Rente: Keine Grundrente auch mit freiwilligen Beiträgen

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Altersrente: Grundrente auch mit freiwilligen Beiträgen? Es liegt kein Verstoß gegen das Verfassungsrecht vor, wenn Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen nicht auf die Grundrentenzeiten angerechnet werden. Der Ausschluss der nicht als Pflichtbeitragszeiten geltenden Beitragszeiten aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von den Grundrentenzeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz (so aktuell das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2025 – L 5 R 1205/23 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 5 R 3/24 R).

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von nicht als Pflichtbeitragszeiten geltenden Beitragszeiten aufgrund einer freiwilligen Versicherung von den Grundrentenzeiten

Seit Januar 2021 gibt es für Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem nach 33 Jahren Grundrentenzeiten einen Grundrentenzuschlag.

Dem Kläger wurde vom beklagten Rentenversicherungsträger ein solcher nicht bewilligt, weil statt der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) nur 230 Monate Pflichtbeiträge entrichtet seien.

Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) berücksichtigte der Rentenversicherungsträger nicht. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht hatten die Klage abgewiesen.

Begründung

Nach den gesetzlichen Vorgaben zählten Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht zu den Grundrentenzeiten. Der Ausschluss von freiwilligen Beitragszeiten, die nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten, von den Grundrentenzeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung von Pflichtbeiträgen und freiwillig geleisteten Beiträgen sei sachlich gerechtfertigt.

Pflichtversicherte trügen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei als freiwillig Versicherte. Dem Gesetzgeber komme hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Das Bundessozialgericht wird nun klären müssen, ob der Kläger mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hat und ob er deshalb wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfe.

Fazit

Versicherte, die verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Alter eine der Lebensleistung entsprechende Rente erwarten und darauf vertrauen dürfen, dass sie nach einem langen Arbeitsleben – auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat (BT-Drs. 19/18473, S. 1).

Die Herausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung ist somit sachlich gerechtfertigt und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.