Psychische Erkrankung: Assistenzhund wird von Hundesteuer befreit

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Der Sozialverband VdK setzte durch, dass ein Assistenzhund von der Hundesteuer befreit wird. Dies gilt gewรถhnlich sonst generell nur fรผr Blindenhunde.

Fรผr Assistenzhunde von Menschen mit anderen Leiden sind die Hรผrden hoch. Denn fรผr den Erlass der Hundesteuer muss der Nachweis erbracht werden, dass der Hund in einem รคhnlichen AusmaรŸ fรผr die Teilhabe an der Gesellschaft unerlรคsslich ist wie bei einem Blindenhund.

Hilfen durch den Hund im Alltag und soziale Bindung, sogar der erfolgreiche Einsatz als Therapiehund reichen allein nicht aus
fรผr eine Befreiung von der Steuerpflicht.

Bei psychischen Erkrankungen ist zudem das Problem, dass sich die Unentbehrlichkeit schwerer nachweisen lรคsst als bei Einschrรคnkungen, wie sie durch eine Blindheit entstehen.

Der Erfolg zeigt, dass sich begrรผndeter Widerspruch bei schweren Erkrankungen lohnt.

Eine posttraumatische Belastungsstรถrung

Die Betroffene leidet an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstรถrung (kPTBS). Sie leidet unter Panikattacken und kann in der ร–ffentlichkeit in Situationen kommen, in denen sie hilflos ist.

Ihr Assistenzhund ist speziell dafรผr ausgebildet, mit ihr zusammen Panikzustรคnde zu entschรคrfen.

Stadt Mainz lehnt Befreiung von der Hundesteuer ab

Die Betroffene ist 61 Jahre alt, erwerbsunfรคhig und in psychotherapeutischer Behandlung. Ihren Lebensunterhalt deckt sie mit einer Erwerbsminderungsrente, und das nur รคuรŸerst knapp.

Vor diesem Hintergrund sind 186 Euro Hundesteuer fรผr ihren notwendigen Assistenzhund pro Jahr eine enorme finanzielle Belastung. Sie beantragte bei der Stadt Mainz eine Befreiung. Doch die Stadt lehnte ab.

Die Begrรผndung lautete, dass die Betroffene die Voraussetzungen fรผr die Steuerbefreiung nicht erfรผlle. Denn die Hundesteuersatzung sehe vor, dass Halter / Halterin blind, taub oder hilflos sein mรผssten.

Dies mรผsste im Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen notiert sein.

Bei Hilflosigkeit mรผsse nachgewiesen werden, dass der Assistenzhund unentbehrlich sei, und eine vergleichbare Unterstรผtzung wie bei Blindheit oder Taubheit vorliege.

Das Reduzieren von Angstzustรคnden sah die Stadt dafรผr nicht als ausreichend an.

Der VdK unterstรผtzt die Betroffene

Die VdK-Sozialrechtsberaterin Sonja Sebald-Kantel unterstรผtzte das Anliegen und legte gemeinsam mit der Betroffenen einen begrรผndeten Widerspruch ein.

Mit einer รคrztlichen Bescheinigung belegten die Beraterin und die Betroffene, dass der Hund unentbehrlich ist und die Frau nur in Begleitung des Hundes das Haus verlassen und soziale Kontakte pflegen kann.

Nur mit dem Hund kรถnnten Stresssituationen verhindert werden, in denen die Betroffene handlungsunfรคhig sei.

Somit sei die Unterstรผtzung durch den Assistenzhund gelichartig im Sinne der Sozialmedizin mit Assistenzhunden fรผr blinde oder taube Menschen.

Der Facharzt kritisierte zudem, dass die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis die reale Situation nicht abbildeten. Denn die Betroffene sei tatsรคchlich hilflos ohne den Assistenzhund.

Der Assistenzhund wird mit Blindenhund gleichgesetzt

Die Stadt Mainz lieรŸ sich entweder รผberzeugen oder wollte es nicht auf ein Verfahren vor dem Sozialgericht ankommen lassen.

Sie nahm den Widerspruch an und stimmte der Steuererklรคrung zu. In diesem konkreten Fall wurde ausnahmsweise der Assistenzhund eines Menschen mit einer posttraumatischen Erkrankung gleichgesetzt mit einem Blindenhund.

Widerspruch einlegen kann erfolgreich sein

Die Rechtsberaterin Sebald-Kantel sieht den Erfolg als Beispiel fรผr Betroffene in eine rรคhnlichen Situation und rรคt diesen, Widerspruch einzulegen, um eine Befreiung von der Hundesteuer zu erwirken.