Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine wegweisende Entscheidung gefällt, die weitreichende Auswirkungen auf den Umgang mit Inkassokosten in Fällen haben könnte, in denen die Forderung des Gläubigers von der Schuldnerseite bestritten wird.
Das Gericht verhandelte den Fall einer Fußpflegepraxis, die nach der Absage eines Termins durch eine Kundin Gebühren für die verpasste Sitzung sowie Inkassokosten forderte.
Die wesentliche Frage des Verfahrens war, ob diese Inkassokosten in einem solchen Fall erstattungsfähig sind oder ob die Praxis gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hatte, indem sie ein Inkasso-Dienst beauftragte, obwohl die Forderung bestritten wurde.
Was war geschehen?
Der Fall begann mit der Absage eines Termins in einer Fußpflegepraxis am Tag des Termins.
Die Beklagte, also die angebliche Schuldnerin, hatte den Termin aufgrund eines gefährlichen Unwetters am selben Morgen telefonisch abgesagt. Die Fußpflegepraxis akzeptierte die Absage jedoch nicht und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die festlegen, dass kurzfristig abgesagte Termine mit einer Gebühr von 50% der geplanten Behandlungszeit berechnet werden – unabhängig vom Grund der Absage.
Die Beklagte weigerte sich, diese Gebühr zu bezahlen, und verwies auf höhere Gewalt, in diesem Fall das Unwetter.
Die Praxis sah dies jedoch anders und verklagte die Kundin nicht nur auf Zahlung der Absagegebühr, sondern auch auf Erstattung von Inkassokosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstanden waren.
Vor Gericht bestritt die Beklagte weiterhin sowohl die Forderung als auch die Notwendigkeit der Inkassokosten und argumentierte, dass die Praxis gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Wie wurde das rechtliche Gehör verletzt?
Das Amtsgericht hatte die Beklagte zunächst ohne detaillierte Prüfung ihrer Argumente verurteilt.
Es wurde nicht auf die Frage eingegangen, ob die Praxis gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hatte, indem sie ein Inkassounternehmen beauftragte, obwohl die Forderung bestritten wurde. Dies führte zur Beschwerde der Beklagten vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das BVerfG hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt worden sei.
Das Verfassungsgericht betonte, dass ein Gericht verpflichtet ist, entscheidungsrelevante Argumente einer Partei zu erwägen und in seine Urteilsfindung einzubeziehen.
Wenn das Gericht diese Argumente ignoriert oder nicht hinreichend beachtet, kann dies den Eindruck erwecken, dass der Vortrag der Partei nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Besonders relevant war in diesem Fall, dass die Schuldnerin die Forderung von Anfang an bestritt. Das Gericht hätte demnach prüfen müssen, ob die Praxis tatsächlich berechtigt war, Inkassokosten zu fordern, obwohl klar war, dass die Schuldnerin die Forderung nicht anerkannt hatte.
Welche Bedeutung hat die Schadensminderungspflicht?
Wichtig bei der Entscheidung war die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.
Diese Pflicht besagt nämlich, dass ein Gläubiger in einer Situation, in der ein Schaden droht oder entstanden ist, Maßnahmen ergreifen muss, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Im Zusammenhang dieses Falles hätte die Praxis möglicherweise die Inkassokosten vermeiden können, indem sie den direkten Kontakt zur Schuldnerin suchte, anstatt sofort ein Inkassobüro zu beauftragen.
Da die Beklagte die Forderung bestritt, hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob das Inkasso in diesem Fall überhaupt gerechtfertigt war.
Das BVerfG stellte somit klar, dass Inkassokosten in Fällen, in denen der Schuldner eindeutig zahlungsunwillig ist, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.
Dies wichtig für Gläubiger, die in ähnlichen Situationen stehen: Ein vorschnelles Einschalten eines Inkassounternehmens kann nicht immer als notwendige Maßnahme zur Schadensminimierung angesehen werden, insbesondere wenn die Forderung bestritten wird.
Wie beeinflusst die Entscheidung zukünftige Fälle?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen Inkassokosten geltend gemacht werden.
Es stellt klar, dass Gerichte die Argumente der Schuldnerseite umfassend berücksichtigen müssen, insbesondere wenn es um die Frage der Schadensminderungspflicht geht.
In vielen Fällen, in denen eine Forderung bestritten wird, müssen die Gläubiger zukünftig also genauer prüfen, ob die Beauftragung eines Inkassounternehmens wirklich erforderlich ist oder ob sie durch andere Maßnahmen den Schaden hätten mindern können.
Ein Meilenstein für den Schutz des rechtlichen Gehörs
Die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2024 stärkt somit das Recht auf rechtliches Gehör und betont die Pflicht der Gerichte, sich mit den wesentlichen Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen.
Gläubiger müssen künftig vorsichtiger vorgehen, bevor sie Inkassokosten in Rechnung stellen. Für Schuldner ist die Entscheidung eine wichtige Grundlage, um sich gegen unverhältnismäßige Forderungen zu wehren und sicherzustellen, dass ihre Argumente vor Gericht Gehör finden.
“Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte Mut machen. Die in der Soziale Arbeit engagierten Personen sollten nicht zu schnell aufgeben, wenn sie von Gerichtsentscheidungen nicht überzeugt sind”, sagt Matthias Butenob Schuldnerberatung Hamburg e.V..




