Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin kann auch bei einer auf zehn Wochenstunden verringerten Arbeitszeit während der Elternzeit die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz vom Integrationsamt beanspruchen.
Entscheidend sei, dass die vertragliche Wochenarbeitszeit weiterhin mindestens 15 Stunden beträgt und der reduzierte Arbeitsumfang während der Elternzeit nur ruht, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Freitag, 18. Oktober 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 140/24.MZ),
Schwerbehinderte klagte auf Arbeitsassistenz trotz reduzierte Wochenarbeitszeit
Geklagt hatte eine unbefristet als Projektleiterin beschäftigte Arbeitnehmerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Um ihre Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ausüben zu können, war sie auf eine vom Integrationsamt finanzierte Arbeitsassistenz angewiesen.
Als die schwerbehinderte Frau Mutter wurde, nahm sie Elternzeit, um sich um ihr Kind zu kümmern. Während der Elternzeit reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf zehn Stunden pro Woche.
Das Integrationsamt lehnte daraufhin die Bewilligung der Arbeitsassistenz ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX könne eine Arbeitsassistenz nur für ein „förderfähiges Beschäftigungsverhältnis“ finanziert werden. Eine solches liege vor, wenn der behinderte Mensch mindestens für 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, so das Gericht.
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Elternzeit darf nicht zum Verlust der Arbeitsassistenz führen
Mit Urteil vom 10. Oktober 2024 sprach das Verwaltungsgericht der Klägerin jedoch die Kostenübernahme für die notwendige Arbeitsassistenz zu. Das gesetzliche Ziel sei es, schwerbehinderten Menschen zu ermöglichen, sich im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern zu behaupten.
Hierfür sei es unerlässlich, dass der Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz auch bei einer vorübergehenden elternzeitbedingten Verringerung der Arbeitszeit bestehen bleibe.
Verwaltungsgericht Mainz klärt Anspruch bei reduzierter Arbeitszeit
Maßgeblich für den Anspruch sei daher die vertragliche Arbeitszeit. Diese betrage bei der Klägerin bei 20 Wochenarbeitsstunden, so dass die gesetzliche 15-Stunden-Grenze eingehalten sei. Zwar habe die Klägerin ihre Arbeitszeit während der Elternzeit auf zehn Stunden verringert.
Die reduzierte Arbeitszeit stelle jedoch einen ruhenden Teil des Arbeitsverhältnisses dar. Nach dem Ende der Elternzeit lebe der volle vertragliche Umfang wieder auf und diene der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage.
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