgleich, dass eine konkrete Einschrรคnkung der Gehfรคhigkeit vorliege. Dies sei bei Orientierungslosigkeit aufgrund geistiger Behinderung jedoch nicht der Fall.
Auch das Merkzeichen โGโ berechtige allein nicht zu einer Parkerleichterung nach der Straรenverkehrsordnung. Denn dieses Merkzeichen kรถnnte auch bei Einschrรคnkungen vergeben werden, die sich nicht auf die Kriterien des entsprechenden Parkausweises bezรถgen.
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Die Voraussetzungen sind streng
Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die Voraussetzungen fรผr den orangenen Parkausweis eng auszulegen seien. Die Straรenverkehrsbehรถrde sei nicht verpflichtet, allein aufgrund der Merkzeichen G und B einen orangenen Parkausweis auszustellen.
Diese Parkerleichterung diene dazu, eingeschrรคnkte Mobilitรคt im Straรenverkehr auszugleichen, nicht aber allgemeine soziale oder kognitive Nachteile.
Welche Voraussetzungen mรผssen fรผr den orangenen Parkausweis vorliegen?
Um einen Anspruch auf diese Parkerleichterung zu haben, mรผssen folgende Bedingungen erfรผllt sein: Folgende Merkzeichen berechtigen zu diesem Ausweis: Erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G), notwendige Begleitperson in รถffentlichen Verkehrsmitteln (Merkzeichen B), ein Grad der Behinderung von zumindest 70 fรผr Funktionsstรถrungen an den unteren Gliedmaรen oder der Lendenwirbelsรคule, die das Gehvermรถgen negativ beeinflusst – wenn gleichzeitig ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr fรผr Stรถrungen des Herzens und der Atemorgane besteht.
Allerdings ist auch bei einem Grad der Behinderung von 50 ein Anspruch mรถglich. Dann muss aber das Versorgungsamt im Einzelfall feststellen, dass eine entsprechende Einschrรคnkung der Bewegung im Straรenverkehr vorliegt.