Menschen mit Schwerbehinderung, die in der Gehfähigkeit eingeschränkt sind, können Nachteilsausgleiche erhalten. Dazu gehört der orangene Parkausweis, der es ihnen erlaubt, auch an Stellen zu parken, die für Menschen ohne Behinderung verboten sind.
Die Kriterien, um diesen Parkausweis zu erhalten, sind jedoch hart. Dies zeigt ein Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (8 A 2020/20).
Kein Parkausweis trotz Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B
Selbst ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B hielt das Gericht für nicht ausreichend, um den orangenen Parkausweis zu bekommen. Dabei lag sogar eine Orientierungslosigkeit wegen einer geistigen Behinderung vor.
Betroffener will Gleichstellung von Orientierungslosigkeit mit körperlicher Behinderung
Der Rechtsanwalt Peter Knöppel schildert die Situation: „Ein schwerbehinderter Mann beantragte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (orangener Parkausweis).
Er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Begleitperson erforderlich). Der Kläger hatte zwar keine körperliche Gehbehinderung, es lag jedoch eine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit bei ihm vor.“
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, und der Betroffene klagte gegen diese Entscheidung. Er begründete dies damit, dass seine Orientierungslosigkeit eine vergleichbare Einschränkung darstelle wie eine Gehbehinderung.
Die Gehfähigkeit muss konkret eingeschränkt sein
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage zurück. Der Betroffene habe keinen Anspruch auf einen orangenen Parkausweis, weil er trotz Merkzeichen G nicht den dafür erforderlichen Kriterien entspreche.
So sei die entscheidende Voraussetzung für diesen Nachteilsausgleich, dass eine konkrete Einschränkung der Gehfähigkeit vorliege. Dies sei bei Orientierungslosigkeit aufgrund geistiger Behinderung jedoch nicht der Fall.
Auch das Merkzeichen „G“ berechtige allein nicht zu einer Parkerleichterung nach der Straßenverkehrsordnung. Denn dieses Merkzeichen könnte auch bei Einschränkungen vergeben werden, die sich nicht auf die Kriterien des entsprechenden Parkausweises bezögen.
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Die Voraussetzungen sind streng
Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die Voraussetzungen für den orangenen Parkausweis eng auszulegen seien. Die Straßenverkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, allein aufgrund der Merkzeichen G und B einen orangenen Parkausweis auszustellen.
Diese Parkerleichterung diene dazu, eingeschränkte Mobilität im Straßenverkehr auszugleichen, nicht aber allgemeine soziale oder kognitive Nachteile.
Welche Voraussetzungen müssen für den orangenen Parkausweis vorliegen?
Um einen Anspruch auf diese Parkerleichterung zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Folgende Merkzeichen berechtigen zu diesem Ausweis: Erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G), notwendige Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln (Merkzeichen B), ein Grad der Behinderung von zumindest 70 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, die das Gehvermögen negativ beeinflusst – wenn gleichzeitig ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr für Störungen des Herzens und der Atemorgane besteht.
Allerdings ist auch bei einem Grad der Behinderung von 50 ein Anspruch möglich. Dann muss aber das Versorgungsamt im Einzelfall feststellen, dass eine entsprechende Einschränkung der Bewegung im Straßenverkehr vorliegt.




