Schwerbehinderung: Landessozialgericht kippt Hoffnung – Frau geht trotz Merkzeichen G leer aus

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Die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente sind hoch. Selbst Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, deren Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, können nicht damit rechnen, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg (L 3 R 75/19).

Schwerbehindert mit Merkzeichen G

Die Betroffene arbeitete versicherungspflichtig in verschiedenen Bereichen, und zuletzt als Küchenhilfe. Seit August 2015 war sie krankgeschrieben, und am 11. Januar 2016 beantragte sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Seit März 2021 ist bei ihr „wegen der operativen Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten und eines chronifizierten Schmerzsyndroms einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt.“

Den Antrag auf Erwerbsminderung begründete sie damit, dass sie sich seit 1986 für erwerbsgemindert halte wegen einer Operation ihres Kopfes, ihres Rückens und ihrer Beine.

Reha-Bericht sieht keine Erwerbsminderung

Im Februar und Januar 2016 nahm sie an einer medizinischen Rehabilitation in einer Klinik teil. Der Entlassungsbericht vermerkte „lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie sowie das Vorhandensein von anderen funktionellen Implantaten“.

Der Entlassungsbericht sah sie zwar als (aktuell) arbeitsunfähig, jedoch als leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden oder mehr. Damit entfällt ein Anspruch auf Erwerbsminderung.

Nur qualitative Einschränkungen

Einschränkungen bei der Erwerbsbeschäftigung sahen die Mitarbeiter der Klinik qualitativ, nicht von der Menge zu leistender Arbeitsstunden. So sollte sie auf bückende, kniende Tätigkeiten ebenso verzichten wie auf das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten wie auch auf andauerndes Überkopfarbeiten.

Beauftragter Radiologe sieht ebenfalls keine Erwerbsminderung

Die Rentenversicherung beauftragte einen Facharzt für Radiologie, um die Leistungsfähigkeit einzuschätzen. Auch dieser hielt einen tägliche Arbeitszeit von sechs oder mehr Stunden pro Tag für möglich. Die Rentenkasse holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und entschied schließlich, das keine Erwerbsminderung vorliege.

Widerspruch wird zurückgewiesen

Die Betroffene legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. „Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die schmerzhaften Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule seien so stark, dass sie bis ins linke Bein ausstrahlten, was auch zu Bewegungseinschränkungen des linken Beins führe. Die Schmerzen ertrage sie nur durch die Einnahme starker schmerzlindernder Medikamente.“

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Die Rentenkasse holte jetzt weitere Befundberichte ein und beauftragte einen Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie für ein Gutachten. Der erkannte eine Spinalkanalstenose mit muskulären Defiziten und einer funktionellen Einschränkung. Außerdem diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung. Daraufhin wies die Rentenkasse der Widerspruch zurück.

Er kritisierte eine fehlende Mitarbeit der Klägerin und äußerte erhebliche Zweifel, ob sie tatsächlich so in ihren Bewegungen und Funktionen eingeschränkt sei wie sie behaupte. „Die zumutbare Gehstrecke sei nicht beeinträchtigt. Die Klägerin sei leistungsfähig für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselrhythmisch im Gehen, Stehen und vorwiegend im Sitzen unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste für sechs Stunden und mehr täglich. Mehr als 500 Meter könne die Klägerin mindestens viermal täglich zu Fuß innerhalb von 20 Minuten zurücklegen.“

Es geht vor Gericht

Trotz dieser zwei Gutachten, die ihr keine Erwerbsminderung zuschrieben, ging sie vor das zuständige Sozialgericht und war hier erfolgreich. Die Richter bestellten einen weiteren Facharzt. Dieser erkannte zusammen mit dem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule und eines Bandscheibenschadens auch einen Missbrauch von Schmerzmitteln. So sei sie von opiathaltigen Mitteln abhängig geworden.

Dieser Facharzt sah eine regelmäßige Arbeit lediglich für weniger als drei Stunden pro Tag vor. Damit erklärte er die Betroffene für voll erwerbsgemindert. Sie sei nicht wegefähig und nicht in Lage, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Das Sozialgericht erklärte Anspruch auf volle Erwerbsminderung.

Berufung beim Landessozialgericht

Die Deutsche Rentenversicherung ging in Berufung vor dem Landessozialgericht, und dieses hob das vorherige Urteil auf nach dem Gutachten eines Orthopäden. Dieser erkannte, dass bei ihr zwar verschiedene gesundheitliche Störungen vorlegen. Diese seien aber qualitativ und würden nicht die Arbeitszeit mindern.

„Dies gelte zunächst für die geklagten Nackenschmerzen und damit verbundene Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, denn es bestünden weder lokale Muskelspannungsstörungen noch neuroorthopädische Unregelmäßigkeiten im Bereich der oberen Gliedmaßen. Die aufgrund der strukturellen Fehlstatik der Brust- und Lendenwirbelsäule (Skoliose) durchgeführten Versteifungsoperationen seien zwar zulasten der Beweglichkeit gegangen, mit maßgeblichen Schmerzen gehe dieses Leiden jedoch nicht einher.“

Keine Erwerbsminderung nachgewiesen

Die Richter führten aus, dass beim Anspruch auf Erwerbsminderungsrente der Antragsteller die objektive Feststellungslast trifft. „Zweifel am Ausmaß der geklagten Funktionseinschränkungen, die sich aufgrund des demonstrativen Verhaltens und der dargelegten Inkonsistenzen ergeben, zulasten der Klägerin.“

Die Einschätzungen des Versorgungsamtes spielten dabei keine Rolle, so die Richter.