Schwerbehinderte haben Anspruch auf Sprinter bei Mehrfachbehinderung

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Ein mehrfach schwerhinderter Klรคger hat vor Gericht einen Sprinter Tourer 317 CDI. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) zu gewรคhren ist.

Gewรคhrung einer Kraftfahrzeughilfe fรผr einen mehrfach Schwerbehinderten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Die Gewรคhrung von Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) in Form der รœbernahme der Kosten fรผr ein behindertengerecht ausgestattetes und umgebautes Kraftfahrzeug im Rahmen der Eingliederungshilfe fรผr einen mehrfach behinderten Antragsteller zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. (Orientierungssatz)

Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Leistungen der Kraftfahrzeughilfe sind nach ยง 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX als Leistungen zur Sozialen Teilhabe zu gewรคhren, zu denen nach ยง 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX auch Leistungen zur Mobilitรคt gehรถren.

Zu den Leistungen fรผr ein Kraftfahrzeug gehรถren u. a. Leistungen fรผr die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie fรผr die notwendige Zusatzausstattung, wobei sich die Bemessung der Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung richtet, deren ยงยง 6 und 8 gemรครŸ ยง 114 Abs. 2 SGB IX keine Anwendung finden.

Nach ยง 5 Abs. 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zur Hรถhe des Kaufpreises, hรถchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefรถrdert. Die Kosten fรผr eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberรผcksichtigt.

Die Kosten fรผr eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, deren Einbau, die technische Prรผfung und die Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft werden nach ยง 7 Satz 1 KfzHV in voller Hรถhe รผbernommen.

Die Gewรคhrung von Kraftfahrzeughilfe setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug als grundsรคtzlich geeignete EingliederungsmaรŸnahme zur Erreichung der Eingliederungsziele unerlรคsslich ist (BSG Urteil vom 12.12.2013 -B 8 SO 18/12 R -) und kein geeignetes Kraftfahrzeug zur Verfรผgung steht.

Die Voraussetzungen fรผr die Gewรคhrung der Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines A. Sprinter Tourer 317 CDI sind vorliegend erfรผllt.
Denn die angestrebten Eingliederungsziele sind geeignete und angemessene Teilhabeziele, die Nutzung eines Kfz ist geeignet und zur Umsetzung der Teilhabeziele unentbehrlich, der Klรคger ist stรคndig auf ein Kfz angewiesen, es ist kein geeignetes Kfz vorhanden und es besteht ein Anspruch auf das konkret vom der Vorinstanz des SG Dรผsseldorf ausgeurteilte Kfz inklusive Umbaukosten. So geurteilt vom LSG NRW 12. Senat aus 2024, aktuelle Verรถffentlichung.

Die Pflege familiรคrer Kontakte, die Durchfรผhrung von Ausflรผgen sowie die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen mit anderen ist sozial รผblich (LSG Baden-Wรผrttemberg Urteil vom 17.04.2019 – L 2 SO 2287/18 -).

Kein genereller Ausschluss von Familienaktivitรคten aus der Eingliederungshilfe, so aber die Behรถrde und teilweise auch die obergerichtliche Rechtsprechung

Denn entgegen dem Urteil des LSG NRW vom 28.05.2015, in dem dieses ausgefรผhrt hat, ein Bezug zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft scheide aus, wenn es einem Leistungsberechtigten in erster Linie darum gehe, seine familiรคren Kontakte zu intensivieren, nicht aber darum, Kontakte zu anderen – nicht behinderten – Menschen zu fรถrdern oder auszubauen (Urteil vom 28.05.2015, L 9 SO 303/13 ).

Ist das Leben und die Teilhabe in der Familie auch als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu verstehen (so auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.06.2019, L 9 KR 363/17; LSG Baden-Wรผrttemberg Urteil vom 17.04.2019 – L 2 SO 2287/18 – ).

Nicht die Vorstellungen der Behรถrde bestimmen den Umfang und die Hรคufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wรผnsche (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R – ).

Denn bei den angegebenen Eingliederungszielen handelt es sich um Aktivitรคten, die der Klรคger offensichtlich mit Hilfe seiner Eltern durchgefรผhrt hat, bevor das bisherige Fahrzeug seiner Eltern aufgrund seiner GrรถรŸe und seines Gewichts nicht mehr nutzbar war.

Die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs ist geeignet, die Eingliederungsziele des Mehrfachbehinderten zu erreichen. Es ist sichergestellt, dass die Eltern als Dritte das Fahrzeug fรผr den Sohn fahren wรผrden.

Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist auch erforderlich, d.h. zur Erreichung der Eingliederungsziele unerlรคsslich, weil dem Klรคger nach ยง 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht zugemutet werden kann, andere Befรถrderungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die Teilhabeziele mit รถffentlichen Verkehrsmitteln oder unter Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zu erreichen.

Denn eine Notwendigkeit im Sinne eines Angewiesenseins setzt voraus, dass es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, die Teilhabeziele zu FuรŸ, mit dem ร–PNV und/oder unter Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zu verwirklichen (BSG Urteil vom 08.03.2017 – B 8 SO 2/16 R -).

Die Verwirklichung der Teilhabeziele zu FuรŸ ist aufgrund der Rollstuhlabhรคngigkeit und der lรคndlichen Lage des Wohnortes des Klรคgers nicht mรถglich.

Die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zur Verwirklichung seiner Teilhabeziele in der Freizeit sei ihm nicht zumutbar. Denn Art und Schwere der Behinderung mรผssen kausal fรผr die Unzumutbarkeit sein; infrastrukturelle Nachteile sind unerheblich.

Zwar ist die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes grundsรคtzlich mรถglich, wie der Schulweg zeigt. Die Inanspruchnahme in der Freizeit ist ihm jedoch angesichts der konkreten Voraussetzungen und der Verfรผgbarkeit von Fahrzeugen, die diesen Anforderungen entsprechen, nicht zumutbar.

Nach ยง 114 Nr. 1 SGB IX ist der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs stรคndig angewiesen, weil er ohne Kraftfahrzeug seine mehrfach wรถchentlich geplanten Eingliederungsziele nicht erreichen kann.

Eine Definition der stรคndigen Angewiesenheit enthรคlt ยง 114 SGB IX nicht.

Die Auslegung dieses zum 01.01.2020 in ยง 114 Nr. 1 SGB IX neu eingefรผhrten Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtsprechung noch nicht geklรคrt (LSG NRW Beschluss vom 09.06.2022 – L 9 SO 353/21 B ER ).

Eine starre zeitliche Vorgabe gibt es nicht nach der Rechtsprechung des BSG

Aus der Gesetzesbegrรผndung ergibt sich, dass an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden solle, nach der stรคndig nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bedeutete (BT-Drucks 18/9522, S. 286).

Mit dem BSG ist auch insofern auf einen individuellen, personenzentrierten MaรŸstab abzustellen, der einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (st. Rspr., vgl. etwa BSG Urteile vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R; und vom 08.03.2017 – B 8 SO 2/16 R).

Eine starre zeitliche Vorgabe widerspricht der dargestellten Systematik, wonach maรŸgeblich zur weitmรถglichsten Eingliederung in die Gesellschaft ein personenzentrierter MaรŸstab unter Berรผcksichtigung der individuellen Lebensverhรคltnisse ist.

Das Erfordernis des stรคndigen Angewiesenseins

Das Erfordernis des stรคndigen Angewiesenseins ist nicht im Sinne einer quantitativen Voraussetzung zu interpretieren, sondern als qualitative Voraussetzung.

Es muss sich um ein Teilhabeziel handeln, das es erforderlich macht, stรคndig รผber ein Kfz zu verfรผgen (LSG NRW Beschluss vom 09.06.2022, L 9 SO 353/21 B ER ).

Insofern kommt es nicht darauf an, ob die leistungsberechtigte Person mit dem Kraftfahrzeug stรคndig unterwegs ist, es also zeitlich stรคndig nutzt, sondern es ist entscheidend, dass sie im Rahmen der Nutzung, d.h. zur Verwirklichung der Teilhabeziele, stรคndig darauf angewiesen ist (so auch Rosenow in Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Auflage 2021, ยง 114, Rn. 13).

Die konkreten Anforderungen an ein stรคndiges Angewiesensein sind insofern abhรคngig von der konkreten Situation, der Schwere der Behinderung und der Erforderlichkeit eines vorhandenen Kfz, um die gewรผnschten und angemessenen Teilhabeziele zu verwirklichen.

GemรครŸ ยง 114 SGB IX i.V.m. ยง 99 SGB IX besteht auf die Leistungen der Mobilitรคt ein Rechtsanspruch, so dass ein Ermessen der Behรถrde bezรผglich des โ€žObโ€œ der Leistung nicht besteht.

Anmerkung Detlef Brock

Hier hat der 12. Senat des LSG NRW mit seinem aktuellem Urteil die Behรถrde aber ganz schรถn in die Schranken gewiesen. Vor allem gefรคllt mir die Auffassung, wonach Generell kein Ausschluss familiรคrer Aktivitรคten von der Eingliederungshilfe anzunehmen ist, so aber viele Gerichte zuvor.