Bei EM-Rente keine Erfüllung für Grundrentenzuschlag – aber es gibt Möglichkeiten

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Die Grundrente ist kein neues Rentenmodell, sondern ein Zuschlag, der nur dann berechnet wird, wenn mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten nachweist.

Das Problem für Menschen mit einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung: Die jahrelange Zahlung der Erwerbsminderungsrente selbst – die sogenannte Zurechnungszeit – erhöht zwar die Erwerbsminderungsrente, zählt aber ausdrücklich nicht zu den Grundrentenzeiten. Ebenfalls ausgeschlossen bleiben alle Monate mit Arbeitslosen­geld, Bürgergeld oder freiwilligen Beitragszahlungen.

Was für die Grundrente angerechnet wird – und was nicht

Grundrentenzeiten entstehen nur, wenn Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung fließen. Dazu gehören Arbeits­verhältnisse – auch selbstständige Tätigkeiten mit Rentenversicherung – sowie anerkannte Phasen der Kindererziehung, häuslichen Pflege, Krankheit und Rehabilitation.

Nicht anrechenbar sind Monate ohne Beitragspflicht, Minijobs, bei denen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gewählt wurde, und sämtliche Zeiten des Arbeitsmarktbezugs.

Lücken schließen trotz Erwerbsminderung

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann trotzdem weitere Pflichtbeitragsmonate sammeln, solange die gesundheitliche Leistungsfähigkeit dies zulässt.

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob ist das niedrigschwelligste Instrument: Schon wenige Stunden im Monat genügen, wenn auf die Befreiung verzichtet wird.

Jeder Kalendermonat wandert dann als Pflichtbeitragszeit in das Konto und zählt zur 33-Jahres-Prüfung. Die Höhe des Minijobverdienstes spielt für die bloße Zugangshürde keine Rolle, solange Beiträge fließen.

Wer Angehörige mit mindestens Pflegegrad 2 für monatlich mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche pflegt, erhält ebenfalls Rentenbeiträge aus der Pflegeversicherung; Pflegemonate gelten vollständig als Grundrentenzeiten.

Übergangsgeld aus einer Reha oder Krankengeld nach längerer Arbeitsunfähigkeit wird ebenfalls erfasst, weil für diese Entgeltersatzleistungen Pflichtbeiträge abgeführt werden.

Mehr Monate, aber nicht zwingend mehr Zuschlag

Rentenversicherungspflichtige Minijobs und Pflegezeiten bringen zusätzliche Monate, erhöhen aber den späteren Zuschlag selbst kaum oder gar nicht, weil dafür ein Monatseinkommen von mindestens dreißig Prozent des Durchschnitts­verdienstes erforderlich ist – 2025 liegt die Schwelle bei rund 1 262 Euro brutto.

Wer nur minimale Entgelte erzielt, füllt also vor allem die Lücke bis zur 33-Jahres-Grenze; die eigentliche Aufwertung der Entgeltpunkte bleibt gering.

Freiwillige Beiträge – aktuell keine Lösung

Anders als bei der Erfüllung allgemeiner Wartezeiten helfen freiwillige Beiträge bisher nicht weiter. Sie gelten nach geltendem Recht ebenso wenig als Grundrentenzeiten wie Minijobs ohne Pflichtbeitrag.

Vor dem Bundessozialgericht ist allerdings eine Revision anhängig, in der genau diese Frage geprüft wird; ein positives Urteil könnte die Spielräume erweitern. Bis zu einer Entscheidung bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Typische Wege zum Ziel

Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Wer bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zwanzig Jahre versicherungspflichtig gearbeitet und gleichzeitig drei Kinder großgezogen hat, bringt nach heutiger Zählung 29 Grundrentenjahre mit.

Hier fehlen also noch vier Jahre. Ein versicherungspflichtiger Minijob über fünf Kalender­jahre oder vier Jahre häusliche Pflege würde die Hürde reißen. Andererseits genügt es nicht, die Erwerbsminderungsrente einfach weiterlaufen zu lassen; ohne beitragspflichtige Aktivität wächst der Zähler nicht.

Kontenklärung und Renteninfo wichtig

Ob noch Monate fehlen, lässt sich nur anhand eines aktuellen Versicherungslaufs erkennen.

Die Rentenversicherung verschickt jährlich eine Renteninformation und bietet kostenfreie Kontenklärung an. Wer sich unsicher ist, sollte dort alle Zeiten prüfen lassen – insbesondere Erziehungs- und Pflegmonate – und sich beraten, welche Form von Nebentätigkeit oder Pflegeengagement noch realistisch ist. Die Grundrentenhotline der Deutschen Rentenversicherung beantwortet Detailfragen unter 0800 1000 4800.

Bleibt die Forderungen für Reformen

Sozialverbände fordern weiterhin, die Zurechnungs­zeit teilweise anzurechnen oder die Zugangsschwelle herabzusetzen, um Menschen mit einer langen Erwerbsminderungs­phase nicht auszuschließen.

Bislang fehlt jedoch eine Mehrheit für eine Gesetzesänderung; die Evaluierung der Grundente ist erst für die zweite Hälfte der Legislatur vorgesehen.

Für Betroffene heißt das: Die eigene Strategie zur 33-Jahres-Marke bleibt vorerst der einzig verlässliche Weg, um den Zuschlag zu erreichen.