Arbeitslosengeld: Keine Sperre bei Eigenkündigung wegen Weiterbildung

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Bei Eigenkündigung kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes verhängen.

Die Begründung dafür lautet, dass der Zustand der Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist. Eine Sperrzeit ist aber ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer kündigt, um eine Weiterbildung durchzuführen, die innerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. So entschied das Sozialgericht Karlsruhe (S 5 AL 2937/17)

Wie wird die Sperrzeit gerechtfertigt?

Arbeitslosengeld ist eine Sozialversicherungsleistung und keine Sozialleistung. Sie erhalten es, weil Sie Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. So sichern Sie sich ab für den Fall, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis verlieren.

Das Arbeitslosengeld finanziert sich also aus den Beiträgen der Versicherten. Eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen kann die Bundesagentur für Arbeit aussprechen, wenn Sie den Zustand der Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben, entweder durch eine Eigenkündigung oder durch Verhalten, das zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausgelöst hat.

Wie sind die rechtlichen Grundlagen?

Laut Paragraf 159 des Sozialgesetzbuches III rechtfertigt versicherungswidriges Verhalten eine solche Sperrzeit. Dieses liegt laut Absatz 1 des Paragrafen unter anderem dann vor, wenn „die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).“

Bei einer Eigenkündigung gibt es keine Sperrzeit, wenn es für die Kündigung einen wichtigen Grund gibt.

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Ein Brauer will seinen Meister machen

In dem konkreten Fall wollte ein Brauer sich zum Brauereimeister weiterbilden. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. August, da die Weiterbildung am 11. September startete.

Er stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1. September. Diesen lehnte die Agentur für Arbeit ab und erklärte wegen der Eigenkündigung gebe es eine zwölfwöchige Sperrzeit.

Keine Weiterbildung in Teilzeit

Vor dem Sozialgericht war der Betroffene insofern erfolgreich, dass die Arbeitsagentur ihm vom ersten bis zehnten September Arbeitslosengeld zahlen musste.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass er es in seiner Nähe keine Schule in seiner Nähe hab, um die Weiterbildung in Teilzeit zu absolvieren. Berufsbegleitend sei der Meisterkurs nicht möglich gewesen, und der Betroffene habe zudem zum spätestmöglichen Zeitpunkt gekündigt.

Weiterbildung ist ein wichtiger Grund

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für einen Vorbereitungskurs, eine Fortbildung oder eine Weiterbildung ein wichtiger Grund ist, der eine Sperrzeit ausschließt. Dies gilt besonders dann, wenn die Kündigung notwendig war, um an der Weiterbildung teilnehmen zu können.

Abwägung der Interessen

Dem betroffenen Arbeitnehmer gestand das Sozialgericht ein berechtigtes Interesse zu, sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen. Abgewogen werden musste dieses Interesse mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Sozialversicherungsleistung nur nachrangig in Anspruch zu nehmen.

In der Abwägung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Kündigung nicht sozialwidrig oder versicherungswidrig war. Die Bildungsmaßnahme hätte der Betroffene nicht berufsbegleitend durchführen können, und sein Beweggrund sei nachvollziehbar. Es liege also ein wichtiger Grund vor.

Kündigung war sogar im Interesse der Versicherten

Außerdem sei sein Verhalten sogar im Interesse der Versichertengemeinschaft gewesen. Die Weiterbildung mindere nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit, sondern der angestrebte und mögliche höhere Verdienst biete auch die Chance höherer Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Eine Eigenkündigung für eine Weiterbildung verhindert nicht in allen Fällen eine Sperrzeit. Wenn Sie sich selbst in einer ähnlichen Situation befinden oder darüber nachdenken, wegen einer Weiterbildung zu kündigen, sind die Details in diesem Fall wichtig.

Erstens war eine berufsbegleitende Weiterbildung nicht möglich. Der Betroffene musste also kündigen, um seinen Meister zu machen. Zweitens kündigte er so spät wie möglich. Drittens war diese Weiterbildung ein sinnvoller Schritt zu künftiger Sicherheit und besserer Bezahlung am Arbeitsplatz.

Wenn diese Kriterien ganz oder teilweise erfüllt sind, können Sie dieses Urteil Punkt für Punkt zitieren, falls die Arbeitsagentur Ihnen das Arbeitslosengeld teilweise sperren möchte.