Schwerbehinderung: Absage wegen Krankheit ist keine Diskriminierung

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Ob Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz diskriminiert werden, ist nicht nur ein heikles Thema, sondern es kommt auch auf die konkrete Situation an. Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit einem Urteil einen Leitfaden gegeben, der Klarheit schafft, wann keine Diskrimnierung vorliegt. (ArbG Siegburg, Urteil vom 20.3.2024, 3 Ca 1654/23)

Diskriminierung ist strafbar

Diskriminierung von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz ist ebenso strafbar wie eine Diskriminierung der Betroffenen wรคhrend eines Bewerbungsverfahrens. Arbeitgeber sind nach dem Gleichstellungsgesetzt verpflichtet, Benachteiligungen von Arbeitnehmern zu verhindern.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Diskrminierung vom Arbeitgeber selbst oder von Mitarbeitern ausgeht.

Nichteinstellung aus Grรผnden der Gesundheit ist keine Diskrimnierung

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob es einen Diskrimnierung im ร–ffentlichen Dienst darstellt, wenn ein Arbeitgeber die urspรผngliche Zusage zur Einstellung eines Menschen mit Schwerbehinderung widerruft aufgrund der Aussagen eines รคrztlichen Attests.

Der Fall

Der Betroffene ist mit Diabetes anerkannt schwerbehindert. Mit dem Verweis auf die Schwerbehinderung bewarb er sich im Januar 2023 auf eine Ausbildung als StraรŸenwรคrter, die die Stadt ausgeschrieben hatte.

Die Einstellungszusage war verbunden mit der Einschrรคnkung, dass noch eine รคrztliche Untersuchung durchgefรผhrt werden mรผsste. Die รคrztliche Untersuchung ergab spรคter, dass der Betroffene aufgrund seiner Diabetes nicht fรผr die vorgesehen Stelle geeignet sei.

Die Stadt nahm deshalb die Einstellungszusage zurรผck, und der Betroffene klagte auf Entschรคdigung wegen Diskrminierung als Schwerbehinderter.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Menschen mit Schwerbehinderungen haben tatsรคchlich im ร–ffentlichen Dienst einen Anspruch auf Entschรคdigung, wenn Sie im Bewerbungsverfahren, bei der Einstellung und am Arbeitsplatz wegen ihrer Behinderung diskrimniert wurden.

Keine Diskriminierung liegt allerdings vor, wenn gesundheitliche Beeintrรคchtigungen dazu fรผhren, dass die Betroffenen die entsprechende Tรคtigkeit nicht ausรผben kรถnnen und eine Gesundheitsprรผfung ausdrรผcklich zum Einstellungsverfahren gehรถrt.

So erfรผllen zum Beispiel Menschen mit Blutzuckererkrankungen wie Diabetes mellitus, Bluanomalien oder Rheuma nicht die kรถrperlichen Voraussetzungen, um im Polizeidienst zu arbeiten. Menschen mit diesen Beeintrรคchtigungen nicht bei der Polizei einzustellen, ist aber keine Diskriminierung.

Darauf bezog sich auch das Arbeitsgericht in Siegburg.

Keine Diskriminierung

Der Arbeitgeber hรคtte den Betroffenen nicht diskriminiert. Er sei nicht schlechter behandelt worden als andere Bewerber ohne Behinderungen. Ungeachtet der Behinderung habe man den Betroffenen einstellen wollen und ihm eine Zusage erteilt.

Diese grundsรคtzliche Zusage sei indessen ausdrรผcklich mit dem Vorbehalt gegeben worden, eine endgรผltige Zu- oder Absage erst nach einer Gesundheitsprรผfung zu erteilen. Diese รคrztliche Prรผfung sei negativ ausgefallen, und die Stadt hรคtte sich auf den von Anfang an geรคuรŸerten Vorbehalt bezogen und die Einstellung abgelehnt.