Rente: Diese Jahr­gänge können noch vor 67 in die frühere Altersrente gehen

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Wer kann eigentlich noch vor dem 67. Lebensjahr in die Rente gehen? Welche Möglichkeiten bestehen, vorzeitig die Altersrente zu beziehen? In diesem Artikel erfahrt ihr, wer vor dem 67. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen kann. Denn diese Möglichkeit wird es bald nicht mehr geben.

Gesetzliche Regelungen

Der Eintritt in die Altersrente ist gesetzlich geregelt. Es gibt Regelungen für zwei Gruppen von Rentenversicherten: für langjährig Versicherte und für besonders langjährig Versicherte.

Altersrente nach 35 Versicherungsjahren

Die Altersrente für langjährig Versicherte richtet sich an Rentenversicherte, die mindestens 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten nachweisen können.

Die Regelung sieht vor, dass alle zwischen 1949 und 1963 Geborenen vor Vollendung des 67. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen können.

Das bedeutet, dass Versicherte, die in diesem Zeitraum geboren sind und die Voraussetzungen erfüllen, früher in Rente gehen können.

Was zählt zu den 35 Jahren Versicherungszeit?

Für die Berechnung der 35 Jahre Versicherungszeit werden verschiedene Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem:

  • Beitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
  • Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld
  • Freiwillige Beiträge
  • Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge für Minijobs
  • Anrechnungszeiten, wie Schulausbildungszeiten

Wichtig: Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Beginns verbunden.

Altersrente nach 45 Versicherungsjahren

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft auch als „Rente mit 63“ bezeichnet, ermöglicht Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren einen früheren Renteneintritt.

Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 war es möglich, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 gibt es angepasste Regelungen und ab dem Jahrgang 1964 liegt das Renteneintrittsalter bei 65 Jahren.

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Berücksichtigte Zeiten für die 45 Jahre Wartezeit

Für die Berechnung der 45 Jahre Wartezeit werden folgende Zeiten einbezogen:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
    Beiträge für Minijobs
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienst
  • Beiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen unter bestimmten Bedingungen
  • Ersatzzeiten, z.B. für politische Verfolgung in der DDR
  • Freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden

Wichtig ist, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter speziellen Voraussetzungen (wie Insolvenz des Arbeitgebers) mitzählen.

Praxisbeispiel 1 – „Rente mit 63“ (Altersrente für besonders langjährig Versicherte)

Eckdaten Beispiel
Geburtsjahr 1961
Versicherungszeit 45 Jahre (z. B. Ausbildungsbeginn 1977 mit 16 Jahren, seither durchgehend pflicht- oder freiwillig versichert)
Rentenart Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Frühester abschlagsfreier Rentenbeginn 64 Jahre + 6 Monate (also April 2026)
Regelaltersgrenze 66 Jahre + 10 Monate
Ergebnis Herr Müller kann 2 Jahre 4 Monate früher in Ruhestand gehen – ohneRentenabschläge.

Die Altersgrenze für diese Rentenart steigt pro Jahrgang um zwei Monate; ab Geburtsjahr 1964 liegt sie einheitlich bei 65 Jahren.

Praxisbeispiel 2 – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Eckdaten Beispiel
Geburtsjahr 1964
Grad der Behinderung ≥ 50 (GdB 50)
Versicherungszeit 38 Jahre (Mindestanforderung: 35 Jahre)
Frühester Rentenbeginn 62 Jahre (August 2026)
Abschlag 10,8 % (36 Monate × 0,3 % pro Monat)
Abschlagsfreie Grenze 65 Jahre
Ergebnis Frau Schmidt geht 3 Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente, akzeptiert aber dauerhaft einen Abschlag von 10,8 %.

Für Schwerbehinderte der Jahrgänge 1964 ff. liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren; der vorgezogene Beginn ist bis zu drei Jahre früher mit entsprechenden Abschlägen möglich.

Wichtig: Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der Regelungen und der Berechnung von Abschlägen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter und die Höhe der Rente können je nach individueller Situation, Anzahl der Versicherungsjahre und anderen Faktoren variieren.