Als Mensch mit Schwerbehinderung können Sie Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, und das gilt auch als Mieter. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, welche Rechte Sie haben, und was Sie beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Privilegierte Bauvorhaben
Wenn Sie als Mieter in Ihrer Bewegungsfähigkeit infolge einer Behinderung auf Dauer erheblich eingeschränkt sind, können Sie Umbauten anfordern, falls diese für eine behindertengerechte Nutzung und Zugang zur Wohnung notwendig sind.
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Der Vermieter kann die Zustimmung zu solchen Umbauten verweigern, wenn diese für ihn nicht zumutbar sind. Dabei spielen auch die Interessen der übrigen Mieter ein Rolle. Gründe können zum Beispiel eine lange Dauer der Umbauarbeiten sein oder ein lang anhaltender Lärm durch die Baumaßnahmen.
Die Kosten für den behindertengerechten Umbau und bei Auszug müssen Sie als Mieter selbst tragen. Sie können aber staatliche Zuschüsse erhalten, und dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Wie sind die rechtlichen Grundlagen
Der Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert die privilegierten Bauvorhaben. Darunter fallen auch bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Mieter mit Behinderungen dienen. Im Unterschied zu nicht-behinderten Menschen haben Mieter mit Behinderungen hier gegenüber dem Vermieter einen Rechtsanspruch.
Als Mieter mit Behinderung müssen Sie allerdings ein berechtigtes Interesse an einem solchen Umbau nachweisen.
Um welche Umbauten handelt es sich?
Der entsprechende Umbau hängt von der Art Ihrer Behinderung ab und damit vom Einzelfall. Beispiele sind verbreiterte Türen, der Abbau von Schwellen in der Wohnung oder auch eine angepasste Dusche. Auch im Mietshaus außerhalb der Wohnung ist die Zustimmung zu Umbauten möglich. Dazu gehören Treppenlifte oder Treppengeländer.
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Abwägung der Interessen
Zwischen Vermieter und dem Mieter mit Behinderung gilt dabei ein Abwägen der Interessen. Verweigern darf der Vermieter einen solchen Umbau nur, wenn ihm dieser nicht zumutbar ist, und das auch, wenn die Interessen des Mieters mit Behinderung berücksichtigt sind.
Wer zahlt Zuschüsse für den Umbau
Der Vermieter zahlt nicht für den Umbau, sondern die Kosten trägt der Mieter mit Behinderung. Zuschüsse sind möglich, zum Beispiel über die Pflegeversicherung. Den Antrag auf einen solchen Zuschuss müssen Sie stellen, bevor die Umbaumaßnahmen beginnen.
Vorsicht: Rückbaukosten
Beim Auszug können Kosten entstehen, weil der Vermieter die Umbauten zurück baut. Das sollten Sie von Anfang an klären. Oft ist es möglich, mit dem Vermieter zu vereinbaren, die Kosten zu teilen. In vielen hat der Vermieter gar nicht vor, den alten Bauzustand wiederherzustellen, denn barrierefreie Wohnungen lassen sich sogar besser vermieten als nicht barrierefreie.
Der Vermieter darf eine Kaution verlangen
Wie bei einer Mietkaution hat der Vermieter das Recht, eine Kaution zu verlangen, um beim Auszug einen möglichen Rückbau zu finanzieren. Die Höhe dieser Kaution hängt von den voraussichtlichen Kosten des Rückbaus ab, und sie muss gezahlt werden, bevor die Umbauten beginnen.
Keine Verpflichtung des Vermieters
Ausgesprochen kostspielig ist der Rückbau von Treppenliften. Einige Hersteller solcher Lifte bieten deshalb an, den Großteil des Rückbaus selbst zu tragen. Vermieter stimmen dem nicht immer zu.
Denn wenn der Anbieter in Insolvenz geht, muss der Vermieter bezahlen. Vermieter sind nicht verpflichtet, sich auf solche Angebote einzulassen. Dies entschied das Amtsgericht Pankow (3 C 181/12).
Gilt der Anspruch nur bei Schwerbehinderung?
Laut dem Paragrafen 554 besteht bei anerkannter Schwerbehinderung ein berechtigtes Interesse, die Wohnung entsprechend der Einschränkungen umzubauen. Doch die gesetzliche Grundlage beschränkt sich nicht auf Schwerbehinderung. Allgemein gilt der Anspruch für alle Mieter, deren Bewegungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung auf Dauer erheblich eingeschränkt ist.
Worauf müssen Sie achten?
Als Mieter mit einer Behinderung können Sie fordern, dass Ihr Vermieter einem behindertengerechten Umbau Ihrer Wohnung zustimmt. Falls der Vermieter sich weigert, sollten Sie durch einen Anwalt prüfen lassen, ob der Vermieter dazu berechtigt ist.
Wenn juristisch die Begründung des Vermieters dünn, Ihr berechtigtes Interesse aber groß ist, dann sollten Sie Klage erheben. In manchen Fällen haben Sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sogar Anspruch auf Schadensersatz.




