Restaurantschecks senken Sozialbeiträge

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LSG Stuttgart billigt Tausch von Lohn gegen Zusatzleistungen

17.05.2016

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gemeinsam Sozialversicherungsbeiträge sparen, wenn sie einvernehmlich Geldlohn in pauschal oder gar nicht besteuerte Arbeitgeber-Leistungen tauschen, etwa Restaurantgutscheine oder Erholungsbeihilfen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart mit einem am Dienstag, 17. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: L 11 R 4048/15). Arbeitnehmer erkaufen sich dies allerdings durch geringere Versicherungsleistungen.

Konkret bestätigte das LSG Vereinbarungen bei einem Gartencenter. Danach wurden die Löhne herabgesetzt, dafür gab es verschiedene Leistungen wie Restaurantschecks fürs Mittagessen, Erholungsbeihilfen, Personalrabatte oder eine Reinigungspauschale.

Sozialversicherungsbeiträge führte das Gartencenter danach nur noch für die geringeren Löhne ab. Die Rentenversicherung beanstandete dies und forderte Sozialbeiträge nach.

Wie nun das LSG entschied, sind solche Vereinbarungen zulässig und von den Sozialversicherungsträgern zu beachten.

Allerdings erkannten die Stuttgarter Richter nicht alle Arbeitgeberleistungen des Gartencenters als beitragsfrei an. Völlig beitragsfrei seien steuerfreie Leistungen wie die Erholungsbeihilfe. Andere Leistungen könnten laut Gesetz zu pauschalen Beträgen versteuert werden und seien dann auch nur in entsprechender Höhe zu den Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Hierzu gehört etwa die Verpflegung während der Arbeitszeit, hier also die Restaurantschecks.

Für einen Teil der Arbeitgeberleistung würden dagegen Sozialbeiträge fällig, etwa die Personalrabatte und die Reinigungspauschale, so das LSG Stuttgart in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 10. Mai 2016. Bezogen auf das Gesamtpaket hatte hier allerdings überwiegend das Gartencenter Erfolg.

Deutlich verweist das LSG darauf, dass Arbeitnehmer nach einem solchen Schritt gegebenenfalls geringere Sozialleistungen erhalten, etwa beim Arbeitslosen- und beim Krankengeld sowie bei einer Unfall- oder später der Altersrente. „Dies ändert aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern“, betonten die Stuttgarter Richter. mwo/fle

Bild: alepenny113 – fotolia

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