Rente: Witwer muss 10.000 Euro zurückzahlen

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Bei der Witwen- oder Witwerrente gilt eine Mitwirkungs- und Meldepflicht. Deshalb müssen Betroffene Änderungen des Einkommens und der persönlichen Verhältnisse der Rentenkasse mitteilen. Dies grob fahrlässig zu unterlassen, berechtigt die Rentenkasse, zu Unrecht bezogene Rentenleistungen zurückzufordern.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verurteilte einen Witwer mit dieser Begründung dazu, der Rentenversicherung mehr als 10.000 Euro zu zahlen. (L 3 R 319/22).

Witwer meldet Altersrente nicht

Die Frau des Betroffenen starb 1987 bei einem Unfall. Der Witwer bezieht seit diesem Jahr eine Hinterbliebenenrente. 2007 beantragte er zusätzlich eine Altersrente. Dies meldete er jedoch nicht der Stelle der Rentenversicherung, die für seine Hinterbliebenenrente (Witwer- oder Witwenrente) zuständig ist.

Der Paragraf 97 im Sozialgesetzbuch VI sieht allerdings vor, dass eine Altersrente an eine Witwerrente angerechnet werden kann. Der Rentenversicherung fiel erst 2020 auf, dass die Altersrente nicht für die Witwerrente gemeldet worden war.

Sie kalkulierte, in welcher Höhe die Altersrente in den vergangenen 13 Jahren seit 2007 an die Witwerrente angerechnet werden muss. Die Rentenkasse kam auf die Summe von 10.788,90 Euro Witwerrente, die sie dem Betroffenen zu Unrecht ausgezahlt hatte und forderte diese zurück.

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Sozialgericht gibt Rentenversicherung recht

Der Rentner weigerte sich, da er keine Schuld seinerseits erkannte, und der Fall ging vor das Sozialgericht Magdeburg. Dieses gab der Rentenversicherung recht und entschied, dass er die volle Summe zurückerstatten musste. (S 46 R 131/21).

Das Sozialgericht begründete das Urteil ausführlich: Der Rentner sei verpflichtet, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse der Rentenversicherung mitzuteilen, das stünde klar im Paragrafen 60 Absatz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches I. Die Richter informierten ihn darüber, dass auch die Altersrente zum Einkommen zählt und an die Rente angerechnet wird.

In einem Fragebogen 2020 hätte er unvollständige und teilweise sogar falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht und verneint, eine Altersrente zu beziehen, obwohl diese klar aus seinen Steuerbescheiden hervorging.

Wegen dieser falschen Angaben hätte die Rentenversicherung die Witwenrente neu berechnet und würde von ihm zu Recht die 10.788,90 Euro zu viel gezahlter Rente zurückfordern.

Die Richter führten aus, dass er wissen musste, dass es seine Rentenhöhe beeinflusste, wenn er die Einkünfte aus der Altersrente verschwieg. Damit hätte er seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt.

Das Landessozialgericht bestätigt das Urteil

Der Rentner ging in Berufung, und jetzt entschied die nächste Instanz, das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle (an der Saale). Dieses bestätigte nicht nur das Urteil der ersten Instanz, sondern verurteilte sein Verhalten sogar noch schärfer.

Der Rentner wusste, was er unterließ

Die Richter argumentierten wörtlich: „Insofern ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger eingehend mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Witwerrente und den Anrechnungsvorschriften auseinandergesetzt hatte und ihm bewusst sein musste, dass sich der Bezug der Altersrente Anspruchs-mindernd auswirken musste.“

An der Grenze zum Sozialbetrug

Sie warfen dem Rentner also nicht nur vor, sich nicht ausreichend informiert zu haben, sondern hielten es für bewiesen, dass er bewusst keine richtigen Informationen gab, um die Witwenrente in voller Höhe zu behalten.

Es ging also nicht nur um grobe Fahrlässigkeit, sondern die Richter stellten klar, dass auch eine Verurteilung wegen Sozialbetrugs im Raum stehen könnte, also Vorsatz.

Volle Summe muss zurückgezahlt werden

Eine unzumutbare Härte sei die Rückzahlung laut dem Landessozialgericht nicht, denn die Jahresfrist für die Rückforderung sei eingehalten worden, und der Rentner hätte die korrekten Informationen melden können. Er muss die volle Summe zurückzahlen.

Was folgt aus dem Urteil?

Nach diesem Urteil steht der jetzt 80 Jahre alte Mann vor einem Schuldenberg, den er abtragen muss, und das wäre nicht nötig gewesen. Der Rentenanwalt Peter Knöppel schließt: „ Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, Änderungen im Einkommen rechtzeitig und vollständig der Rentenversicherung zu melden, um ungewollte Rückforderungen zu vermeiden.“

Zu spekulieren, dass eine Überzahlung weiter läuft, weil die Rentenversicherung nicht merkt, dass ein Einkommen nicht berücksichtigt wird, ist hochriskant und in aller Regel ein Trugschluss. Wenn es dann nämlich eines Tages doch herauskommt, sind die Rückzahlungen über die Jahre hinweg enorm angewachsen.

Gilt das Anrechnen für alle Renten?

Die Rückzahlung betrifft hauptsächlich diejenigen, die eine Witwer- oder Witwenrente beziehen. Knöppel erläutert: „Bei Altersrenten muss ein Hinzuverdienst oder Einkommen seit dem 01.01.2023 grundsätzlich nicht mehr gemeldet werden, weil es keine Anrechnung des Hinzuverdienstes an Altersrenten mehr gibt.“