Schwerbehinderung: Kein Rentenanspruch trotz Handicap – Rente abgelehnt

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Schwerbehinderung bedeutet oft auch, nur wenige Stunden am Tag arbeiten zu können – aber nicht immer. Viele Erwerbsgeminderte sind nicht schwerbehindert, und viele Menschen mit Schwerbehinderung sind nicht erwerbsgemindert.

So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg gegen den Anspruch einer Frau, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten. Die Betroffene ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerbehindert, leidet an Konzentrationsproblemen und mangelnder Belastbarkeit. Trotzdem hielt das Gericht sie für fähig, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten, und damit besteht keine Erwerbsminderung. (L 8 R 3712/21)

Klage vor dem Sozialgericht Mannheim

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag der Betroffenen auf eine Erwerbsminderungsrente ab, mit der Begründung, trotz ihrer Erkrankung könne sie noch länger als sechs Stunden arbeiten. Auch den Widerspruch der Frau gegen diesen Bescheid wies die Rentenkasse zurück. Deshalb klagte die Schwerbehinderte vor dem Sozialgericht Mannheim.

Leichtere Arbeiten sind möglich

Das Sozialgericht Mannheim nahm die Untersuchung eines Sachverständigen als Grundlage. Dieser hatte festgestellt, dass die Betroffene keine Nachtschichten oder Arbeiten mit verstärkter Anforderung an die Konzentration ausüben könne.

Sie sei jedoch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen auszuführen, bei üblichem Zeitdruck und Publikumsverkehr. Sie sei zudem geistig flexibel und die Einarbeitung in eine neue Berufstätigkeit innerhalb von drei Monaten möglich. Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Frau gab nicht auf und legte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein.

Antrag 18 Jahre nach der Schwerbehinderung

Das Landessozialgericht ging ausführlich auf die Krankheitsgeschichte der Betroffenen ein. Diese hätte bei Ihrem Antrag ausgeführt, sich seit ihrem Unfall 18 Jahre zuvor für erwerbsgemindert zu halten. So habe sie die ersten zweieinhalb Jahre nach dem Unfall wie in Trance gelebt. Durchgehend habe sie Bewusstseinsaussetzer. Fünf Jahre lang sei eine gesetzliche Betreuung notwendig gewesen.

Geschädigte Hirnfunktionen sorgen für Einschränkungen im Alltag

Ihre geschädigten Hirnfunktionen führten zu Schwierigkeiten dabei, ihre Gedanken zu sortieren und Arbeitsaufträge umzusetzen. „Alles springe“ in ihrem Kopf, und bei Stress bekäme sie migräneartige Kopfschmerzen ebenso wie Magen-Darm-Beschwerden. Ihre aktuelle Arbeit belastet sie wegen zu hoher Erwartungen sehr. Sie hätte nicht die Kraft für ihr eigenes Leben, ihren Haushalt oder Unternehmungen mit ihrem Sohn.

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Keine Antriebsminderung und keine übermäßige Erschöpfung

Nach Einsicht in die Gutachten kam das Landessozialgericht zu der Einschätzung, dass weder kognitive Defizite relevanten Ausmaßes vorlägen noch eine Antriebsminderung oder gar eine psychomotorische Hemmung. Auch das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei nicht eingeschränkt.

Das Gericht erläuterte, dass weder fehlende Konzentration noch starke Erschöpfung in der Freizeit erkennbar seien: „Demnach zeigte sich in der Anamnese ein ausgefüllter Alltag der Klägerin (soziale Kontakte, Haushalt, Einkaufen, Musikhören, viel Lesen – außer Bücher –, Telefonieren und Nutzung sozialer Medien, Filme ansehen). Sie gab handwerkliche und kreative Interessen (Reparieren, Basteln) an, denen sie auch nachgeht. Nur bei längeren Gesprächssequenzen habe die Klägerin den Faden verloren, sonst keine Ermüdung oder Vigilanzschwankungen gezeigt.”

In einem Konzentrationstest schnitt sie nicht auffällig negativ ab: “Der kognitive Befund im durchgeführten d2-Konzentrationstest, der das Tempo und die Sorgfalt des Arbeitsverhaltens messe und eine Beurteilung der individuellen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen erlaube, war fehlerfrei bei nur leicht unterdurchschnittlicher Bearbeitungsgeschwindigkeit und durchschnittlichem bis gutem Ergebnis.“

Qualitative Einschränkungen, keine quantitativen

Die vorhandenen Einschränkungen würden das Leistungsvermögen qualitativ einschränken, aber nicht quantitativ. Bei einer Erwerbsminderung geht es aber um eine Einschränkung der täglichen Arbeitszeit und nicht um die Qualität der Arbeit. Wer weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert.

Eine leidensgerechte Tätigkeit ist nötig, aber keine reduzierte Stundenzahl

Ihre Beeinträchtigungen könnten durch qualitative Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden, und das ohne Arbeitsbedingungen, die unüblich seien. Die Richter führten aus: „Demnach ist die Klägerin entgegen der Klagebegründung insbesondere in der Lage, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben. Anhaltspunkte für eine relevant verminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, für einen so verminderten Antrieb oder für so stark eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, dass die Klägerin von vornherein nicht den Anforderungen leidensgerechter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gewachsen wäre, sind demnach nicht ersichtlich.“

Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung könnte nicht nachgewiesen werden, sodass kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehe.