Rente: Wird das Einkommen des Partners für die Grundrente angerechnet? – Urteil

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Die Anrechnung des Einkommens des Ehepartnerns bei der Grundrente entspricht der Verfassung. So entschied das Landesgericht Nordrhein-Westfalen (L 18 R 707/22). Laut Urteil gilt dies zumindest dann, wenn das Einkommen des Ehepartners höher ist als der Grunnrentenzuschlag.

An welchen Leitsatz hielt sich das Gericht?

Das Gericht hielt sich an folgenden Leitsatz: “Ein Grundrentenzuschlag zur Altersrente scheidet aus, wenn das anzurechnende Ehegatteneinkommen höher ist als der Zuschlag. Das LSG Nordrhein-Westfalen hält diese Regelung für verfassungsgemäß – Verheiratete würden dadurch nicht benachteiligt.”

Rentenversicherung bewilligt Altersrente, aber keinen Zuschlag

In dem Gerichtsverfahren ging es um die Klage einer Rentnerin. Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihr eine Altersrente bewilligt, dabei aber nicht den Zuschlag an Grundrente für langjährig Versicherte berücksichtigt. Sie begründete dies damit, dass das anzurechnende Einkommen des Ehepartners höher war als die Grundrente.

“Eheleute werden beanchteiligt”

Die Klägerin argumentierte, die Einkommensanrechnung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Verheiratete würden gegenüber Unverheirateten benachteiligt. Eheleute würden ungleich behandelt. Dies gehe daraus hervor, dass der Paragraf 97 a des Sozialgesetzbuches Nummer 6 bei Unverheirateten keine Einkommensanrechnung vorsehe.

Widerspruch und Klage

Die Betroffene legte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Dieser führte ebenso wenig zum Erfolg wie die folgende Klage vor dem Sozialgericht. Darum zog die Klägerin in die zweite Instanz, vor das Landessozialgericht.

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“Nachteil ist vorhanden, wird aber ausgeglichen”

Auch hier war ihre Klage erfolglos, denn das Landessozialgericht schloss sich den Ausführungen des Sozialgerichts und der Rentenversicherung an. Es hielt die Einkommensanrechnung in diesem Fall für verfassungsgemäß.

Das Gericht erkannte zwar an, dass ein Nachteil für Eheleute generell vorliege. Bei der Gesamtbetrachtung aller mit der Ehe (oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft) verbundenen Regelungen würde dieser Nachteil jedoch ausgeglichen. Dies gelte sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung wie für andere Bereiche.

“Gesetzliche Ziele sind erreicht”

Das Gericht bezog sich dabei auf das Ziel der Grundrente, das der Gesetzgeber formuliert hätte. Demnach solle der Grundrentenzuschlag nicht nur die Lebensleistung anerkennen, sondern langjährig Versicherte auch besser versorgen.

Wie lautete die Begründung?

Wer zur Grundrente berechtigt sei, dem oder der bliebe beim Einbeziehen des Einkommens des Ehepartners ein Einkommen, das oberhalb des Grundsicherungsbedarfes liege. Damit stehe er oder sie besser da als jemand, der gar nicht oder wenig in die Rentenkasse eingezahlt habe.

Das Gericht räumte zwar ein, dass dies auch für Paare gelte, die in einer nichtehelichen (und nicht eingetragenen) Lebensgemeinschaft verbunden seien. Ehepartner seien jedoch “wegen der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt”.

Ist diese Entscheidung endgültig?

Dieses Gerichtsurteil hat für viele betroffene Rentner eine Bedeutung. Ist es endgültig? Derzeit handelt es sich um eine Entscheidung der zweiten gerichtlichen Instanz. Möglich wäre jetzt noch ein Urteil des Bundessozialgerichtes, denn das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Revision zugelassen.